Taxi- und Mietwagenverkehr
Nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) muss jeder, der gewerblich Personen mit Kraftfahrzeugen befördert, im Besitz einer entsprechenden Genehmigung sein. Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei zwischen dem Verkehr mit Kraftomnibussen und dem Taxi- und Mietwagenverkehr.
Zuständig für die Erteilung der Taxi- und Mietwagen-Genehmigungen ist die untere Verkehrsbehörde; d.h. in den kreisfreien Städten die Stadtverwaltung (Amt für öffentliche Ordnung) und in den Landkreisgemeinden das jeweilige Landratsamt (Abteilung Verkehrswesen).
Voraussetzungen für die Zulassung
In § 13 Abs. 1 PBefG wird vorgeschrieben, dass eine Genehmigung nur dann erteilt werden darf, wenn der Antragsteller (bzw. der Geschäftsführer) bestimmte Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.
Alle weiteren Informationen dazu finden Sie in unserem Merkblatt, mit dem Sie sich auch auf die notwendige Fachkundeprüfung vorbereiten können.
