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Einzelhandel

Feuerwerkskörper gelten als Spielwaren

Silvester-Feuerwerkskörper sind Spielwaren und dürfen deshalb in einschlägigen Spielwarengeschäften verkauft werden. Das ist einem aktuellen Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 1. Oktober 2010 zu entnehmen (Aktenzeichen 10 O 551/10), auf das Dr. Dietrich Pätzold und Rechtsanwältin Andrea Fey von der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) in Nürnberg hinweisen.

Die Richter haben damit den Einspruch des Betreibers eines Einkaufszentrums zurückgewiesen, der einem Händler in seinem Hause das seiner Meinung nach gefährliche Geschäft untersagen wollte. Der Betreiber vertrat den Standpunkt, der Mietvertrag lasse in dem Laden ausdrücklich nur den Verkauf von Spielwaren zu. Dazu gehörten seiner Meinung nicht Blitzknaller, Donnerschläge und Raketenfeuer, die ja weitgehend nur an Personen über 18 Jahre verkauft werden dürften. Dies ist nach Meinung des Gerichts allerdings ein Trugschluss. Denn Spielzeug umfasst nicht nur Gegenstände, mit denen Kinder spielen, sondern die auch von Erwachsenen genutzt werden (z.B. Modelleisenbahn und Computerspiele). Spielen ist laut Magdeburger Richterspruch jede Betätigung, die zum Vergnügen, Zeitvertreib und ausschließlich aus Freude an der Sache selbst stattfindet. Ein Feuerwerk diene allein dem Vergnügen des Betrachters, ob Kind oder Erwachsener, und sei deshalb zweifellos als Spielzeug zu klassifizieren. Der Verkäufer in dem Handelszentrum verstoße also nicht gegen seinen Mietvertrag.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2010, Seite 38

 
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