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Jahressteuergesetz 2009

Gesundheitsförderung wird begünstigt

Die betriebliche Gesundheitsförderung wird neuerdings bis zu einer Höhe von 500 Euro pro Beschäftigtem und Jahr steuerlich gefördert. Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber diesen neuen Steuerbefreiungstatbestand geschaffen (§ 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz EStG). Steuerfrei bleiben demnach zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung "des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung" dienen. Bedingung: Hinsichtlich "Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit" müssen sie den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs genügen.

Damit will der Gesetzgeber die Unternehmen dazu motivieren, den Mitarbeitern z.B. Bewegungsprogramme, Ernährungsberatungen oder Kurse zu Stressbewältigung, Entspannung und Suchtprävention anzubieten und entsprechende Barzuschüsse für solche Maßnahmen zu gewähren. Auch Angebote, um arbeitsbedingten körperlichen Belastungen vorzubeugen oder diese zu reduzieren, werden begünstigt. Selbst eine gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung wird steuerlich gefördert. Diese neue Steuerfreiheit ist bereits für Leistungen des Arbeitgebers im Kalenderjahr 2008 anwendbar (§ 52 Abs. 4c EStG).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 02|2009, Seite 36

 
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