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Wie sieht die Neuregelung beim Gründungszuschuss aus?

Die Förderung von Gründern, die aus der Arbeitslosigkeit heraus den Sprung in die Selbstständigkeit wagen, wurde mit Wirkung zum 1. August 2006 neu gestaltet. Die so genannte „Ich-AG“ (Existenzgründungszuschuss, § 421 l Sozialgesetzbuch SGB III) und das Überbrückungsgeld (§ 57 SGB III) werden durch den Gründungszuschuss ersetzt.

Was sind die Voraussetzungen?

  • Beendigung der Arbeitslosigkeit: Gründer müssen sich arbeitslos melden und ihre Arbeitslosigkeit durch die Existenzgründung beenden. Ein direkter Übergang von Beschäftigung in die geförderte Selbstständigkeit ist nicht möglich.
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld: Gründer müssen einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen haben.
  • Tragfähigkeitsbescheinigung: Wie bei der bisherigen Förderung auch, ist eine Tragfähigkeitsbescheinigung einer fachkundigen Stelle erforderlich.
  • Kenntnisse und Fähigkeiten: Gründer müssen die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit haben.
  • Hauptberufliche Tätigkeit: Es werden nur Gründungen gefördert, die im Haupterwerb erfolgen. Eine hauptberufliche Gründung liegt vor, wenn sie in zeitlichem höherem Umfang ausgeübt wird als die Summe der Nebentätigkeiten.

Wie wird gefördert?
Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für neun Monate erhalten Gründer pro Monat einen Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhaltes und 300 Euro zur sozialen Absicherung.

Für weitere sechs Monate können pro Monat 300 Euro zur sozialen Absicherung geleistet werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und eine hauptberufliche unternehmerische Aktivität dargelegt werden.

Gibt es Übergangsregeln?
Ja. Arbeitslose, die ihre Gründungsvorbereitungen unter den Bedingungen des Überbrückungsgeldes begonnen haben, die nach dem 31. Juli gründen und die ausschließlich wegen eines zu geringen Restanspruches auf Arbeitslosengeld keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss haben, können noch bis 31. Oktober 2006 mit dem Überbrückungsgeld gründen.

Alle bereits bewilligten Förderungen bleiben von den Änderungen unberührt und werden auch nach dem 1. August bis zum Ablauf ihres jeweiligen Bewilligungszeitraumes weiter ausgereicht.

Gibt es eine Rentenversicherungspflicht?
Nein. Der Gründungszuschuss begründet keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bezüglich der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die allgemeinen Regeln für Selbstständige.

Wie hoch sind die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung?
Für Bezieher des Gründungszuschusses gelten besondere Konditionen. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach.

Können sich geförderte Gründer in der Arbeitslosenversicherung versichern?
Ja. Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden. Die monatlichen Beiträge belaufen sich auf rund 40 Euro.

Der Gründungzuschuss ist nicht steuerpflichtig.

Anträge müssen bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden: www.arbeitsagentur.de

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 08|2006, Seite 30

 
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