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Unseriöse Abmahner nehmen bevorzugt die Immobilienwirtschaft aufs Korn. Von Rudolf Koch

Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben...": Dieser alte Spruch ist auch heute uneingeschränkt gültig. Denn das eigentlich gute deutsche Wettbewerbsrecht hat in den letzten Jahren zu zahlreichen Abmahnaktionen und Massenabmahnungen geführt. Die eigentlich begrüßenswerte Selbstregulierung der Wirtschaft über das Wettbewerbsrecht ist zu einem Selbstbedienungsladen für Juristen und Wettbewerbshüter verkommen. Es sind aber nicht alle Abmahnungen unberechtigt und alle Abmahner schlecht.

Die Wettbewerbszentrale zum Beispiel, eine der ältesten Institutionen der Wirtschaft in diesem Bereich, stellt ihr Wissen und ihre Erfahrung in den Dienst der Wirtschaft und der Allgemeinheit, um für fairen Wettbewerb zu sorgen. Leider gibt es aber selbst ernannte Wettbewerbshüter, die das positive Instrument "Wettbewerbsrecht und Abmahnung" missbrauchen. Es gibt unzählige Fälle. Da ist zum Beispiel der Volljurist und Bauträger aus München, der meint, Immobilienfirmen seien Melkkühe. Über 3 500 Abmahnungen sind alleine von ihm in den letzten Jahren bekannt geworden. Zwar liegen die damit verbundenen Gebührenforderungen im Einzelfall nur bei bis zu 238 Euro, aber bei 2 000 Abmahnungen im Jahr kommt doch eine knappe halbe Mio. Euro zusammen. Solches Tun ruft Nachahmer auf den Plan: Da wird bei Immobilienanzeigen eine angeblich erforderliche, aber nicht angegebene Anschrift eines Amtes moniert. Oder nicht ganz korrekte Provisionsangaben (z.B. "3 % + 19 % Mwst.") in den Immobilienanzeigen der Tageszeitung werden mal eben an einem Sonntagnachmittag mit einem massenhaften Fax bei rund 100 Firmen abgemahnt, wobei jeweils 911 Euro in Rechnung gestellt werden.

Noch einmal: Die Abmahnung ist grundsätzlich ein gutes und preiswertes Mittel, um für ordentliche Werbung und lautere Geschäftspraktiken zu sorgen. Wenn es nicht diese Gier nach dem leicht verdienten Geld bei manchen Wettbewerbshütern gäbe. Es ist heute nicht schwierig – und dazu äußerst billig – ein Gewerbe anzumelden, möglichst mit einem Bezug zum Internet und dann kann mit Hilfe der deutschen Gerichte das große Geldverdienen losgehen. Aber es gäbe probate Mittel, diesen Missbrauch stark einzudämmen. Daraus resultieren die nachfolgenden Forderungen an den Gesetzgeber, der gerade dabei ist, nach gut vier Jahren das erst seit 2004 geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stark zu verändern. Er ist zwar durch eine europäische Richtlinie dazu gezwungen, könnte aber den Missbrauch gleich mit bekämpfen. Dazu sechs Vorschläge:

  1. Die erste Abmahnung sollte möglichst kostenfrei erfolgen. Allerhöchstens sollte ein geringer Betrag gefordert werden dürfen, analog der Kostenpauschale der Wettbewerbszentrale. Viele Gewerbetreibende trauen sich nicht, gegen Abmahnungen wegen des hohen Kostenrisikos vorzugehen. Die Gegenstands-/Streitwerte und auch die Vertragsstrafenhöhen bedrohen viele Gewerbetreibende in ihrer Existenz. Die Vertragsstrafenforderungen haben sich mit der Euro-Umstellung praktisch verdoppelt. Ähnliches gilt für die Rechtsanwaltsgebühren durch die Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) auf die Abmahnkosten.
  2. Dem Abgemahnten muss ein Kostenerstattungsanspruch bei einer unberechtigten Abmahnung zugestanden werden. Es kann nicht sein, dass die Abwehr einer Abmahnung zum "Geschäfts-/Lebensrisiko" zählt und deshalb ohne Kostenersatz erfolgen soll. Hier herrscht keine Waffengleichheit, es muss das Gleiche gelten wie bei der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung.
  3. Die Klagebefugnis sollte immer bei der Abmahnung oder in gerichtlichen Verfahren mit überprüfbaren Unterlagen belegt werden. Bei Verfügungsverfahren muss die Glaubhaftmachung der Mitbewerbereigenschaft durch entsprechende Unterlagen dargelegt werden. Bei Mitbewerbern könnten das z.B. neben der Gewerbeanmeldung die letzten zwei Umsatzsteueranmeldungen, vom Steuerberater bestätigte Umsatzzahlen und einige Kopien von Wareneinkaufsrechnungen sein. Bei Vereinen könnte die Übersendung folgender Unterlagen zur Voraussetzung gemacht werden: Nachprüfbare Mitgliederliste, Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Bilanz der letzten zwei Jahre sowie die entsprechenden Haushaltspläne und Tätigkeitsberichte mit Aussagen zur Verfolgungstätigkeit.
  4. Den Gerichten müssten in einstweiligen Verfügungsverfahren die überprüfbaren Unterlagen zur Klagebefugnis bei Antragstellung mit übermittelt und diese dann auch gewürdigt werden. Es muss auch sichergestellt werden, dass die Verfügungsanträge mit sämtlichen Anlagen dem Verfügungsbeklagten vom Gericht bzw. bei der Zustellung der einstweiligen Verfügung mit übersandt werden.
  5. Besonders bei Urheberrechtsverstößen ist die Höhe des geforderten Schadensersatzes zu überprüfen. Die "Lizenzgebühren" sind häufig künstlich überteuert.
  6. Es sollte bei Wirtschafts- und/oder Verbraucherverbänden die Möglichkeit geschaffen werden, eine Datenbank über Abmahner und Abmahnungen zu führen. Nur so ließen sich die erforderlichen Informationen zu möglichen Missbrauchsfällen schnell und sicher beschaffen. Heute gibt es datenschutzrechtliche Probleme und keinerlei Kompetenzen. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), die Wettbewerbszentrale und die Verbraucherzentrale Bundesverband wären geeignete Institutionen.
Externer Kontakt: Rudolf Koch ist Vizepräsident des Immobilienverbandes Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. (koch@ivd.net).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 09|2008, Seite 32

 
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