Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter nicht zwingen, bei zu erwartendem Arbeitsmangel bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu nehmen. Eine solche Vereinbarung wäre nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (LAG) vom 30. Mai 2006 (Aktenzeichen 6 Sa 111/06) nur dann wirksam, wenn Anlass und Menge der Arbeitsreduzierung näher konkretisiert sind. Fehlt es daran, stelle die Vereinbarung eine einseitige Risikoabwälzung auf den Mitarbeiter dar, die dieser nicht hinnehmen müsse.
Funktionale Cookies sind für den Betrieb unserer Webseite erforderlich und können nicht deaktiviert werden. Darüber hinaus verwenden wir Cookies der Userlike UG, um Ihnen einen Online-Chat anbieten zu können. Mit einem Klick auf "Alle Cookies akzeptieren / Online Chat zulassen" akzeptieren Sie diese Cookies. Wenn Sie "Nur funktionale Cookie akzeptieren" auswählen, wird der Chat nicht zur verfügung stehen. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.