Telefon: +49 911 1335-1335
Gesellschaftliche Verantwortung | CSR

Nachhaltige Lieferkette - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ("Lieferkettengesetz")

Nachhaltige Lieferkette - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ("Lieferkettengesetz")

© denphumi - ThinkstockPhotos.de

 

Ansprechpartner/innen (2)

Dipl.-Geograph Christian Hartmann

Dipl.-Geograph Christian Hartmann

Afrika, Europa, Außenwirtschaftsförderung Tel: +49 911 1335 1357
RA Oliver Baumbach

RA Oliver Baumbach

Stellv. Hauptgeschäftsführer, Rechtspolitik, Wirtschafts- und Kammerrecht, Handelsvertreterrecht, Scheinselbständigkeit Tel: +49 911 1335 1388

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten ("Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz" oder kurz auch "Lieferkettengesetz") ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und stellt neue Anforderungen an Unternehmen.  Mehr zum Lieferkettengesetz finden Sie auf der Seite des Bundestags (www.bundestag.de).

Um sich auf mögliche Auswirkungen des Gesetzes vorbereiten zu können, haben wir eine Übersicht über Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen, Informationsveranstaltungen und Workshops zusammengestellt, die Sie weiter unten auf dieser Seite finden.

Am Tag vor der Verabschiedung des Gesetzes sprach IHK-Hauptgeschäftsführer Markus Lötzsch mit Herrn Prof. Krajewski, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Völkerrecht an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, über den Hintergrund des Gesetzes, die Probleme, die gerade mittelständischen Unternehmen mit dem Gesetz haben werden und über Kritikpunkte an dem Gesetz. In vielen Punkten bestätigte Prof. Krajewski die kritische Haltung der IHK-Organisation, die auf den verschiedenen politischen Ebenen im direkten Gespräch und über die DIHK eingebracht wurde. Das Gesetz sei in der vorliegenden Form zudem potentiell mittelstandsfeindlich, wenn es um die Frage der Haftung von deutschen Unternehmen für Menschenrechtsverstöße in ihren Lieferketten gehe. 

Statement von IHK-Hauptgeschäftsführer Markus Lötzsch

Wenn Sie auf diesen Platzhalter klicken, werden Inhalte von www.youtube.de nachgeladen. Dabei erhält der Anbieter Zugriff auf personenbezogene Daten wie ihre IP-Adresse. Weitere Informationen erhalten Sie unter ihk-nuernberg.de/datenschutz
Videos immer laden Dieses Video laden
Wenn Sie auf diesen Platzhalter klicken, werden Inhalte von www.youtube.de nachgeladen. Dabei erhält der Anbieter Zugriff auf personenbezogene Daten wie ihre IP-Adresse. Weitere Informationen erhalten Sie unter ihk-nuernberg.de/datenschutz

Das "Lieferkettengesetz" umfasst folgende Eckpunkte:

 

Wer ist von dem Gesetz betroffen?

Seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit in der Regel mehr als 3 000 Mitarbeitenden und Hauptverwaltung, Hauptniederlassung oder Sitz im Inland.

Zum 1. Januar 2024 sank die Anwendbarkeitsschwelle auf 1 000 Mitarbeitende. Ins Ausland entsandte Mitarbeiter sowie Leiharbeiter, die mindestens sechs Monate in dem Betrieb beschäftigt sind, werden dabei mit eingerechnet.

Kleine und mittlere Unternehmen sind zwar nicht unmittelbar von dem Gesetz betroffen, allerdings ist davon auszugehen, dass die Sorgfaltspflichten weitergereicht werden und große Betriebe entsprechende Informationen von ihren Zulieferbetrieben einfordern werden.  

 

Was wird von den Unternehmen erwartet?

Die Bundesregierung erwartet von Unternehmen die Einführung eines Prozesses der unternehmerische Sorgfalt mit Bezug auf die Achtung der Menschrechte. Die Sorgfaltspflichten beziehen sich auf den eigenen Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer. Für mittelbare Zulieferer gilt eine anlassbezogene Sorgfaltspflicht, d. h. Unternehmen müssen allein bei substantiierten Hinweisen auf mögliche Rechtsverletzungen in der Lieferkette tätig werden.

Die Sorgfaltspflichtenbegründen explizit eine Bemühens- und keine Erfolgspflicht. Unternehmen müssen also nachweisen, dass sie die im Gesetz beschriebenen Sorgfaltspflichten umgesetzt haben, die vor dem Hintergrund ihres individuellen Kontextes machbar und angemessen sind (vgl. hierzu auch eine Handreichung des BAFA zum Prinzip der Angemessenheit). Dabei gilt: je stärker die Einflussmöglichkeit eines Unternehmens ist, je wahrscheinlicher und schwerer die zu erwartende Verletzung der geschützten Rechtsposition ist, desto größere Anstrengungen kann einem Unternehmen zur Vermeidung oder Beendigung einer Verletzung zugemutet werden.

 

Was sind die Kernelemente menschenrechtlicher Sorgfalt?

  • Einrichtung eines Risikomanagements: Ein Verfahren, das (mögliche) negative Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Menschrechte identifiziert, stellt den Kern der unternehmerischen Sorgfalt dar. Unternehmen müssen zudem die betriebsinterne Zuständigkeit festlegen und die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen sicherstellen. Das BAFA hat im August 2022 eine Handreichung zur Umsetzung der Risikoanalyse nach den Vorgaben des LkSG veröffentlicht.
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte: Aus der von der Unternehmensleitung verabschiedeten Grundsatzerklärung soll deutlich werden, dass das Unternehmen der Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte nachkommt.
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen sowie das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen: Basierend auf den Ergebnissen der Risikoanalyse sollen Maßnahmen zur Abwendung potenzieller und tatsächlicher negativer Auswirkungen identifiziert und in die Geschäftstätigkeit integriert werden. Diese können bespielweise Schulungen von Mitarbeitern und Lieferanten, Anpassungen von Managementprozessen und den Beitritt zu Brancheninitiativen beinhalten.
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens: Ein unternehmensinterner oder externer Beschwerdemechanismus soll es jedem ermöglichen, auch (mögliche) nachteiluge Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf die Menschenrechte hinzuweisen. Auch hier unterstützt das BAFA mit einer Handreichung Beschwerdeverfahren.
  • Dokumentation und Berichterstattung: Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren. das Unternehmen hat jährlich einen Bericht über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
 

Durchsetzung und Sanktionen 

Das Gesetz sieht eine behördliche Überwachung mit Bußgeldern vor. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wurde als zuständige Aufsichtsbehörde mit umfassenden Kompetenzen ausgestattet. Sofern ein Unternehmen die Zusammenarbeit verweigert, kann das BAFA ein Zwangsgeld von bis zu 50 000 Euro verhängen. Verstößt ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten, kann das BAFA ein Bußgeld verhängen, dass sich am Gesamtumsatz des Unternehmens orientieren soll (bis zu 8 Mio. Euro oder 2% des Jahresumsatzes bei Unternehmen mit mehr als 400 Mio. Euro Umsatz). Auch kann das Unternehmen bei einem schweren Verstoß für bis zu drei Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Katalog der meist gestellten Fragen und Antworten zum LkSG veröffentlicht.

 

Klagemöglichkeit

Klagerecht für deutsche NGOs möglich, allerdings ohne Änderung des materiellen Rechts und ohne Prozesskostenhilfe. Zukünftig kann sich der Verletzte von einer deutschen NGO oder Gewerkschaft vor deutschen Gerichten vertreten lassen (Prozessstandschaft).

Interpretationshilfe der im LkSG genannten menschenrechtlichen Verbote

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG) enthält menschenrechtliche Verbote, gegen die zu verstoßen Unternehmen und ihre Zulieferer vermeiden sollen. Während einige Verbote klar formuliert sind, ist die Formulierung anderer Verbote weniger eindeutig und lässt Interpretationsspielraum offen. Die vorliegende Interpretationshilfe konkretisiert diese unklaren Rechtsbegriffe und dient als Grundlage der Abstimmung relevanter Akteure.

Interpretationshilfe zum LkSG

Was bedeutet das Lieferkettengesetz für KMU?

Kleine und mittlere Unternehmen sind zwar nicht unmittelbar von dem LkSG betroffen, allerdings ist davon auszugehen, dass die Sorgfaltspflichten weitergereicht werden und große Betriebe entsprechende Informationen und Vereinbarungen von ihren Zulieferbetrieben einfordern. Verpflichtete Unternehmen müssen ihre Zulieferer in die Risikoanalyse einbeziehen.

Rechnen Sie 

  • mit einer angepassten Vertragslandschaft sowie neuen oder überarbeiteten Verhaltenskodizes,
  • mit steigenden Kundenanfragen zu Menschenrechts- und Nachhaltigkeitsthemen in Ihrem Unternehmen und Ihrer Lieferkette.
  • Auch die Weitergabe der Anforderungen in die vorgelagerte Lieferkette kann von Ihnen (vertraglich) verlangt werden.

Wichtig:

  • Werden Daten von Ihnen angefordert, ist es wichtig, auf die Begründung zu achten. Es muss explizit ein Zusammenhang mit dem LkSG aufgeführt werden.
  • KMU sollten darauf achten, ihre Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
  • Verpflichtete Unternehmen dürfen ihre Pflichten nicht auf den Zulieferer abwälzen, also beispielsweise verlangen, eine Risikoanalyse durchzuführen.
  • Sie dürfen auch nicht fordern, dass der Zulieferer pauschal zusichert, dass es in seiner Lieferkette keine menschenrechtlichen Probleme gibt.

Wie sollten sich KMU verhalten?

  • Sie sollten vertraglich nicht pauschal zusichern, dass alle Vorgaben des LkSG im Betrieb eingehalten werden.
  • Werden vom verpflichteten Unternehmen Maßnahmen von Ihnen verlangt, sollte eine konkrete Begründung vorliegen.
  • Dies gilt auch, wenn Maßnahmen zur Abhilfe verlangt werden. Auch hier sollte dafür eine konkrete Begründung mit Bezug zum Lieferkettengesetz vorliegen.
  • Desgleichen ein Vorschlag, wie mit den Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen umgegangen wird.

 

Zahlreiche Lieferanten erhalten – unabhängig davon, ob sie selbst unter das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) fallen – in unterschiedlichen Ausprägungen Schreiben von Kunden, die Adressaten des LkSG sind, mit denen Sie zur Unterzeichnung eines Verhaltenskodex, Erteilung von Informationen, Garantien zur Einhaltung von Menschenrechten o.Ä. aufgefordert werden. Tatsächlich sind die Adressaten des LkSG gehalten, mit ihren Lieferanten bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zusammenzuarbeiten.
Viele Adressaten des LkSG schießen dabei aber über das Ziel hinaus und überfordern Ihre Lieferanten.

Ausführliche Informationen über die Zusammenarbeit mit verpflichteten Unternehmen stellt das BAFA in der Handreichung "Zusammenarbeit in der Lieferkette - Fragen und Antworten für KMU" zur Verfügung. Darin wird aufgezeigt, wozu Zulieferer aufgefordert werden sollen und wozu nicht.  Die Anforderungen sollen angemessen sein, d.h. das Leistungsvermögen des Lieferanten berücksichtigen.

Es ist zu empfehlen, Kundenschreiben nicht unbeantwortet zu lassen, sondern aufzuzeigen, dass man gemeinsam mit dem Kunden aktiv an dem Ziel arbeitet, Menschenrechte und Umweltschutz in der Lieferkette zu wahren, aber nicht bereit ist, unangemessene Vorkehrungen zu treffen oder Versprechen abzugeben, die man nicht einhalten kann. Es sollte vom Lieferanten respektiert werden, dass Adressaten des LkSG eine Risikoanalyse durchführen müssen und hierfür gewisse Informationen von Zulieferern ggf. auch schon für die abstrakte Risikoanalyse abfragen können (z. B. über festgestellte Risiken oder Verletzungen; über für das Produkt oder die Dienstleistung verwendete Rohstoffe, Halberzeugnisse und Dienstleistungen; über Betriebsstätten von Vorlieferanten). Geht es jedoch im Aufforderungsschreiben nur um die pauschale Auferlegung von Pflichten für den Lieferanten, ohne dass ersichtlich ist, dass die Vorgaben überhaupt auf einer zuvor stattgefundenen Risikoanalyse beruhen, darf die Forderung des Kunden ohne Weiteres zurückgewiesen werden.


Im Folgenden finden sich einige Textvorschläge für Antwortschreiben an Kunden. Sie dienen nur als Beispiele und sollten jeweils individuell an die konkreten Forderungen des Kunden und die beim antwortenden Lieferanten bereits vorhandenen menschenrechtlichen und umweltbezogenen Maßnahmen und Erklärungen angepasst werden. Ideal sind Verweise auf bereits veröffentlichte Berichte und Erklärungen des Lieferanten. Ansonsten können solche auch als Anlage beigefügt werden.

Musterschreiben von Lieferanten zur Beantwortung von Kundenanforderungsschreiben im Zusammenhang mit dem LkSG

 

Auch der "Vorbereitungs-Check LkSG" erläutert, was kleine und mittlere Unternehmen über das neue Gesetz wissen sollten und was sie als Zulieferer tun können, um sich darauf vorzubereiten. Der Check ist Teil der BIHK/LfU Handlungshilfe Nachhaltige Lieferkette KMU im Umwelt- und Klimapakt Bayern.

Schritte zu einem nachhaltigen Lieferkettenmanagement

Wie lassen sich internationale Liefer- und Warenströme nach sozialen und ökologischen Kriterien ausrichten und sich dadurch auch Risiken minimieren? Durch eine partnerschaftliche Lieferantenbasis und einer hohen Beschaffungsqualität kann zugleich die eigene Wettbewerbssituation verbessert werden.

 

 

Ausgangslage erfassen

Als Grundlage für ein nachhaltiges Lieferkettenmanagement sollten Sie sich einen Überblick über die Anforderungen Ihrer Stakeholder (Anspruchsgruppen), der Struktur Ihrer Lieferketten und die sozialen und ökologischen Risiken verschaffen.

  • Wer sind die Anspruchsgruppen (z. B. Kunden, Einkäufer, Investoren, Zivilgesellschaft) und welche Erwartungen haben diese?
  • Wer sind die Akteure entlang der Lieferkette?
  • An welchen Stellen Ihrer Lieferkette ist das Risiko nachteiliger sozialer und ökologischer Auswirkungen besonders groß (z. B. in welchem Land, bei welchem Produktionsschritt oder in welcher Branche)?
 

Strategie und Erwartungshaltung an Lieferanten definieren

Definieren Sie eine Beschaffungsstrategie sowie eine Erwartungshaltung (Lieferantenkodex) an Ihre Lieferanten hinsichtlich Umwelt- und Sozialstandards. Sie können sich dabei an relevanten, bereits existierenden Standards orientieren, wie z. B. an den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO).

Stellen Sie sicher, dass Ihre Erwartungshaltung an alle Lieferanten kommuniziert wird, z. B. über den persönlichen Dialog mit dem Einkäufer oder über einen Kundenbrief.

 

Maßnahmen festlegen

Unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos sowie der Bedeutung des Zulieferers für Ihr Unternehmen können Sie konkrete Maßnahmen für die Zulieferer definieren. Je nach Risiko und Bedeutung des Zulieferers können dies z. B. sein:

  • Verpflichtung des Zulieferers zum Lieferantenkodex
  • Selbstbeurteilung des Zulieferers
  • Beurteilung des Lieferanten vor Ort und im Gespräch
  • Audit durch einen externen Dienstleister
 

Umsetzung sicherstellen

Wurden die geplanten Maßnahmen zur Einhaltung von Umwelt- und Sozialstandards entlang der Lieferkette eingeführt, müssen sie kontinuierlich überprüft und verbessert werden.

Im Sinne einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit ist es wichtig, die Lieferanten beispielweise durch Schulungen oder bei der Umsetzung von Korrekturmaßnahmen, die im Rahmen eines Audits festgestellt wurden, zu unterstützen.

 

Messen und Berichten

Bestimmen Sie Indikatoren, um die Erfolge Ihres Lieferkettenmanagements zu verfolgen, wie z. B.

  • Prozentsatz der Lieferanten, welche sich dem Lieferantenkodex verpflichtet haben
  • Prozentsatz der Lieferanten, welche eine Selbstbeurteilung ausgefüllt haben
  • Prozentsatz der Lieferanten, welche vor Ort beurteilt wurden
  • Prozentsatz der Lieferanten, welche durch einen externen Dienstleister überprüft wurden
  • Anzahl der Lieferanten, mit denen die Geschäftsbeziehung aufgrund schwerer Verstöße beendet wurde

Die Indikatoren können auch als Grundlage für die Berichterstattung dienen.

 

Strategien und Maßnahmen weiterentwickeln

Die oben beschriebenen Schritte und Maßnahmen sollten stets als kontinuierlicher Prozess betrachtet werden.

Die Prozesse sollten an sich immer wieder kritisch bewertet und gegebenenfalls verbessert werden (z. B. den Einbezug weiterer relevanter Ansprechpartner im Unternehmen oder die Anpassung der Beschaffungsstrategie).

Darüber hinaus gilt es, Ihre Lieferanten und deren Bewertungsprozesse stetig weiterzuentwickeln. Unterstützungsmaßnahmen, wie z. B. der Dialog mit den Lieferanten oder das Angebot spezifischer Schulungen können hier einen wichtigen Beitrag leisten.

Verhaltenskodex für Lieferanten

Mit dem Verhaltenskodex (Code of Conduct, CoC) kommuniziert das Unternehmen seine Erwartungen an Lieferanten. Der Verhaltenskodex bildet als Fremdverpflichtung die Schnittstelle zwischen den Nachhaltigkeitswerten und -zielen des eigenen Unternehmens und dem gewünschten Verhalten von Lieferanten. Üblicherweise adressiert der Verhaltenskodex Direktlieferanten. Das Unternehmen kann jedoch von Direktlieferanten fordern, dass diese sich um eine Verpflichtung ihrer Unterlieferanten auf den Verhaltenskodex bemühen und über die Umsetzung der Anforderungen durch Unterlieferanten berichten.

Der vorliegende Verhaltenskodex stellt ein branchenneutrales Muster für Unternehmen dar. 
Das Dokument enthält neben grundlegenden Inhalten eines Verhaltenskodex Kommentare in markierten Kästen, die insbesondere im Hinblick auf das LkSG-Inhalte erläutern und Hintergründe darlegen.

Verhaltenskodex für Lieferanten

Tipps für ein erfolgreiches nachhaltiges Lieferkettenmanagement

  • Begegnen Sie Ihren Lieferanten auf Augenhöhe! Gewisse Standards von ausländischen Lieferanten einzufordern, kann eine große Herausforderung darstellen. Noch schwieriger wird es, wenn Sie dem Lieferanten Vorgaben machen, ohne den Dialog zu suchen. Erklären Sie ihm die Beweggründe Ihres Unternehmens. Schulen Sie dazu am besten Ihre Einkäufer im Umgang mit den Lieferanten. Zudem herrschen im Ausland andere kulturelle Sitten und Bräuche. Hier ist Fingerspitzengefühl gefragt. Je besser die Beziehung zu Ihrem Lieferanten ist, desto erfolgreicher werden Sie Ihre CSR-Vorgaben umsetzen können.
  • Denken Sie langfristig! Nachhaltiges Lieferkettenmanagement ist ein kontinuierlicher Prozess. Es geht nicht darum, von heute auf morgen alle Lieferanten zu bewerten und bei allen Verbesserungen anzustoßen. Dieser Prozess kostet Zeit. Priorisieren Sie daher die Lieferanten nach Risikoaspekten und gehen Sie schrittweise vor. Möglicherweise können zunächst ein oder mehrere Pilotprojekte beispielsweise für einen Hochrisiko-Rohstoff sinnvoll. Im Anschluss können Sie dann Ihre Erfahrungen aus dem Projekt für das weitere Vorgehen in der Lieferkette direkt nutzen und Ihre Prozesse verbessern.
  • Setzen Sie auf Kooperationen! Gemeinsam ist man stark. Gerade für KMU kann es wie eine Mammutaufgabe erscheinen, die relevanten Lieferanten zu bewerten und Verbesserungen anzustoßen. Schon länger zeigt sich, dass Audits alleine keine Verbesserungen in den Lieferländern erzielen können. Umso wichtiger ist es, Kooperationen mit anderen Unternehmen, z. B. auf Branchenebene, einzugehen. So können nicht nur Doppelaudits vermieden werden, sondern auch eine gemeinsame Lieferstruktur für weitere Maßnahmen, wie etwa Schulungen der Lieferanten, geschaffen werden. Zudem kann gemeinsam größerer Einfluss auf den Lieferanten ausgeübt werden.
  • Schaffen Sie Anreize! Um das Thema in Ihrer Organisation zu verankern, kann die Schaffung von Anreizsystemen sinnvoll sein. Es können z. B. nachhaltige Beschaffungsziele in die Zielvereinbarung der eigenen Einkäufer integriert werden. Zudem können Lieferanten, die besonders verantwortungsvoll agieren, anderen vorgezogen und für langfristige Lieferbeziehungen präferiert werden.
  • Denken Sie ganzheitlich! Die Kündigung von Lieferantenverträgen aufgrund von schwerwiegenden Verstößen gegen die eigenen Erwartungen sollte stets nur als Option gewählt werden, z. B. sofern keinerlei Bereitschaft des Lieferanten verzeichnet werden kann, sich zu verbessern. Im Vordergrund sollte grundsätzlich der gemeinsame Verbesserungs- bzw. der Entwicklungsprozess des Lieferanten stehen. Zudem sollte berücksichtigt werden, dass eine abrupte Kündigung von Lieferantenbeziehungen weitere, schwerwiegende Folgen mit sich ziehen kann, wie z. B. den Verlust des Arbeitsplatzes der dortigen Arbeiter.

 

Quelle: IHK für München und Oberbayern

Unterstützungsangebote für Unternehmen

Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte

Die Bundesregierung hat mit dem Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte der Agentur für Wirtschaft und Entwicklung eine zentrale Anlaufstelle für alle Fragen zu menschrechtlicher Sorgfalt ins Leben gerufen. Das Helpdesk berät Unternehmen kostenfrei bei der Implementierung der fünf Kernelemente, organisiert individuelle Schulungen und stellt wichtige Tools für Unternehmen zur Verfügung:

  • Der CSR Risiko-Check richtet sich an Unternehmen, die ins Ausland exportieren, aus dem Ausland importieren oder im Ausland Produktionsstätten haben. Er informiert über lokale Menschenrechtssituation sowie Umwelt-, Sozial- und Governancethemen nach Land, Produktbereich und Branche. Nach diesem kurzen Test wissen Sie, welche internationalen CSR-Risiken mit Ihren Geschäftsaktivitäten zusammenhängen und welche Möglichkeiten Sie haben, diese Risiken zu managen.
  • Der KMU-Kompass unterstützt insbesondere kleine und mittlere Unternehmen bei der Umsetzung der Kernprozesse menschenrechtlicher Sorgfalt im Unternehmen und verbindet dazu Informationen, Arbeitshilfen und Erklärvideos mit interaktiven Tools und Self-Checks.
  • Der Praxislotse Wirtschaft & Menschenrechte bündelt wichtige Informationen und zahlreiche Fallstudien zu konkreten Menschenrechtsthemen wie etwa Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Diskriminierung, existenzsichernde Löhne und faire Arbeitszeiten.
  • Der Online-Kurs Wirtschaft & Menschenrechte hilft Ihnen, die Relevanz von Menschenrechten im Unternehmenskontext zu verstehen und gibt Ihnen erste Schritte, Instrumente und Ressourcen an die Hand, um mit der Umsetzung zu starten. Einen kostenfreien Zugang erhalten Sie unter HelpdeskWiMR@wirtschaft-entwicklung.de 

Deutsches Global Compact Netzwerk

Das Deutsche Global Compact Netzwerk unterstützt Unternehmen bei der Wahrnehmung ihrer menschenrechtlichen Sorgfalt durch Prozesshilfen, Zugang zu Self-Assessment-Tools und Argumentationshilfen auf dem Portal www.mr-sorgfalt.de So können beispielsweise Webinare zu den einzelnen Kernelementen menschenrechtlicher Sorgfalt online abgerufen werden.

Business-Scouts for Development

Die Business-Scouts for Development beraten im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Unternehmen zu Aktivitäten in Entwicklungs- und Schwellenländern.

IHK-Organisation

  • Die Handlungshilfe Nachhaltiges Lieferkettenmanagement, die das Landesamt für Umwelt und der BIHK gemeinsam mir ausgewählten Pilotunternehmen entwickelt haben, unterstützt Unternehmen bei der Verankerung von ökologischen, ökonomischen und sozialen Themen in der Lieferkette. Die Handlungshilfe sowie begleitende Arbeitsmaterialien stehen auf der Seite des Umwelt- und Klimapakt Bayern zur Verfügung.
  • Länderspezifische Unterstützungsangebote - u.a. zu China, Indien und Bangladesch - hat die DIHK gemeinsam mit GTAI und dem Auswärtigen Amt veröffentlicht. Die Informationen sollen Unternehmen bei der Ermittlung und Vermeidung menschenrechtlicher Risiken in der Lieferkette unterstützen.

Präsentation: Routenplan 3.1 – Ihr Weg zu CSR-Compliance im Hinblick auf das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Sebastian Rünz und Martin Rothermel von Taylor Wessing haben eine Präsentation mit einem "Fahrplan" erstellt, der die einzelnen Schritte für Unternehmen erläutert, die sich auf das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vorbereiten möchten.

Checkliste: Einfluss auf die Lieferkette

Wie können Sie die Risiken in Ihrer Lieferkette angehen?
Möglicherweise sind Sie sich der CSR-Risiken in Ihrer Lieferkette bewusst.

Die Beantwortung der Fragen in der folgenden Checkliste hilft Ihnen, die CSR-Performance Ihrer Lieferanten zu beeinflussen. Sie können mehr tun als Sie vielleicht erwartet hätten!

Veranstaltungen zum Thema "Wirtschaft und Menschenrechte"

Hier finden Sie alle Veranstaltungen der Agentur für Wirtschaft & Entwicklung im Zusammenhang mit Wirtschaft und Menschenrechten

 
 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick