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Fachkräfte

Beratung für Unternehmen

 

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Addis Mulugeta

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Das beschleunigte Fachkräfteeinwanderungsverfahren

Im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, das am 1. März 2020 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber eine neue Möglichkeit geschaffen, Fachkräfte aus Drittstaaten schneller ins Land zu holen. Durch das sogenannte beschleunigte Fachkräfteverfahrens werden sowohl der Visumsprozess als auch die  Anerkennung des ausländischen Abschlusses beschleunigt.

Beratung durch die IHK

Der IHK-Firmenservice Internationale Fachkräfte berät Sie vor und während des beschleunigten Verfahrens.

Bitte senden Sie alle Anfragen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren an fif@nuernberg.ihk.de

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Häufig gestellte Fragen

 

Was ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens können Personen aus Drittstaaten das für die Einreise und Arbeitsaufnahme erforderliche Visum schneller erhalten. Beschleunigt werden sowohl die Anerkennung des ausländischen Abschlusses als auch die Terminvergabe und Visumsausstellung bei der Botschaft.

Voraussetzung ist, dass die Fachkraft in Deutschland bereits einen Arbeitgeber gefunden hat.

Dieser Arbeitgeber kann, im Auftrag seiner Fachkraft, in Deutschland bei der Ausländerbehörde an seinem Firmensitz das beschleunigte Verfahren anstoßen.

 

Wie läuft das beschleunigte Verfahren ab?

Erstberatung: Bevor der Arbeitgeber eine Vereinbarung mit der Ausländerbehörde schließt, sollte eine Erstberatung in Anspruch genommen werden. Im Rahmen der Beratung wird geklärt, ob das Verfahren möglich und sinnvoll ist. Zudem sollte im Voraus geklärt werden, ob der Abschluss der Fachkraft in Deutschland anerkannt werden kann. Gerne beraten wir Sie zum Verfahren sowie zur Antragstellung.

Vereinbarung: Zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde wird eine Vereinbarung über die Durchführung des Verfahrens geschlossen. Der Antrag kann bei der lokalen Ausländerbehörde am Betriebssitz oder bei der Zentralen Stelle für Einwanderung von Fachkräften in Nürnberg gestellt werden.

Anerkennungsverfahren: Falls erforderlich, leitet die Ausländerbehörde das Berufsanerkennungsverfahren bei der zuständigen Stelle ein. Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens kann diese Prüfung auf zwei Monate verkürzt werden.

Zustimmungsverfahren: Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft darüber hinaus die ausländerrechtlichen Einreisevoraussetzungen.

Vorabzustimmung: Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vorabzustimmung zur Erteilung des Visums.

Antragstermin: Nach Erhalt der Vorabzustimmung bucht die Fachkraft einen Termin bei der deutschen Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Bei diesem Termin muss das die Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden.

Entscheid: Über den Visumantrag wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden.


Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch den Ehegatten / die Ehegattin sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.

Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt 411,- Euro. Hinzu kommen eine Visumgebühr von 75,- Euro sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation. Gebührenschuldner ist die Fachkraft.

 

Wer kann das beschleunigte Verfahren beantragen?

Voraussetzung ist immer, dass ein verbindliches Angebot für einen Arbeitsplatz oder eine Ausbildung vorliegt. Das Verfahren wird vom Arbeitgeber in Deutschland angestoßen.

Das beschleunigte Verfahren kann für folgende Zwecke beantragt werden:

  • Berufsausbildung/betriebliche Weiterbildung
  • Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
  • Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung
  • Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung
  • Beschäftigung als IT-Spezialist mit einschlägiger Berufserfahrung
  • sowie für eine Reihe bestimmter Berufsgruppe

Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens kann ebenfalls der Familiennachzug beantragt werden.

 

Was bietet Ihnen die IHK?

Bevor Sie einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen, bieten wir Ihnen eine Erstberatung.

Wir klären gemeinsam mit Ihnen folgende Fragen:

  • Wie läuft der Zuwanderungsprozess?
  • Kommt das beschleunigte Fachkräfteverfahren für mich in Frage?
  • Kann der Abschluss meiner Fachkraft anerkannt werden?

 

Die IHK Nürnberg für Mittelfranken hat mit folgenden Ausländerbehörden Kooperationsvereinbarungen zur gemeinsamen Beratung im beschleunigten Verfahren getroffen:

  • Stadt Erlangen
  • Stadt Fürth
  • Stadt Nürnberg
  • Landkreis Fürth
  • Landkreis Nürnberger Land
  • Landkris Roth

Liegt Ihr Firmensitz in einem der Stadt- oder Landkreise, übernimmt die IHK die Koordination des Zuwanderungsprozesses in Kooperation mit der Ausländerbehörde. Folgende Leistungen bietet die IHK:

  • Beratung im Vorfeld des Verfahrens (s.o.)
  • Sichtung der Unterlagen auf Vollständigkeit
  • Begleitung im Zuwanderungs- und Anerkennungsprozess und Beratung zum weiteren Verfahren bei Bescheiden über teilweise Gleichwertigkeit
 

Wie vereinbare ich einen Beratungstermin?

1) In einem Erstberatungsgespräch erläutern wir Ihnen den Ablauf des Verfahrens und klären mit Ihnen, ob das beschleunigte Verfahren für Ihre Fachkraft in Frage kommt.

Schreiben Sie bitte zur Vereinbarung eines Telefontermins eine Mail an fif@nuernberg.ihk.de und nennen zwei mögliche Termine. Wir werden Sie binnen drei Werktagen kontaktieren.

2) Falls erforderlich, vereinbart die IHK im nächsten Schritt eine Anerkennungsberatung mit Ihnen.

 

 
 
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