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Berufsbildung

Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse

 

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Wichtiger Hinweis / Important Information

Die Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken bietet Unternehmen und Ratsuchenden aus Nürnberg bzw. Mittelfranken telefonische oder persönliche Beratung zum Anerkennungsverfahren an. Sollten Sie außerhalb Mittelfrankens wohnen, bitten wir Sie, Ihre lokale IHK zu kontaktieren. Die meisten Industrie- und Handelskammern bieten eine kostenfreie persönliche Beratung zum Anerkennungsgesetz und Antragsverfahren an. Für Antragsteller aus dem Ausland empfehlen wir die einschlägigen Webseiten www.anerkennung-in-deutschland.de sowie www.make-it-in-germany.de für weiterführende Informationen zu besuchen.

The Nuremberg Chamber of Commerce and Industry provides consultation for applicants as well as companies with permanent residence in Nuremberg and/or in Middle Franconia. In case your residence is not located in Middle Franconia however, we kindly ask you to contact your local Chamber of Commerce and Industry for consultation. Furthermore we ask applicants from abroad to visit the respective websites www.anerkennung-in-deutschland.de as well as www.make-it-in-germany.de for further information.

Seit dem 1. April 2012 haben Mitbürger/innen, die im Ausland einen beruflichen Bildungsabschluss erworben haben, nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) einen gesetzlichen Anspruch auf ein Feststellungsverfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Bildungsabschlusses zu einem deutschen Referenzberuf. Sie können also prüfen lassen, ob ihre Ausbildung mit einem der Ausbildungsberufe in Deutschland vergleichbar ist bzw. ob bestimmte Qualifikationen fehlen.

Das Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung wird in einem Bescheid bescheinigt, in dem ggf. zu einer vollen Gleichwertigkeit fehlende Inhalte aufgeführt sind.

Ablauf des Anerkennungsverfahrens

 

Sprechstunde

Dienstags zwischen 14:00 und 16:00 Uhr bieten wir im Haupthaus der IHK (Hauptmarkt 25/27, Nürnberg) eine offene Sprechstunde für Ratsuchende zu denen Themen Anerkennung/Integration/Fachkräfteeinwanderung an. Hier können Sie sich vorab Informationen einholen. Wenn Sie bereits entschieden haben, einen Antrag bei der IHK Fosa zu stellen, empfehlen wir Ihnen unsere "Infoveranstaltung Anerkennung" die ebenfalls im IHK Haupthaus alle 2 - 3 Wochen stattfindet. Terminanfragen leitet unser Kundenservice gerne weiter.

 

Erstberatung "Infoveranstaltung Anerkennung" in IHK-Berufen

Interessierte Personen aus Mittelfranken mit Berufsabschlüssen im Zuständigkeitsbereich der IHK können sich im Vorfeld kostenlos beraten lassen. Bitte wenden Sie sich dazu an unseren KundenService.

 

Antragstellung bei der IHK FOSA

Die Anerkennung im Ausland erworbener Berufs- und Bildungsabschlüsse liegt im Zuständigkeitsbereich der IHK-Berufe (siehe Liste der Berufe als PDF-Dokument) für 77 der 80 IHKs bei der IHK FOSA (Foreign Skills Approval). Sie prüft zentral ausländische Qualifikationen auf ihre Gleichwertigkeit mit deutschen Abschlüssen. Grundlage ist das „Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz“, das am 1. April 2012 in Kraft getreten ist.

Alle Fachkräfte mit im Ausland erworbenen Qualifikationen, die in den IHK-Bereich fallen, stellen ihre Anträge auf eine berufliche Anerkennung bei der IHK FOSA. Antragsformulare erhalten Anerkennungssuchende bei der IHK vor Ort oder über die FOSA-Homepage unter www.ihk-fosa.de. Antragsteller, die im Vorfeld eine persönliche Beratung benötigen, haben die Möglichkeit, sich an die IHK (siehe oben), die Erstanlaufstellen des Netzwerks „Integration durch Qualifizierung“ oder andere versierte Beratungsinstitutionen zu wenden.

Anträge nach BQFG (PDF-Dokument) können bei der IHK FOSA, Ulmenstr. 52g, 90443 Nürnberg, Tel. 0911 815060, E-Mail info@ihk-fosa.de, gestellt werden.

Ergibt die Gegenüberstellung der ausländischen und der deutschen Ausbildungsinhalte keine wesentlichen Unterschiede, wird die volle Gleichwertigkeit festgestellt. Sind wesentliche Unterschiede vorhanden, können diese durch einschlägige Berufserfahrung oder weitere relevante Befähigungsnachweise ausgeglichen werden. Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, endet das Verfahren mit einer teilweisen Gleichwertigkeit. Über das Ergebnis der Gleichwertigkeitsfeststellung erhalten Antragstellende einen schriftlichen Bescheid. Dieser listet genau auf, welche beruflichen Kompetenzen vorhanden sind und welche gegebenenfalls noch fehlen.

Im Fall einer teilweisen Gleichwertigkeit können Sie eine Folgeberatung in Ihrer IHK wahrnehmen. Terminvereinbarung ist über unseren Kundenservice möglich.

Im nachfolgenden Video können Sie den Ablauf des Verfahrens ansehen:

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Teilweise Anerkennung - was nun?

Im Falle einer teilweisen Gleichwertigkeit können festgestellte wesentliche Unterschiede durch gezielte Anpassungsqualifizierung (z.B. Praktika, Berufserfahrung, Weiterbildungen) innerhalb von 5 Jahren nachgeholt werden. Danach kann ein Folgeantrag gestellt werden, dem die Nachweise über die Anpassungsqualifizierung beizulegen sind. Wird durch die Nachweise belegt, dass die bestehenden Unterschiede ausgeglichen werden, erhalten die Antragstellenden einen Bescheid über eine volle Gleichwertigkeit.

Im Fall einer teilweisen Gleichwertigkeit können Sie eine Folgeberatung in Ihrer IHK wahrnehmen. Terminvereinbarung ist über unseren Kundenservice möglich.

Im Video berichten eine Personalleiterin und eine Fachkraft, wie die teilweise Anerkennung funktioniert.

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Weitere Möglichkeiten der Anerkennung

Personen, die ihren Wohnsitz oder ihre Arbeitsstätte im Kammerbezirk der IHK Nürnberg für Mittelfranken haben, haben gegebenenfalls weitere Möglichkeiten, ihre ausländischen Berufsabschlüsse durch die IHK Nürnberg für Mittelfranken anerkennen zu lassen.

 

Spätaussiedler und Bundesvertriebene

Spätaussiedler und Bundesvertriebene haben nach § 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) einen Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren und somit eine Wahlmöglichkeit zum BQFG. Ob ein Verfahren nach dem BQFG oder nach dem BVFG erfolgversprechender ist, hängt vom Einzelfall ab.

Bei einem Verfahren nach dem BQFG kann im Gegensatz zu einem Verfahren nach dem BVFG Berufserfahrung berücksichtigt werden und somit können wesentliche Unterschiede in der Ausbildung ausgeglichen werden. Andererseits erfolgt bei dem Verfahren nach dem BQFG der Vergleich ausschließlich mit dem aktuell gültigen deutschen Referenzberuf, während das Verfahren nach dem BVFG einen Vergleich mit dem früher geltenden Referenzberuf zulässt.

Falls ein früheres Verfahren nach dem BVFG mit einer Ablehnung endete, ist ein erneuter Antrag nach dem BQFG grundsätzlich zulässig, sofern ein neuer Sachverhalt wie beispielsweise eine Fortbildung oder erworbene einschlägige Berufserfahrung vorliegen.

 

Abschlüsse aus Österreich, Frankreich und Schweiz

Mit Österreich und Frankreich bestehen sog. Bilaterale Abkommen, die bestimmte Berufsabschlüsse mit den entsprechenden deutschen Berufsabschlüssen gleichstellen. In beiden Verordnungen sind Berufe und Abschlüsse aufgeführt, die jeweils als gleichwertig anzusehen sind. Ein entsprechender Bescheid kann durch die IHK Nürnberg für Mittelfranken erstellt werden. Gesetzliche Grundlagen (ihk-fosa.de)

 

DDR-Abschlüsse

Die IHK Nürnberg für Mittelfranken kann eine Feststellung der Gleichwertigkeit für DDR-Facharbeiterzeugnisse auf Grundlage von Art. 37 Abs. 1 Einigungsvertrag feststellen. Nehmen Sie dazu bitte Kontakt zu unseren Beratern auf.

 
 
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