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Fachkundeprüfung: Waffenhandel

Fachkundeprüfung: Waffenhandel

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Wer den Waffenhandel betreiben will, bedarf der Erlaubnis der für seinen Wohnsitz zuständigen Behörde. Das ist bei kreisfreien Städten das Amt für öffentliche Ordnung, sonst das Landratsamt. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzt. Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.

Der Fachkundenachweis muss durch eine Prüfung vor dem Prüfungsausschuss der Regierung erbracht werden, der bei der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken eingerichtet wurde. Die Fachkundeprüfung ist mündlich abzulegen.

Anmeldung zur Fachkundeprüfung Waffenhandel

Um sich für die Fachkundeprüfung anzumelden, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Behörde (Landratsamt bzw. Ordnungsamt). Diese prüft Ihre Zuverlässigkeit, die anderen Erlaubnisvoraussetzungen und schließlich, ob die erforderliche Fachkunde nachgewiesen worden ist. In der Regel bedarf es dazu der Teilnahme an der Waffenfachkundeprüfung.

Ihre Behörde meldet Sie in solchen Fällen unmittelbar bei uns an und teilt uns entsprechend Ihrem Erlaubnisantrag mit, auf welche Waffen- und/oder Munitionsarten sich die Prüfung beziehen soll. Sie müssen sich nicht persönlich bei uns zur Waffenfachkundeprüfung anmelden.

Wenn genügend Prüfungsanmeldungen bei uns vorliegen, werden Sie direkt von uns zur Prüfung eingeladen.

 

Waffen- und Munitionsarten, auf die sich Antrag und Prüfung beziehen können

1. Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte

1.1 Büchsen und Flinten einschl. Flobertwaffen und Zimmerstutzen

1.2 Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer

1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gem. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengesetzes

1.4 Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser

1.5 Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen

1.6 Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind

1.7 Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen

2. Munition

2.1 Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)

2.2 Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)

2.3 Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)

2.4 Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4)

2.5 Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen, ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7)

 

Prüfungsgebühr

Die Prüfungsgebühr beträgt

  • bei Beantragung einer Waffengruppe (einschl. der dazugehörigen Munition) aus der Anlage zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV 103,00 Euro,
  • bei Beantrgung von zwei Waffengruppen (einschl. der dazugehörigen Munition) aus der Anlage zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV 154,00 Euro,
  • bei drei oder mehr Waffengruppen aus der Anlage zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV 205,00 Euro bis 250,00 Euro.
 
 
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