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3D-Drucker

Kopieren wie gedruckt?

3D Drucker Maker © josefkubes - Thinkstock

Die technologische Revolution des 3D-Drucks ist auch für das Urheberrecht eine große Herausforderung. Von Dr. Renate Kropp

Die neue Designerbrille oder das fehlende Ersatzteil einfach ausdrucken? Was bisher kaum vorstellbar war, wird durch die technischen Möglichkeiten des 3D-Druckens realistisch. Nach einer Umfrage des Branchenverbands Bitkom vom Juli 2014 rechnet jedes siebte IT-Unternehmen damit, dass 3D-Drucker die Wirtschaft revolutionieren werden. Bei zahlreichen Unternehmen werden 3D-Drucker bereits für die Erstellung von Prototypen eingesetzt. Aber auch bei der Anfertigung von Ersatzteilen bietet der 3D-Druck viele Vorteile. Für Produkte, die nicht mehr am Markt sind, können Ersatzteile schnell und ohne großen Kostenaufwand auch noch Jahre später „ausgedruckt“ werden. Da 3D-Drucker bereits zu Preisen unter 500 Euro erhältlich sind, rücken diese auch bei Privatpersonen verstärkt in den Fokus. Nach der Bitkom-Umfrage können sich 20 Prozent der Befragten vorstellen, in Zukunft einen 3D-Drucker zu nutzen.

Diese neue Technik birgt für die Wirtschaft jedoch auch rechtliche Risiken. Je einfacher es ist, mit einem 3D-Drucker Produkte herzustellen, desto größer ist die Gefahr, dass dadurch Schutzrechte der Originalhersteller, wie z.B. Urheberrechte oder Patent- und Designrechte, verletzt werden.

Um einen 3D-Druck herzustellen, bedarf es mehrerer Schritte: Zunächst muss die Druckvorlage erstellt werden. Die Druckvorlage kann dann entweder vom Ersteller selbst genutzt oder aber verwertet werden, indem sie Dritten z.B. in Internet-Portalen zur Verfügung gestellt wird. Auf Basis der Druckvorlage wird dann das spätere Erzeugnis gedruckt, das anschließend vom Druckenden genutzt oder seinerseits verwertet wird. Auf allen diesen Stufen können sowohl gewerblich Handelnde als auch Privatpersonen die Akteure sein. Diese unterschiedlichen Konstellationen führen zu unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungen.

Erstellung der Druckvorlage

Das Erstellen einer Druckvorlage mittels CAD-Software oder eines 3D-Scanners stellt eine Vervielfältigung dar, die bei urheberrechtlich geschützten Produkten allein dem Urheber vorbehalten ist. Wird also ohne dessen Zustimmung eine Druckvorlage von einem solchen Produkt hergestellt, handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn diese Druckvorlage ausschließlich für den privaten – also nicht gewerblichen – Gebrauch hergestellt wird. Dann greift die Privilegierung des § 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG), wonach es Privatpersonen gestattet ist, einzelne Vervielfältigungen für den Privatgebrauch herzustellen.

Die anderen Schutzrechte wie das Patent-, Design- oder Markenrecht werden bei der Erstellung der Druckvorlagen in der Regel nicht tangiert. Diese Rechte schützen die konkrete Ausgestaltung des Produkts und erfassen nicht die Übertragung in eine Druckdatei.

Verwertung der Druckvorlage

Auch die Verwertung der Druckvorlage unterliegt den Schranken des Urheberrechts. Das Anbieten und Inverkehrbringen der Druckvorlage eines urheberrechtlich geschützten Gegenstandes greift in das Recht des Urhebers zur Verbreitung (§ 16 UrhG) oder der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ein. Daneben können aber auch Patent-, Design- und Markenrechte verletzt werden. Die Verwertung der Druckvorlage eines patentrechtlich geschützten Gegenstandes kann als mittelbare Verletzungshandlung angesehen werden. Wird beim Angebot der Druckvorlage das geschützte Erzeugnis abgebildet, so kann eine Design- oder Markenverletzung vorliegen.

Wenn die Druckvorlagen auf Online-Marktplätzen angeboten werden, stellt sich die Frage, inwieweit der Betreiber der Plattform haftet. Hier wird die Rechtsprechung zu entscheiden haben, welche Prüfpflichten dieser erfüllen muss, um nicht selbst in Anspruch genommen zu werden, wenn über seine Plattform Druckvorlagen rechtsverletzend angeboten werden.

Drucken und Verwerten des Erzeugnisses

Durch das Drucken und Verwerten des Erzeugnisses wird – soweit dies nicht ausschließlich zu privaten Zwecken innerhalb der engen gesetzlichen Schranken erfolgt – regelmäßig in das Urheberrecht sowie in das Patent-, Design- oder Markenrecht eingegriffen, wenn das ursprüngliche Produkt entsprechenden Schutz hat. Es gilt hier nichts anderes als bei der bisherigen industriellen oder handwerklichen nachbildenden Herstellung.

Wenn der 3D-Druck durch Copy-Shops erfolgt, stellt sich die Frage, inwieweit diese bei Rechtsverletzungen haften. Hier kann die bisherige Rechtsprechung der Gerichte zu herkömmlichen 2D-Fotokopien einen Anhaltspunkt bieten: Soweit Copy-Shops nur die Kopierer und das Druckmaterial zur Verfügung stellen und der Kunde die Vorlage mitbringt, würde es ausreichen, wenn der Betreiber des 3D-Copy-Shops durch einen Aushang darauf hinweist, dass schutzrechtswidriges Kopieren untersagt ist. Eine weitergehende Prüfpflicht hätte der Betreiber des Copy-Shops nach dieser Auffassung nicht. Dies soll zumindest dann gelten, wenn der Kunde selbst den Druckvorgang durchführt.

Es wird teilweise aber auch die Ansicht vertreten, dass der Dienstleister unabhängig von Prüfpflichten haftet, da er gewerblich für einen Dritten einen geschützten Gegenstand herstellt bzw. die entsprechende Möglichkeiten schafft und damit selbst eine Verletzungshandlung vornimmt. Sollte sich diese Ansicht durchsetzen, so würden Betreiber von 3D-Copy-Shops unabhängig von Hinweis- und Prüfpflichten für Rechtsverletzungen haften. Hier bleibt die Rechtsprechung abzuwarten.

Der 3D-Druck wird sich nicht nur technisch weiter entwickeln, er erfordert auch eine rechtliche Weiterentwicklung. Inhaber von Schutzrechten haben bereits jetzt rechtliche Möglichkeiten, gegen eine gewerbliche Herstellung und Verwertung von 3D-Druckerzeugnissen ihrer geschützten Produkte vorzugehen. Die Haftung von Druckvorlagen-Plattformen und Copy-Shops wird jedoch eine Fortentwicklung der Rechtsprechung oder neue Gesetze erforderlich machen. Es bleibt also spannend.

Autor/in: 

Dr. Renate Kropp ist Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz bei der Kanzlei Cöster & Partner Rechtsanwälte mbB in Nürnberg (info@coester-partner.de).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2014, Seite 44

 
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