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Steuerfreie Zuwendungen

Anlass zur Freude

Von Prämien bleibt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben oft wenig übrig. Wie kommt mehr bei den Mitarbeitern an? Von Nora Schmidt-Keßeler

Bei einem unterstellten Grenzsteuersatz von 30 Prozent und einer sozialversicherungsrechtlichen Belastung von 20 Prozent bleibt von einer Prämie oder einer Lohnerhöhung nur die Hälfte. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber ergänzend zur Lohnerhöhung noch einen sozialversicherungsrechtlichen Anteil von rund 20 Prozent tragen muss. Bei einer zusätzlichen Zahlung von 100 Euro sind dann also rund 70 Euro an Steuern und Sozialabgaben fällig.

Als Belohnung für verdiente Mitarbeiter gibt es aber eine ganze Reihe von steuerfreien Möglichkeiten, für die keine Sozialabgaben abgeführt werden müssen. Profitieren können alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob es sich um Teilzeitkräfte oder Vollzeitbeschäftigte handelt. Auch für „Minijobber“ sind steuerfreie Zuwendungen interessant, da mit ihrer Hilfe eine deutliche Erhöhung der 400-Euro-Grenze erreicht werden kann.

Arbeitgeber – ganz gleich ob beispielsweise in Unternehmen, Arztpraxen oder Anwaltskanzleien – profitieren zweifach von dem steuerfreien Bonus: Die Angestellten freuen sich über die Anerkennung und es sind auf den zugewendeten Betrag keine Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu zahlen. Was immer beachtet werden muss: Die Steuerfreiheit vieler Leistungen ist abhängig davon, dass sie zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine Umwandlung von bereits vereinbartem Arbeitslohn in steuerfreie Leistungen ist nicht zulässig.

Im Folgenden die acht interessantesten steuerfreien Zuwendungen:

Sachzuwendungen: Geschenke an Mitarbeiter aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses können bis zu einem Wert von 40 Euro gemacht werden, z.B. ein Blumenstrauß oder ein Buch zum Geburtstag oder zur Hochzeit. Geldgeschenke sind allerdings nicht steuerfrei.

Warengutscheine: Sie sind steuerfrei, wenn sie auf eine speziell festgelegte Ware ausgestellt sind und in einem bestimmten Kaufhaus oder Geschäft eingelöst werden können. Bis zu 44 Euro pro Monat dürfen mit einer solchen Sachzuwendung steuer- und sozialabgabenfrei vom Arbeitnehmer vereinnahmt werden. Wichtig ist, dass kein konkreter Betrag auf dem Gutschein ausgewiesen ist, sondern eine Ware und die Menge im vergleichbaren Wert.

Benzingutscheine: Angesichts hoher Spritpreise bieten sich auch Tankgutscheine für Mitarbeiter an. Wenn deren Wert die Grenze von 44 Euro (inklusive Umsatzsteuer) im Monat nicht übersteigt, müssen Arbeitnehmer dafür keine Steuern und Sozialabgaben zahlen. Es ist steuerlich „unschädlich“, wenn die Gutscheine auf Geschäftspapier verfasst sind oder wenn Benzinkäufe von Mitarbeitern über eine bei der Tankstelle deponierte Firmen-Kundenkarte abrechnet werden. Keinen Steuervorteil gewähren die Finanzämter dagegen, wenn der Mitarbeiter selbst eine Tankkarte erhält. In solchen Fällen hat die Zusatzleistung „Bargeldcharakter“.

Fahrtkostenzuschuss: Fahrten zur Arbeit können mit 0,30 Euro pro Kilometer bis zur Höchstgrenze von 4 500 Euro pro Jahr bezuschusst und der fragliche Betrag dann mit 15 Prozent pauschal versteuert werden. Wird ein Job-Ticket überlassen, für das mit einem Verkehrsträger eine Tarifermäßigung ausgehandelt wurde, dann liegt kein geldwerter – und somit steuerbarer – Vorteil für den Arbeitnehmer vor. Das Job-Ticket als Sachbezug bleibt bis zu einer Freigrenze von 44 Euro pro Monat außer Ansatz.

Fort- und Weiterbildungskosten: Eine Investition in die Fortbildung von Arbeitnehmern lohnt besonders. Wenn sich der Arbeitgeber finanziell an einer solchen Maßnahme beteiligt, ist dies dann kein Arbeitslohn, wenn sie unstreitig im ganz überwiegend betrieblichen Interesse erfolgt. Ein überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers ist immer dann anzunehmen, wenn die Bildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz erhöht. So dürfte beispielsweise bei einem Datenverarbeitungs- oder Computerkurs der Nutzen für das Unternehmen steuerlich unstrittig sein. Nicht so eindeutig ist die Frage zu beantworten, ob die Kosten eines Sprachkurses oder eines Telefontrainings immer steuerfrei gezahlt werden können. Aber wer die betriebliche Notwendigkeit überzeugend glaubhaft machen kann, hat auch hier gute Chancen der steuerlichen Anerkennung.

Essenszuschuss: Mittagessen im Restaurant ist oft teuer. Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern aber steuerlich begünstigte Essensmarken überlassen, die dann z.B. in Vertragsgaststätten oder Supermärkten eingelöst werden. Vorteil ist, dass nicht der volle Wert der Essensmarke, sondern nur ein wesentlich geringerer Anteil der Lohnsteuer unterliegt. Die Höhe des steuerpflichtigen Anteils hängt hierbei vom Verrechnungswert der Essensmarke, der Höhe des Eigenanteils des Arbeitnehmers und dem amtlichen Sachbezugswert ab.

Kindergartenzuschuss: Für Arbeitnehmer mit noch nicht schulpflichtigen Kindern ist der Kindergartenzuschuss besonders attraktiv. Voraussetzung für diese Art von Sachzuwendung ist, dass die Betreuung in einer Einrichtung erfolgt, die gleichzeitig für die Unterbringung und Betreuung geeignet ist. Außerdem müssen die Betreuungskosten für Kinder, die nicht älter als sechs Jahre oder noch nicht schulpflichtig sind, nachgewiesen und im Original als Belege zum Lohnkonto aufbewahrt werden. Darüber hinaus gilt: Der Zuschuss muss zusätzlich zum Lohn gezahlt werden.

Gesundheitsförderung: Auch hier beteiligt sich das Finanzamt an den Kosten. So kann ein Arbeitgeber jedem Mitarbeiter bis zu 500 Euro pro Jahr für individuelle gesundheitsfördernde Maßnahmen steuerfrei gewähren. Danach kann beispielsweise ein Gymnastikkurs, eine Ernährungsberatung, aber auch ein Kurs zur Raucherentwöhnung finanziert werden, ohne dass dieser Zuschuss versteuert werden muss. Aber aufgepasst: Der steuerliche Vorteil wird nicht gewährt für reine Vereins- oder Sportstudio-Mitgliedschaften.

Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten können also steuerfreie Zuwendungen einen sehr willkommenen Gehaltsersatz darstellen und überdies die Motivation und das Unternehmensklima nachhaltig positiv beeinflussen. Um die Vielfalt der steuerlichen Möglichkeiten optimal im Interesse aller Beteiligten zu nutzen, sollte der Rat eines Steuerprofis eingeholt werden.

Externer Kontakt: Rechtsanwältin Nora Schmidt-Keßeler ist Hauptgeschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer und Geschäftsführerin des Deutschen wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater e.V. (www.bstbk.de)
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 02|2010, Seite 56

 
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