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Regeln für Ferienjobs

Sommerzeit ist Ferienjobzeit. Viele Schüler nutzen die schulfreie Zeit, um ihr Taschengeld aufzubessern. Bei der Beschäftigung von Jugendlichen sind allerdings einige Regeln zu beachten. Wer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gilt im arbeitsrechtlichen Sinne als Kind. Und Kinder dürfen nur unter bestimmten, engen Voraussetzungen arbeiten.

Bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres dürfen Kinder überhaupt nicht arbeiten. Hier gibt es keine Ausnahmen.

Ab dem 13. Geburtstag dürfen Kinder maximal zwei Stunden täglich arbeiten, sofern die Sorgeberechtigten in die Arbeit einwilligen und es sich um eine leichte und für Kinder geeignete Arbeit handelt. Die Arbeitzeit darf nicht vor oder während des Schulunterrichtes und nur in der Zeit von 8 bis 18 Uhr liegen. Bei der Arbeit in landwirtschaftlichen Familienbetrieben beträgt die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit ausnahmsweise drei Stunden.

Problematisch dürfte in der Praxis sein, welche Arbeit als leicht und für Kinder geeignet gilt. Das ist der Fall, wenn die Arbeit Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder nicht gefährdet und wenn sie sich nicht nachteilig auf Schulbesuch oder Berufsausbildung auswirkt.

 Als „leicht“ gelten beispielsweise:

  • Austragen von Zeitungen und Werbeprospekten
  • Tätigkeiten in Haushalt und Garten
  • Botengänge
  • Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen
  • Nachhilfeunterricht
  • Betreuung von Haustieren
  • Einkaufstätigkeiten (Ausnahme: Einkauf von alkoholischen Getränken und Tabakwaren)
  • Arbeit in landwirtschaftlichen Betrieben
  • Handreichungen beim Sport

Nicht „leicht“ und damit für Kinder ungeeignet sind z.B.:

  • Arbeiten, die mit dem Bewegen von Lasten verbunden sind.
  • Tätigkeiten, die aufgrund einer ungünstigen Körperhaltung physisch belastend sind.
  • Arbeiten, die mit erhöhten Unfallgefahren verbunden sind.

Mit Vollendung des 15. Lebensjahres werden Kinder zu Jugendlichen. Während der Schulferien dürfen Schüler über 15 Jahre einen Ferienjob von höchstens vier Wochen im Kalenderjahr ausüben. Sie dürfen bis zu acht Stunden täglich zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden. Für Jugendliche gilt die Fünf-Tage-Woche. Bei öffentlichen Konzerten, beim Theater und bei ähnlichen Veranstaltungen dürfen sie nur aufgrund einer besonderen Ausnahmegenehmigung mitwirken. Gefährliche Arbeiten sind grundsätzlich unzulässig. Auch dürfen Jugendliche keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie außergewöhnlicher Hitze, Kälte und Nässe oder gesundheitsschädlichem Lärm, gefährlichen Strahlen und gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind. Akkordarbeit und andere tempoabhängige Arbeiten sind für Jugendliche verboten.

Im Übrigen ist jeder Arbeitgeber, der Jugendliche beschäftigt, verpflichtet, einen Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes im Betrieb auszuhängen oder auszulegen.

Die Einhaltung des Kinder- und Jugendarbeitsschutzes überwachen die Aufsichtsbehörden der Bundesländer. Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeiten, in schweren Fällen sogar als Straftaten verfolgt und mit Geldbußen bis zu 15 000 Euro belegt werden. Arbeitgeber, die dreimal zu einer Geldbuße verurteilt werden, dürfen Jugendliche nicht mehr beschäftigen.

Autor/in: 
Welf Kienle/Hildegard Reppelmund (DIHK)
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 08|2007, Seite 15

 
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