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Raumordnung und Bauleitplanung

Raumordnung und Bauleitplanung

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Martina Stengel

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Claudia Schöpf

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Raumordnung

Die Bauleitplanung der Gemeinden ist in den Gesamtkontext der Raumplanung eingebunden. Diese ist hierarchisch aufgebaut und erstreckt sich über die vier Ebenen Bund, Land, Regierungsbezirke und die einzelnen Gemeinden.

In Deutschland werden die Grundlagen der Raumordnung im Raumordnungsgesetz (ROG) geregelt. Leitvorstellung dieses Gesetzes ist „eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt“ (§ 1 (2) ROG).

Die Länder sind jeweils für ihr Gebiet für die konkrete inhaltliche Ausgestaltung der Raumordnung zuständig. Rechtsgrundlage in Bayern ist das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) vom 25. Juni 2012, aus dem sich das Landesentwicklungsprogramm ableitet.

Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)

Seit über 40 Jahren ist das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) Grundlage und Richtschnur für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Freistaats. Das LEP ist bindend für alle öffentlichen Stellen und dient als Maßstab für die Beurteilung von Raumordnungsverfahren und landesplanerischen Stellungnahmen. Seit seiner Einführung 1976 wurde das LEP immer wieder novelliert; die letzte Gesamtfortschreibung erfolgte 2013. Die jüngste Teilfortschreibung ist am 1. März 2018 in Kraft getreten.

Das LEP ist ein wesentliches Instrument, um das Meta-Ziel der Landesentwicklung – gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilen des Freistaats – zu verwirklichen. Maßstab der Landesentwicklung ist die Nachhaltigkeit. Demnach müssen die ökonomischen, ökologischen und sozialen/kulturellen Belange gleichrangig berücksichtigt und miteinander in Einklang gebracht werden.

Unter diesen Prämissen hat das LEP die Aufgaben:

  • die Grundzüge der räumlichen Entwicklung und Ordnung festzulegen
  • vorhandene Disparitäten im Land abzubauen sowie die Entstehung neuer Disparitäten zu vermeiden
  • alle raumbedeutsamen Fachplanungen zu koordinieren
  • Vorgaben zur räumlichen Entwicklung für die Regionalplanung zu geben

Regionalplanung als Teil der Landesplanung – Der Regierungsbezirk Mittelfranken

Die Vorgaben der aus dem ROG, dem Bayerischen Landesplanungsgesetz sowie dem LEP werden in den Regionalplänen der Raumordnungsgebiete gebietsscharf festgelegt. Träger der Regionalplanung für die 18 Regionen in Bayern sind die Regionalen Planungsverbände. Die Regionalen Planungsverbände sind Zusammenschlüsse der Gemeinden und Landkreise einer Region. Die Hauptaufgabe der Regionalen Planungsverbände ist es, die räumliche Entwicklung der jeweiligen Region fachübergreifend zu koordinieren. Der Regierungsbezirk Mittelfranken ist in zwei Planungsregionen gegliedert:

  • Industrieregion Mittelfranken (Planungsverband 7), bestehend aus den kreisfreien Städten Erlangen, Fürth, Nürnberg sowie den Landkreisen Erlangen-Höchstadt, Fürth, Nürnberger Land, Roth
  • Westmittelfranken (Planungsverband 8), bestehend aus der kreisfreien Stadt Ansbach und den Landkreisen Ansbach, Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim, Weißenburg-Gunzenhausen

Raumordnungsverfahren

Auf der Grundlage der genannten Gesetze und Pläne werden bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen Raumordnungsverfahren und Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Im Raumordnungsverfahren (ROV) werden überörtlich raumbedeutsame Einzelvorhaben überprüft, ob sie mit den Erfordernissen der Raumplanung übereinstimmen. Beispiele für solche Vorhaben sind der Bau von Bundesfernstraßen, große Freizeitanlagen oder Projekte des großflächigen Einzelhandels.

Die Entscheidung, ob ein ROV eingeleitet wird, sowie die Durchführung des Verfahrens obliegt der Höheren Landesplanungsbehörde. Die für Mittelfranken zuständige Höhere Landesplanungsbehörde sitzt bei der Regierung von Mittelfranken in Ansbach.

Beim Raumordnungsverfahren kann IHK Nürnberg für Mittelfranken die Interessen der regionalen Wirtschaft vertreten, denn die Kammer wird als Träger öffentlicher Belange gehört. In diesem Zusammenhang gibt die IHK Nürnberg Informationen über die aktuelle Zielsetzungen und die jeweils vorliegenden Raumordnungspläne weiter.

Bauleitplanung

Mit der Bauleitplanung ordnen Kommunen die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gebiet in verbindlicher Wirkung. Sie ist daher das wichtigste Planungsinstrument zur Lenkung der städtebaulichen Entwicklung einer Gemeinde.

 

Gesetzliche Grundlagen und Aufgaben der Bauleitplanung

Mit der Bauleitplanung gibt das Baugesetzbuch (BauGB) den Kommunen ein Instrument an die Hand, um die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gebiet verbindlich zu ordnen. Die Bauleitplanung umfasst zwei Stufen: Im Flächennutzungsplan, dem vorbereitenden Bauleitplan, stellt eine Kommune die Weichen, welche bauliche Nutzung für das Gemeindegebiet vorgesehen ist. Areale können als Gewerbegebiete, Mischgebiete (Wohnen und Gewerbe) oder als Wohngebiete ausgewiesen werden. Ein Flächennutzungsplan begründet noch keine Bauansprüche für den Grundstückseigentümer. Aber die Vorgaben des Flächennutzungsplans binden die Gemeinde und andere öffentliche Planungsträger bei späteren Entscheidungen.

Auf der Basis des Flächennutzungsplans wird für ein bestimmtes Gebiet ein Bebauungsplan erstellt; er regelt Art und Maß der baulichen Nutzung von Grundstücken in einem abgegrenzten Areal. Ein Bebauungsplan schafft für alle geltendes Baurecht.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die somit erforderliche sachgerechte Abwägung der Belange ist von herausragender Bedeutung für jeden Bauleitplan. Denn eine fehlerhafte Abwägung führt meist zur Unwirksamkeit des Bauleitplans. In § 1 Abs. 6 BauGB sind in einer nicht abschließenden Aufzählung eine Vielzahl zu beachtender öffentlicher Belange aufgeführt, so auch die Belange der Wirtschaft, die durch die IHK Nürnberg für Mittelfranken vertreten werden. Die Beteiligung der IHK in Bauleitplanverfahren ist ein wichtiges Instrumentarium zur Standortsicherung.

 

Bedeutung der Bauleitplanung für Unternehmen

Das Thema Bauleitplanung ist nicht nur dann wichtig, wenn ein Unternehmen eine Baugenehmigung braucht. Auch Vorhaben wie Standortverlagerung, Neuansiedlung, Erweiterung oder Umnutzung sind für Betriebe Anlässe, sich mit der Bauleitplanung auseinanderzusetzen. Die Unternehmen müssen nämlich sichergehen, ob ihre beabsichtigte Flächennutzung mit den jeweils relevanten Vorgaben der Bauleitplanung vereinbar ist.

Und selbst ohne eigenes Zutun oder Veränderungsabsichten kann ein Unternehmen von der Bauleitplanung betroffen sein: Sei es, weil der Betrieb innerhalb eines zu ändernden Planungsgebiets liegt. Sei es, weil eine Änderung in einem benachbarten Areal Auswirkungen auf angrenzende Planbereiche hat. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, bei der Planung direkt oder indirekt betroffene Grundstückseigentümer bzw. Betriebe oder Geschäfte zu informieren.

Seit 2012 kann man über das Standortportal Bayern  die Planverfahren in den bayerischen Städten und Gemeinden abrufen, zu denen die bayerischen IHKs als sogenannte Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen abgeben. Für Unternehmen, die von einem Planverfahren betroffen sind oder Fragen zu einem Verfahren haben, empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der jeweiligen IHK vor Ort oder die Einsichtnahme über das Internet.

Ein immer wieder auftretendes Problem in der Bauleitplanung ist das Aneinanderrücken unterschiedlicher Nutzungen – Stichwort "heranrückende Wohnbebauung". Weil der Bedarf an Wohnraum in Ballungsgebieten rasant wächst, werden sich Nutzungskonflikte tendenziell verschärfen. In der Bauleitplanung gilt der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme. In §1 Abs. 7 BauGB ist festgeschrieben, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen "die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen" sind. Außerdem seien die Belange der Wirtschaft zu berücksichtigen.

In der Praxis hat jedoch das Gewerbe häufig das Nachsehen. Es drohen Einschränkungen in der Gewerbeausübung bis hin zur Aufgabe des Standorts. In manchen Fällen sind jedoch Fehlentscheidungen zu vermeiden, wenn sich betroffene Unternehmen rechtzeitig von der IHK beraten lassen. Denn die IHK Nürnberg kann immer wieder Erfolge verbuchen, in denen die ursprünglichen Planungen korrigiert wurden.

 

Die Rolle der IHK bei der Bauleitplanung

Die Öffentlichkeit soll möglichst frühzeitig in die Bauleitplanung einbezogen werden, so will es der Gesetzgeber. Eine wichtige Rolle im gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren spielen die Industrie- und Handelskammern. Die jeweils zuständige IHK wird bei der Aufstellung von Bauleitplänen beteiligt und vertritt im Anhörungsverfahren die Interessen der Wirtschaft. Als Trägerin öffentlicher Belange kann die Kammer frühzeitig die kompletten Planungsunterlagen einsehen und prüfen, ob Standortnachteile für Unternehmen entstehen.

Die Stellungnahme der Kammer ist wesentlich mehr als bloße Formsache: Äußert die IHK "Bedenken" oder "Anregungen", so die Terminologie im BauGB, muss der Stadt- oder Gemeinderat dazu Position beziehen. Von den 461 Stellungnahmen, die 2019 von der IHK Nürnberg für Mittelfranken verfasst wurden, enthielten etwa 18 Prozent solche Bedenken oder Anregungen. Diese Meinungsbildung kann die IHK nur dank der oft sehr zeitintensiven und kenntnisreichen Mitwirkung des Ehrenamts in den regionalen IHK-Gremien vor Ort leisten.

Die Erfolge zeigen, dass die IHK im Kontext Bauleitplanung über die vom Gesetzgeber gewünschte Rolle als Träger öffentlicher Belange hinaus eine wichtige Funktion hat: Die Beratung und das Engagement der IHK kann Bewegung in eine scheinbar festgefahrene Diskussion bringen. So entstehen im Dialog mit den Beteiligten Lösungen, von denen alle profitieren. Die IHK-Gremien als Vertreter der regionalen Wirtschaftsinteressen spielen hier eine wesentliche Rolle. Denn die gewählten Unternehmerinnen und Unternehmer kennen die Gegebenheiten vor Ort am besten.

 

 

 

Verfahrensschritte der Bauleitplanung

  • Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes / Flächennutzungsplanes
  • Bekanntmachung im Amtsblatt
  • Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und Träger öffentlicher Belange
  • Festlegung des Untersuchungsrahmens des Umweltberichts
  • Billigungs- und Auslegungsbeschluss
  • Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und Bekanntmachung der Auslegung
  • Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
  • Prüfung der Anregungen nach den Beteiligungen und Vorbereitung der Abwägung
  • Beschluss der Stadt / Gemeinde (in Ausnahmefällen Überprüfung durch die höhere Verwaltungsbehörde)
  • Ortsübliche Bekanntmachung / im Amtsblatt / Inkrafttreten des Bebauungsplanes / Flächennutzungsplanes
 
 
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