Verkehr

Fairplay in der Krankenbeförderung

Fairplay in der Krankenbeförderung

Ausgangssituation

Der Markt für Krankenbeförderungen ist gekennzeichnet durch die Existenz von einigen großen Nachfragern (Krankenkassen) und vielen kleinen Anbietern von Personenbeförderungsleistungen (Taxi- und Mietwagenunternehmer). Veranlasst durch Kostensenkungsprogramme im Gesundheitssektor fordert die Nachfrageseite im Gegenzug von den Anbietern immer günstigere Preise für die Krankenbeförderung.

Rechtsgrundlagen

Der Verkehr mit Taxen und/oder Mietwagen unterliegt dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und ist genehmigungspflichtig. Der Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG) ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassener Stelle innerhalb des so genannten Pflichtfahrgebietes bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen. Der Taxiverkehr unterliegt innerhalb des Pflichtfahrbereiches der Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht.

Der Verkehr mit Mietwagen, geregelt in § 49 PBefG, ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung angemietet werden können und mit denen der Unternehmer bzw. Fahrer Fahrten durchführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter selbst bestimmt. Beförderungsaufträge müssen am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sein. Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz (Rückkehrpflicht) zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz/Wohnung oder während der Fahrt durch Funk einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Der Mietwagenunternehmer unterliegt nicht der Betriebs,- Beförderungs- und Tarifpflicht. Die Anforderung der Anmietung „nur im Ganzen“ bedeutet, dass Sammelfahrten im Mietwagenverkehr verboten sind.

Taxitarifpflicht im Pflichtfahrgebiet

Der Taxitarif basiert auf den Rechtsgrundlagen § 51 PBefG i.V. mit § 39 PBefG. Zum Einen steht der Taxitarif für die Rechtssicherheit des Fahrgastes über das zu entrichtende Entgelt und im öffentlichen Verkehrsinteresse. Zum Anderen soll der Taxitarif zur wirtschaftlichen Sicherheit des Taxigewerbes beitragen. Die Grundidee hierbei ist, durch die Anwendung des Tarifes einen gewissen Ausgleich der unterschiedlichen Leistungsanforderungen an die Taxen zu gewährleisten. Nach § 39 Abs. 2 PBefG ist der Taxitarif regelmäßig an die wirtschaftliche Lage des Taxigewerbes anzupassen, um auch eine ausreichende Verzinsung des Anlagekapitals zu berücksichtigen. Im Weiteren soll der Taxitarif zum wirtschaftlichen Überleben des örtlichen Taxigewerbes beitragen und damit auch ein funktionierendes Beförderungsmittel im Nahbereich sicherstellen.

Sondertarife

Ausnahmen, d.h. Sondervereinbarungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, können von der Genehmigungsbehörde zugelassen werden, wenn a) eine Mindestfahrtzahl und b) ein Mindestumsatz vorgegeben sind. Allerdings sind nach § 31 Abs. 3 PBefG, „Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen … verboten und nichtig.“ (Stand: Januar 2011)

Preisvereinbarungen und Wettbewerb

Freie Preisvereinbarungen sind möglich im Taxiverkehr außerhalb des Pflichtfahrgebietes sowie im Mietwagenverkehr. Bei Ausschreibungen – auch über Internet – die (auch) an das Taxigewerbe gerichtet sind, muss zuerst durch eine entsprechende, PBefGkonforme Sondervereinbarung für das Pflichtfahrgebiet ein entsprechender Rahmen geschaffen werden, damit die auf diese Weise erzeugten Fahrpreise zulässig sind.

Gerade in ländlichen Regionen ist die Krankenbeförderung für den Beförderungsdienstleister oftmals die wichtigste Geschäftsbasis. Durch den zunehmenden Preisdruck nach unten werden jahrelang bestehende Geschäftsverhältnisse zwischen Beförderungsunternehmer und seinem Kunden (dem Patienten) durch den (oft nicht ganz freiwilligen) Wechsel zu billigeren Fahrleistungsanbietern negativ beeinflusst. Da die Qualität der zugrunde liegenden Fahrpreiskalkulation in der Praxis – leider – oft sehr unterschiedlich verteilt ist, verlieren gerade kaufmännisch seriös kalkulierende Unternehmer auch noch ihre Stammkundschaft.

Zu beachten ist außerdem, dass laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.04.1999 ein Verweis seitens der Krankenkassen auf bestimmte (Vertrags-) Unternehmer einen unzulässigen Ausschluss gegenüber den anderen Unternehmen des Taxi- und Mietwagengewerbes darstellt.

IHK-Appell

Die Krankenkassen haben ein legitimes Interesse, Kosten zu reduzieren und die anfallenden Krankenbeförderungen so kostengünstig wie möglich durchführen zu lassen. Die IHKn votieren demgegenüber in erster Linie für die Einhaltung der Taxitarifordnung und des PBefG. Das heißt, dass der jeweils gültige Tarif im Pflichtfahrgebiet auch für die Krankenbeförderung gelten muss.

Die Taxi- und Mietwagenunternehmen haben ein wirtschaftliches Interesse, durch ihre Tätigkeit in der Personenbeförderung entsprechende Erträge zu erwirtschaften und daraus den Lebensunterhalt der unternehmerisch tätigen Personen und die erforderlichen Investitionen in den Fortbestand des Unternehmens, bestreiten zu können.

Eine einheitliche Vergabepraxis von Beförderungsaufträgen in Bayern, vor allem in der Region, sollte von den gesetzlichen Krankenkassen angestrebt werden. Dabei müssen die jeweils gültigen Taxi- bzw. Taxitarifordnungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten beachtet werden. Bei Vereinbarungen außerhalb des Pflichtfahrgebietes sollte seitens der Krankenkassen angestrebt werden, die Mehrheit der örtlichen Unternehmer zu angemessenen Preisen einzubeziehen.

Der einheitliche Appell der IHKn steht für Qualität und Fairplay statt Preisdruck.

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