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Verpackungsregulierung (VerpackDG | PPWR)

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Das Verpackungsgesetz (VerpackG) wurde seit 2019 bereits umfassend novelliert, wodurch immer neue Pflichten auf sogenannte Inverkehrbringer von Verpackungen und verpackten Waren zukommen. Für den Vollzug wurde die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) geschaffen. 

Mit der europäischen Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR, Regulation (EU) 2024/40), die ab August 2025 umzusetzen ist, kommen stufenweise eine Reihe von neuen Anforderungen auf betroffene Unternehmen zu, die Verpackungen und verpackte Produkte auf den Markt bringen. Im Gegensatz zur bestehenden Gesetzgebung (Verpackungsgesetz) erweitert sich der Kreis der Verantwortlichen, außerdem nehmen die Anforderungen an Kennzeichnung, Konformität und Materialität zu.

Betroffen sind Hersteller sowie Inverkehrbringer von Verpackungen und verpackten Produkten. Auch Importeure sollten sich über die neuen Vorgaben informieren und rechtzeitig darauf vorbereiten. Die Verordnung zielt darauf ab, die Kreislaufwirtschaft zu fördern, die Umweltauswirkungen von Verpackungen zu reduzieren und die Menge an Verpackungsabfällen zu verringern. Ausnahmen hinsichltich der Konformitätserklärung gelten nur für Kleinstunternehmen, von den Recyclingzielen und den Anforderungen an Rezyklatanteile sind nur wenige Unternehmen. 

Ein Entwurf der nationalen Umsetzung – Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG) – wurde am 11. Februar 2026 vom Bundeskabinett verabschiedet: BMUKN: Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 | Gesetze und Verordnungen 

Weitere Details zur nationalen Umsetzung bietet die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) auf Ihrer Homepage www.verpackungsregister.org unter dem Stichwort PPWR. 

 

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Webinarreihe zur EU-Verpackungsverordnung: Grundlagen, Update und Vertiefung

Das Unternehmensnetzwerk Klimaschutz und die DIHK laden Sie herzlich zu unserer dreiteiligen Webinar-Reihe zur EU-Verpackungsverordnung ein. Weitere Informationen und die Anmeldung finden Sie unter:

 1. Grundlagen & Update am Donnerstag, den 5. März 2025, von 13:00 bis 14:00 Uhr  

2. Vertiefung Umsetzung & Praxisbeispiele am Donnerstag, den 12. März 2025, von 13:00 bis 14:00 Uhr  

https://event.dihk.de/EU-Verpackungsverordnung_Vertiefung_Umsetzung_Praxisbeispiele

3.  Vertiefung Erweiterte Herstellerverantwortung  am Donnerstag, den 19. März 2025, von 13:00 bis 14:00 Uhr  

https://event.dihk.de/EU-Verpackungsverordnung_Vertiefung_Erweiterte_Herstellerverantwortung

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IHK-Fachforum: Überblick und praktischer Umgang mit der EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Mit der europäischen Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) kommen stufenweise neue Anforderungen auf Unternehmen zu, die Verpackungen oder verpackte Produkte auf den Markt bringen. Im Vergleich zur bestehenden Gesetzgebung (Verpackungsgesetz) erweitert sich der Kreis der Verantwortlichen deutlich. Zudem steigen die Anforderungen an Kennzeichnung, Konformität und Materialität. Betroffen sind Hersteller sowie Inverkehrbringer von Verpackungen und verpackten Produkten. Auch Importeure sollten sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben befassen.

Die Verordnung zielt darauf ab, die Kreislaufwirtschaft zu stärken, Umweltauswirkungen von Verpackungen zu reduzieren und die Menge an Verpackungsabfällen zu verringern.

Das Fachforum am 20. April 2026, 13:30–17:00 Uhr, in Nürnberg bietet einen Überblick über die wichtigsten Inhalte der PPWR und zeigt, welche Auswirkungen die neuen Regelungen für Unternehmen haben.


zur Anmeldung

PPWR: Erste Anwendung eines delegierten Rechtsaktes für Palettenumhüllung und Umreifungsbänder

Die Europäische Kommission hat am 25. Februar einen delegierten Rechtsakt angenommen, mit dem Umhüllungen und Gurte, die zur Sicherung von Waren auf Paletten während des Transports verwendet werden, von der neuen Wiederverwendungsverpflichtung der EU in Höhe von 100 % ausgenommen werden. 

In der Verordnung über  Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) war zuvor ein Zielwert von 100 % für die Wiederverwendung der beiden Gegenstände festgelegt worden, wenn sie innerhalb von Unternehmen und zwischen Unternehmen im selben Mitgliedstaat verwendet werden, aber beide Gegenstände sind nun von dieser Regel ausgenommen.

Die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) sieht vor, dass die Wirtschaftsakteure in der EU ab dem 1. Januar 2030 sicherstellen müssen, dass mindestens 40 % der Transport- und Verkaufsverpackungen wiederverwendbar sind. Diese Anforderung gilt für Formate wie Paletten, faltbare Kunststoffboxen, Kisten, Tabletts, Kunststoffkisten, Massengutbehälter, Eimer, Fässer und Kanister, einschließlich Palettenverpackungen und Gurte. 

Quelle: DIHK

Veränderter Herstellerbegriff durch die PPWR ab August 2026

Wird eine Verpackung in Deutschland entsorgt, ist künftig das erste Unternehmen in der inländischen Lieferkette Hersteller im Sinne der PPWR. Auf diese Weise soll die Finanzierung der Entsorgungsinfrastruktur verlässlich im jeweiligen europäischen Mitgliedsstaat sichergestellt werden. Je nach Konstellation in der Lieferkette kann diese Herstellereigenschaft bei unterschiedlichen Wirtschaftsakteuren im Sinne der PPWR liegen – etwa beim Erzeuger, beim Vertreiber oder beim Importeur.

Eine Einordnung bietet die folgende Seite der Zentralen Stelle Verpackungsregister: Herstellerdefinition nach PPWR

Hilfestellung soll auch das IHK-Merkblatt bieten: IHK-Merkblatt zur EU-Verpackungsverordnung (PDF, nicht barrierefrei, 516 KB) – (basierend auf aktuellem Stand 11/2025)

Achtung

Konformitätserklärung

Erzeuger (nach PPWR) dürfen ab 12.8.2026 nur noch Verpackungen in Verkehr bringen, die die Vorgaben zur Konformität erfüllen. Dies gilt für alle Verpackungsarten nach Anhang II. Erforderlich sind das Konformitätsbewertungsverfahren, die Technische Dokumentation sowie die Erstellung einer EU-Konformitätserklärung (beschrieben in Art. 39-43; Art. 27; Kapitel VII)

Der Erzeuger stellt für jede Verpackungsart eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit der technischen Dokumentation fünf Jahre nach dem Inverkehrbringen von Einwegverpackungen und zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen von wiederverwendbaren Verpackungen für die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welche Verpackung sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

Weitere Details bietet das unten stehende IHK-Merkblatt. Außerdem werden Vorlagen und Leitfäden u.a. auf der folgenden Seite zur Verfügung gestellt: Forum Rezyklat | Fachpublikationen

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Umgang mit Verpackungen in den EU-Ländern

Die am 4. Juli 2018 in Kraft getretene novellierte EU-Verpackungsrichtlinie ((EU) 2018/852) war Anlass für zahlreiche Änderungen in den nationalen Gesetzgebungen der EU-Mitgliedstaaten. Allerdings variieren die jeweiligen Regelungen über den Umgang mit Verpackungen von Land zu Land. Unternehmen, die verpackte Waren in diesen Ländern in den Verkehr bringen, müssen deshalb sehr unterschiedliche Anforderungen beachten. Dies beeinträchtigt den grenzüberschreitenden Warenverkehr und führt zu Rechtsunsicherheiten. Diese Broschüre wird jährlich aktualisiert und soll deshalb einen Überblick über die jeweiligen Anforderungen an Inverkehrbringer von Verpackungen in den verschiedenen Staaten Europas verschaffen. 
 

Umgang mit Verpackungen in Europa (Juli 2024)

Einen Überblick zum Umgang mit Verpackungen in der EU bietet das Außenwirtschaftsportal Bayern:

Erweiterte Herstellerverantwortung - Außenwirtschaftsportal Bayern (bihk.de)

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Die wichtigsten Inhalte des bisherigen Verpackungsgesetzes (VerpackG) (Stand: 2025)

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