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Was gibt es Neues von der Umsatzsteuer?

Das Steueränderungsgesetz 2003 hat zahlreiche Änderungen bei der Umsatzsteuer mit sich gebracht, die von den Unternehmen zu beachten sind. Im Folgenden die wichtigsten Neuregelungen.

Steuernummer auf Rechnungen
Pflicht ist schon seit 1. Juli 2002 die Angabe der Steuernummer auf Rechnungen. Die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Rechnungsstellung zum 1. Januar 2004 macht nun die Angabe der Steuernummer zur Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Anstelle der finanzamtsbezogenen Steuernummer kann die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden.

Die übrigen neuen Rechnungsangaben (§ 14 Umsatzsteuergesetz UStG) werden in Kürze auf Grund
eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums erst nach einer Übergangsfrist zum 1. Juli 2004 Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Als Mindestvoraussetzung für eine korrekte Rechnung wird übergangsweise gelten, dass die Rechnung die sich aus dem jetzigen § 14 Abs. 1 und 1a UStG ergebenden Angaben enthält.

Unternehmer, die noch keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben, diese aber anstelle der Steuernummer auf ihren Rechnungen angeben wollen, sollten sie umgehend formlos und schriftlich beim Bundesamt für Finanzen, Außenstelle Saarlouis, 66738 Saarlouis, Fax 0 68 31/456 120 (mit Hinweis auf § 27a UStG) beantragen (Internet: http://www.bff.bund.de/ust/).

Änderung des Einfuhrbegriffs
Durch den neuen Einfuhrbegriff und die Steuerbefreiung der vorgelagerten Umsätze wird die bisherige Vereinfachungsregelung (§ 18 Abs. 7 Nr. 2 UStG und § 50 UStDV i.V.m. §§ 41, 41a und 42 UstDV) entbehrlich. Nach bisher geltendem Recht gilt die Ware für denjenigen eingeführt, der die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet. Nach der Neuregelung führt derjenige, der die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet, die Ware ein und ist, sofern die Einfuhr für sein Unternehmen erfolgt, unmittelbar zum Abzug der EUSt berechtigt.

Einführung des Umsatzsteuerlagers
Zur Gleichstellung von Gemeinschaftswaren mit Drittlandswaren werden Umsätze in und innerhalb von Umsatzsteuerlagern steuerfrei gestellt. Steuerlager können für Waren eingerichtet werden, die im neuen Anhang 1 des UStG aufgeführt sind (z.B. Kaffee, Tee, Getreide, Kartoffeln, Rohzucker, Kakaobohnen, Mineralöl, Rohreis, Erzeugnisse der chemischen Industrie, Wolle, Silber, Gold, Platin). Die Regelung führt zu einer Vereinfachung für Waren, die ohne Bewegung mehrfach umgesetzt werden. Wird die Ware aus dem Steuerlager ausgelagert, ist die der Auslagerung vorangegangene Lieferung (der der Auslagerung vorangegangene innergemeinschaftliche Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr) zu versteuern. Der Auslagerer ist Steuerschuldner.

Die Einrichtung eines Umsatzsteuerlagers ist nur für die Waren des Anhang 1 möglich. Die Einrichtung muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Ein klärendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums wird im Januar 2004 erwartet.

Zu Unrecht ausgewiesene Steuer
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, wenn der Aussteller einer Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt hat. Dies wurde jetzt ins deutsche Recht umgesetzt (§ 14c UstG). Weist der Unternehmer in einer Rechnung unrichtig eine zu hohe Steuer oder unberechtigt überhaupt eine Steuer aus, schuldet er den Betrag. Die Steuer kann berichtigt werden, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist, d.h. die erstatteten Vorsteuerbeträge an das Finanzamt zurückgezahlt wurden. Der Aussteller der Rechnung muss die Berichtigung des unrichtig ausgewiesenen Steuerbetrages beim Finanzamt beantragen.

Vorsteuerabzug bei Reisekosten
Einschränkungen des Vorsteuerabzugs bei Reisekosten und privat genutzten Dienstwagen werden aufgehoben (§ 15 Abs. 1a UStG). Dies entspricht bisherigem Recht, da der Bundesfinanzhof den Vorrang des abweichenden Gemeinschaftsrechts festgestellt hatte und die Verwaltung dem bereits gefolgt war (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24. März 2001).

§ 15 Abs. 1b UStG wird gestrichen, so dass bei gemischt-genutzten Fahrzeugen wieder der 100-prozentige Vorsteuerabzug gewährt wird. Im Gegenzug ist die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig. Die bis zum 31. März 1999 geltende Rechtslage wird wiederhergestellt, § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG wird aufgehoben. Der uneingeschränkte Vorsteuerabzug für Fahrzeuge ist allerdings bereits seit 1. Januar 2003 möglich, da zu diesem Zeitpunkt die Ermächtigung der Europäischen Kommission für eine von der 6. EG-Richtlinie abweichende Regelung ausgelaufen ist.

Immobilien werden häufig in einer gemischten Nutzung mit und ohne Umsatzsteuer vermietet (§ 15 Abs. 4 Satz 3). Im Herbst 2002 hatte der Bundesfinanzhof mehrere fast gleich lautende Urteile veröffentlicht, die eine für die Vermieter ungünstige Aufteilung der Vorsteuerbeträge beendete. Er lief damit konform zur 6. EG-Richtlinie, die eine Aufteilung nach dem „Betrag der Umsätze“, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, verlangt. Das Steueränderungsgesetz legt entsprechend der bisherigen Handhabung fest, dass die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel die Ausnahme bleibt, wenn eine andere wirtschaftliche Zurechnung nicht möglich ist.

Schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer
Die Verschärfung der Haftung bei schuldhaft nicht abgeführter Umsatzsteuer wurde erst kurz vor der 2. und 3. Lesung des Bundestages in den Gesetzentwurf eingebracht. Begründet wird die Neuregelung mit positiven Erfahrungen europäischer Nachbarländer. Dem Umsatzsteuerbetrug soll mit der neuen Formulierung wirkungsvoller begegnet werden. Die Vorschrift führt zu einer Haftung des Leistungsempfängers, wenn er von der Absicht, die Umsatzsteuer nicht abzuführen, hätte Kenntnis haben müssen. Ein Indiz für die Kenntnis ist ein Preis unter dem marktüblichen Preis.

Säumniszuschläge bei verspäteter Zahlung
Die Schonfrist für Säumniszuschläge bei verspäteter Zahlung (§ 240 Abs. 3 Abgabenordnung) wird von fünf auf drei Tage verkürzt. Der Gesetzgeber begründet dies mit der Neuregelung in § 676a Abs. 2 Nr. 2 BGB. Hiernach müssen Inlandsüberweisungen spätestens nach drei Geschäftstagen gutgeschrieben sein. Dann aber bestehe kein Bedürfnis für eine längere Schonfrist. Die Umsatzsteuer muss spätestens bis zum 13. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums auf dem Konto des Finanzamtes eingegangen sein, falls keine Dauerfristverlängerung vorliegt.
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 01|2004, Seite 30

 
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