Internet-Auktionen
Widerrufsrecht des Verbrauchers
Im vergangenen Jahr wurde das Theater Nürnberg mit seinen Sparten Musiktheater, Schauspiel und Ballett zum Staatstheater erhoben. Beifall von allen Seiten und große Erwartungen: Vom Leuchtturm der Kultur war die Rede. WiM sprach mit Staatsintendant Wulf Konold über die Perspektiven für 2005.
Mit Urteil vom 3. November 2004 (VIII ZR 375/03) hat der Bundesgerichtshof bestätigt, was schon überwiegend von der Rechtsprechung angenommen wurde: Verbrauchern, die im Rahmen von Internet-Auktionen (z.B. bei ebay) Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, steht bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zu.Zwar ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB) bei Fernabsatzverträgen, die „in Form von Versteigerungen“ (§156 BGB) geschlossen werden, ein Widerrufsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen. In seinem Urteil stuft der Bundesgerichtshof Internet-Auktionen bei ebay allerdings nicht als Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB ein. Zur Vermeidung von rechtlichen Auseinandersetzungen und Abmahnungen sollten daher gewerbliche Anbieter bei Internet-Auktionen künftig das grundsätzlich bestehende Widerrufsrecht des Verbrauchers und die diesbezüglichen Belehrungspflichten beachten.

