Was bringt der digitale Tacho?
Seit 1. Mai müssen neue Lkw und Busse mit einem digitalen Tacho ausgerüstet sein. Damit wird die EG-Verordnung Nr. 2135 / 98 in deutsches Recht umgesetzt.
Wen betreffen die neuen Regelungen?
Lastkraftwagen mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht und Busse mit mehr als acht
Fahrgastplätzen, die erstmals für den Verkehr zugelassen werden, müssen mit einem digitalen Tacho ausgerüstet
werden. Eine Nachrüstpflicht für ältere Fahrzeuge besteht nicht. Bei nicht reparierbaren analogen Geräten alter
Bauart besteht die Pflicht, diese Geräte durch digitale Tachos zu ersetzen.
Was ist neu bei Lenk- und Ruhezeiten?
Im Zuge der Einführung des digitalen Tachos ergeben sich in Kürze auch Änderungen der Lenk- und
Ruhezeiten. Die Fahrer müssen ab April 2007 eine tägliche Mindestruhezeit von elf Stunden einhalten. Die Ruhezeit
kann in zwei Teilen genommen werden: Erster Teil mindestens drei Stunden, zweiter Teil mindestens neun Stunden am
Stück (statt bisher acht). Die wöchentliche Lenkzeit wird auf maximal 56 Stunden beschränkt (bisher bis zu 74
Stunden). In der Doppelwoche dürfen 90 Stunden nicht überschritten werden. Die tägliche und wöchentliche Lenkzeit
umfasst alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten. Die neuen Regelungen
treten am 11. April 2007 durch die EG-Verordnung Nr. 561 / 2006 in Kraft.
Was ist zur Benutzung eines Fahrzeugs mit digitalem Tacho notwendig?
Jeder Fahrer benötigt eine fälschungssichere Fahrerkarte, die persönliche Daten enthält und die seine
Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten für 28 Tage speichert. Nach diesem Zeitraum werden die Daten des ersten
gespeicherten Tages überschrieben (Ringspeichersystem). Die Fahrerkarte ist fünf Jahre gültig und muss immer im
Tachografen stecken, wenn der Motor des Fahrzeuges läuft.
Kann ein Fahrer während der Antragsphase bereits ein Fahrzeug mit digitalem Tachograf
führen?
Nein. Erst mit dem Erhalt der persönlichen Fahrerkarte ist er dazu berechtigt.
Welche Unterlagen braucht man für die Ausstellung einer Fahrerkarte?
EU-Kartenführerschein, Wohnsitznachweis in der Bundesrepublik, Personalausweis und Lichtbild.
Wie lange müssen Fahrerunterlagen aufbewahrt werden? Welche Besonderheiten ergeben sich bei Fahrten mit
analogem und digitalem Tacho?
Beim Lenken von Fahrzeugen mit einem analogen Tachografen gilt seit dem 1. Mai 2006 Folgendes: Vorgelegt werden
müssen die Fahrerunterlagen der laufenden Woche und die Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und
Ausdrucke, die der Fahrer in den dieser Woche vorausgegangenen 15 Tagen verwendet hat. Sofern in dem genannten
Zeitraum ein Fahrzeug mit digitalem Tacho gelenkt wurde, sind die hierbei zu erstellenden Ausdrucke
aufzubewahren. Falls während der laufenden Woche oder der vorausgehenden 15 Tage ein Fahrzeug mit einem analogen
Tachografen gelenkt wurde, müssen für Kontrollen auch die Unterlagen über diesen Zeitraum griffbereit sein.
Hinweis: Ab dem 1. Januar 2008 sind die Fahrerunterlagen des laufenden Tages und der vorausgegangenen 28 Tage
mitzuführen.
Was ist bei Verlust der Karte zu tun?
Bei Verlust der Karte muss binnen sieben Kalendertagen für Ersatz gesorgt werden. Der Fahrer darf seine Fahrt
ohne Fahrerkarte maximal 15 Kalendertage fortsetzen. Er muss am Ende der Fahrt einen entsprechenden Ausdruck über
die im Massenspeicher gespeicherten Daten machen, dort seine persönlichen Angaben eintragen und ihn
unterschreiben.
Welche Pflichten hat der Unternehmer?
Er muss die Daten des geräteinternen Massenspeichers und der Fahrerkarten regelmäßig archivieren und die Lenk-,
Arbeits- und Ruhezeiten des Fahrpersonals auswerten.
Zu was dient die Unternehmenskarte?
Sie dient zur Sicherung der Fahrerdaten sowie dem Flottenmanagement. Sie ist der „Schlüssel“ zum
Anzeigen, Herunterladen und Ausdrucken der Daten, die in dem Kontrollgerät gespeichert sind. Beim Antrag für die
Unternehmenskarte muss der Unternehmer einen Nachweis der Gewerbeanmeldung und gegebenenfalls eine
Vertretungsvollmacht vorlegen. Die Gültigkeitsdauer beträgt fünf Jahre. Nach nationalem Recht beträgt die
Aufbewahrungs- bzw. Speicherungsfrist für Ausdrucke und Daten aus dem Kontrollgerät und den Fahrerkarten zwei
Jahre.
Wo stellt man die Anträge?
In Bayern können Fahrerkarte und Unternehmenskarte bei den Niederlassungen von TÜV Süd und Dekra beantragt
werden (Download der Formulare: www.tuev-sued.de bzw. www.dekra.net). Ausgestellt werden sie vom
Kraftfahrzeugbundesamt in Flensburg.
Ist eine Schulung notwendig?
Die IHK rät, an einer Schulung teilzunehmen. Eine Liste regionaler Veranstalter ist auf der IHK-Homepage
abrufbar (www.ihk-nuernberg.de Rubrik „Standortpolitik“ und dann „Publikationen“).


