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Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

 

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Ass. jur. Astrid Schäfer

Ass. jur. Astrid Schäfer

Internetrecht, E-Commerce, Scheinselbstständigkeit, Sachverständigenwesen. Tel: +49 911 1335 1339

Mit dem in Kraft treten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) am 1. April 2016 hat der Gesetzgeber die ADR-Richtlinie (Richtlinie zur alternativen Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) in deutsches Recht umgesetzt. Das Gesetz regelt die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern durch anerkannt private oder behördliche Verbraucherschlichtungsstellen.

Ziel des VSBG ist es, den Verbrauchern bei Streitigkeiten aus Verträgen eine Alternative zum gerichtlichen Rechtsweg zu eröffnen und die alternative Streitbeilegung zu fördern.

Mit dem Zentrum für Schlichtung e.V. wurde in Kehl eine Universalschlichtungsstelle geschaffen. Informationen dazu finden Sie auf www.verbraucher-schlichter.de.

Eine Übersicht über die anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen wird auf den Seiten des Bundesamtes für Justiz angeboten (www.bundesjustizamt.de).

Zum 1. Februar 2017 sind die §§ 36, 37 VSBG in Kraft getreten. Unternehmen haben diese neue Informationspflichten zu beachten.

Allgemeine Informationspflichten § 36 VSBG

In § 36 VSBG ist eine allgemeine Informationspflicht für den Unternehmer gegenüber Verbrauchern geregelt.

Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

  • davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
  • auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

Die Teilnahme an dem Verbraucherschlichtungsverfahren ist für die Unternehmer grundsätzlich freiwillig. Lediglich für bestimmte Bereiche wie z.B. Energieversorger, Luftfahrt- und Eisenbahnverkehrsunternehmen gibt es eine Teilnahmepflicht. Allerdings muss der Unternehmer den Verbraucher auch darauf hinweisen, wenn er nicht zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit ist.

Da die Informationen leicht zugänglich sein müssen, empfiehlt es sich, diese im Impressum der Webseite bzw. in einem eigenen Punkt in den AGB einzupflegen.

Information

Unternehmen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigten, sind von der Informationspflicht ausgenommen.

Informationen nach Entstehen der Streitigkeiten § 37 VSBG

Neben den allgemeinen Informationspflichten müssen Unternehmen den Verbraucher nach Entstehung der Streitigkeit in Textform informieren, an welche Verbraucherschlichtungsstelle (unter Angabe von deren Anschrift und Webseite) sie sich wenden können, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer muss zugleich angeben, ob er zur Teilnahme an diesem Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist.

Die Information hat dem Verbraucher gegenüber in Textform zu erfolgen. Der Textform nach § 126b BGB entspricht jede lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt und die auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Fax, E-Mail, SMS) abgegeben wird.

Information

Die Informationspflicht nach § 37 VSBG besteht unabhängig davon, wie viele Mitarbeiter das Unternehmen beschäftigt, eine Webseite vorhanden ist oder AGB verwendet werden.

Konsequenzen bei unterlassener Information

Bei Nichtbeachtung der vorgenannten Informationspflichten drohen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) bzw. Abmahnungen von Wettbewerbern.

Hinweis: Daneben bestehen für Online-Kaufverträge und Online-Dienstleistungsverträge zwischen Unternehmen und Verbraucher bereits seit 9. Januar 2016 Hinweispflichten auf die ODR-Plattform.

 
 
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