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Recht des E-Commerce | Internetrecht

 

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Ass. jur. Astrid Schäfer

Ass. jur. Astrid Schäfer

Internetrecht, E-Commerce, Scheinselbstständigkeit, Sachverständigenwesen. Tel: +49 911 1335 1339

Der Begriff E-Commerce ist die Abkürzung für electronic commerce, zu deutsche in etwas elektronischer Handel/Handelsverkehr. E-Commerce ist ein Teilbereich des E-Business. Er wird meist wie folgt definiert: „E-Commerce ist die vollständig elektronische Abwicklung der Unternehmensaktivitäten in einem Netzwerk.“

Das Recht des E-Commerce ist durch ständigen und schnellen Wandel geprägt. So schnell, wie sich neue Angebote im Netz entwickeln und wieder verschwinden, ändern sich auch die Spielregeln für Geschäftstätigkeiten im weltweiten Netz. Wir bieten Ihnen Beratung zu allen rechtlichen Problemen an, die der E-Commerce mit sich bringen kann. Eine Übersicht finden Sie in unserer Publikation "Rechtliche Grundlagen des E-Commerce".

 

Hinweis

Der Digital Markets Act (DMA) ist in Kraft getreten

Am 01.11.2022 ist das Gesetz über Digitale Märkte (Digital Markets Act/DMA) in Form einer Verordnung in Kraft getreten. Es wird ab dem 02.05.2023 anwendbar sein. Ab dann müssen es potenzielle Gatekeeper innerhalb von zwei Monaten und spätestens bis zum 03.07.2023 der Kommission mitteilen, wenn ihre zentrale Plattformdienste die im Gesetz über digitale Märkte festgelegten Schwellenwerte erreichen. Sobald die Kommission die vollständige Mitteilung erhalten hat, muss sie binnen 45 Arbeitstagen prüfen, ob das betreffende Unternehmen die Kriterien erfüllt, und sie als Gatekeeper benennen (der späteste Termin dafür wäre der 06.09.2023). Nach ihrer Benennung haben Gatekeeper sechs Monate Zeit, um die Anforderungen des Gesetzes über digitale Märkte zu erfüllen. Diese Frist läuft spätestens am 06.03.2024 ab.

Das Gesetz über Digitale Märkte beabsichtigt, das europäische Wettbewerbsrecht zu ergänzen. Ziel ist es sicherzustellen, dass auf großen zentralen Online-Plattformen, die als Torwächter (den sog. Gatekeepern) fungieren, nicht auf unfaire Geschäftspraktiken zurückgegriffen werden. Darunter können z. B. Online-Dienste sozialer Netzwerke, Online-Suchmaschinen, Online-Werbedienste, virtuelle Assistenten und Webbrowser fallen, wenn sie einen zentralen Plattformdienst bereitstellen, welcher gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient und sie einen erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt ausüben. Zudem muss das Unternehmen bezüglich seiner Tätigkeiten eine dauerhafte und gefestigte Position innehaben oder das Erlangen solch einer Stellung in naher Zukunft absehbar sein. Die Torwächtereigenschaft wird beim Erreichen bestimmter Schwellenwerte vermutet.

Wenn ein Unternehmen als Torwächter einzustufen ist, muss es verschiedene Gebote und Verbote beachten. Dabei geht es um Selbstbegünstigungsverbote, Regelungen zur Datennutzung und zur Dateninteroperabilität bis hin zu Diskriminierungsverboten und fairen Bedingungen.

 

Hinweis

Aus allgemeiner Verbraucherschlichtungsstelle wird Universalschlichtungsstelle

Zum 01. Januar 2020 wurde die allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle durch die Universalschlichtungsstelle ersetzt. Unternehmer, die zur Teilnahme am Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherschlichtungsgesetz (VSBG) verpflichtet sind oder sich freiwillig zur Teilnahme verpflichtet haben, müssen nun das Impressum auf ihrer Website entsprechend abändern. Als zuständige Schlichtungsstelle ist, sofern keine branchenspezifische Schlichtungsstelle zuständig ist, die Universalschlichtungsstelle anzugeben. Das Zentrum für Schlichtung e.V. mit Sitz in Kehl am Rhein ist nach wie vor auch mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle betraut. Betroffene sollten die Änderung im Impressum schnellstmögich umsetzen, um Abmahnungen zuvor zu kommen.

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