Wenn Mieter eines Bürogebäudes im Sommer in ihren Räumen schwitzen müssen, ist das nicht unbedingt als baulicher Mangel anzusehen. Die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatten einen Streitfall zu klären, bei dem es um Büroräume ging, die sich infolge der Sonneneinstrahlung aufheizten (Urteil vom 19. Januar 2007, Aktenzeichen 2 U 106/06). Wenn der Vermieter im Mietvertrag nicht die Klimatisierung der Räume oder eine besondere Dämmung des Gebäudes zugesagt hat, reiche es aus, wenn die Räumlichkeiten den baurechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Beurteilung, ob wegen der Aufheizung eines Gebäudes aufgrund der Sonneneinstrahlung ein Mangel der Mietsache vorliegt, richte sich auch nicht – wie der Mieter meinte – nach der Arbeitsstättenverordnung. Deren Einhaltung sei allein seine Sache und nicht die des Vermieters, erklärten die Richter.
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