Wenn ein Arbeitnehmer längerfristig die durchschnittliche Fehlerquote bei seiner Arbeitsleistung überschreitet, kann dies ein Anhaltspunkt dafür sein, dass er vorwerfbar seine Vertragspflichten verletzt. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Lager- und Versandarbeiterin entschieden, deren Fehlerhäufigkeit zwischen vier und 5,4 Promille lag, während die durchschnittliche Fehlerquote nur 1,3 Promille betrug. Der Arbeitgeber hatte dies nach Abmahnungen zum Anlass für eine verhaltensbedingte Kündigung genommen. In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein könne, wenn der Arbeitnehmer seine Vertragspflicht durch fehlerhafte Arbeit vorwerfbar verletze (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Januar 2008; Aktenzeichen 2 AZR 536/06).
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