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Durch Gehaltsumwandlung Lohnnebenkosten sparen

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (bAV) anzubieten. Zahlreiche kleine und mittelständische Unternehmen scheuen jedoch den Aufwand: Zu vielfältig sind die Möglichkeiten, zu umfangreich die Produktauswahl - die Hemmschwelle ist entsprechend hoch. Dabei gibt es Möglichkeiten, um als Arbeitgeber auch noch zu sparen.

Kaum bekannt ist: Eine Entgeltumwandlung reduziert die Abgabenlast für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wird auf die vermögenswirksamen Leistungen (VL) verzichtet und der Betrag statt dessen in eine betriebliche Altersvorsorge einbezahlt, bringt das beiden Seiten bares Geld. Ein Beispiel soll das verdeutlichen: Einem 30-jährigen Arbeitnehmer, Steuerklasse 1, Bruttoverdienst 2 000 Euro, stehen monatlich 40 Euro an VL zu. Wenn er sich für das vorgeschlagene Modell der Entgeltumwandlung entscheidet, verzichtet er zunächst auf die VL. Statt dessen wird der dafür übliche Arbeitgeberzuschuss von 40 Euro dem Bruttogehalt zugeschlagen und noch vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben in die betriebliche Altersvorsorge überführt.

Für die VL sind sowohl Steuern als auch Sozialabgaben zu entrichten. Auch der Arbeitgeber muss dafür Lohnnebenkosten bezahlen. Wird der Betrag der VL statt dessen in der betrieblichen Altersversorgung angelegt, spart der Mitarbeiter Steuern in Höhe von 28 Euro und zahlt etwa 18 Euro weniger an Sozialbeiträgen. Es stehen ihm also 46 Euro mehr zur Verfügung, um die er den Vorsorgebeitrag des Arbeitgebers aufstockt. Somit beläuft sich sein Bruttogehalt auf 1 954 Euro.

Reduzierung der Sozialabgaben
86 Euro werden insgesamt in die betriebliche Altersversorgung investiert. Dadurch sinkt nicht nur das Bruttogehalt des Arbeitnehmers, die darauf entfallenden Sozialabgaben reduzieren sich auch für den Arbeitgeber um 18 Euro. Ein Unternehmen mit 20 Mitarbeitern kann so immerhin 4 320 Euro im Jahr einsparen. Und was bedeutet dies für den Arbeitnehmer? Sein Nettogehalt bleibt wie zuvor, gleichzeitig wird seine Altersvorsorge wesentlich höher. Darüber hinaus entfallen bis 2008 für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber die anteiligen Sozialversicherungsabgaben auf den vollen Anlagebetrag.

Zwei Punkte gilt es allerdings zu beachten. Zum einen können die VL nicht einseitig gestrichen werden, hierfür ist die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich. Zum anderen haftet der Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern für die Güte der betrieblichen Altersversorgung. Das bedeutet, dass ihn die Übernahme von Branchenlösungen oder Rahmenverträgen, die zahlreiche Anbieter vorschlagen, nur dann vom Haftungsrisiko entbindet, wenn das eindeutig aus dem Vertrag hervorgeht. Um dieses Risiko zu vermeiden, sollte die Auswahl der betrieblichen Altersversorgung auf einen unabhängigen Berater übertragen werden.

Uwe Wagner, uwe.wagner@postbank-partner.de
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 07|2005, Seite 16

 
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