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Bildrechte

Richtig belichtet

Wie geht man in der Unternehmenskommunikation korrekt und rechtssicher mit Fotos um?

Unternehmenskommunikation wäre ohne Bilder nicht vorstellbar. Eine attraktive visuelle Gestaltung der Internet-Präsenz oder der Firmenbroschüre wird zu einem Ausweis der Leistungsfähigkeit eines Unternehmens. Vielfach lassen sich Aussagen mit Bildern treffender darstellen als durch Text. Abbildungen von Mitarbeitern oder eines Ansprechpartners geben der häufig nur noch digitalen Kommunikation eine persönliche Note. Bei der Nutzung von Bildern steht meist das urheberrechtliche Nutzungsrecht im Vordergrund. Daneben ist jedoch auch relevant, ob vor der Veröffentlichung eines Bildes die Zustimmung der abgebildeten Person, des Eigentümers des abgebildeten Objekts oder des Inhabers von Schutzrechten am abgebildeten Objekt einzuholen ist. Beachtet man einige Grundregeln, können rechtliche Klippen jedoch leicht umsegelt werden.

Recht am eigenen Bild

Die Zulässigkeit der Abbildung von Personen richtet sich nach §§ 22 und 23 Kunsturhebergesetz (KUG). § 22 KUG beinhaltet den Grundsatz, dass die Abbildung einer Person nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden darf. Jede Person soll selbst entscheiden können, ob und wie sie in der Öffentlichkeit dargestellt wird (sogenanntes Recht am eigenen Bild). Dies gilt auch für die Abbildung von Mitarbeitern im Rahmen der Unternehmenskommunikation. Für die Wirksamkeit der Einwilligung genügt es nicht, wenn die betreffende Person mit der Anfertigung des Fotos einverstanden ist. Vielmehr muss sich die Einwilligung auf die Veröffentlichung des Bildes zu einem bestimmten Nutzungszweck beziehen. Die Einwilligung kann auch stillschweigend erteilt werden, z.B. wenn ein Mitarbeiter sich bei einem Fotoshooting fotografieren lässt und ihm bekannt ist, dass die Bilder auf der Firmen-Webseite oder in einer Firmenbroschüre veröffentlicht werden sollen. Auch die bewusste Mitwirkung an einem Imagefilm für das Unternehmen kann eine stillschweigende Einwilligung darstellen. Wird der Arbeitnehmer aber an seinem Arbeitsplatz fotografiert oder gefilmt, ohne dass er weiß, welchem Zweck die Aufnahmen dienen, so kann nicht von einer stillschweigenden Einwilligung in die Veröffentlichung ausgegangen werden. Es ist in jedem Fall ratsam, eine schriftliche Einwilligungserklärung des Betroffenen einzuholen, in der auch der jeweilige Nutzungszweck der Bilder angegeben ist. Derjenige, der die Bilder veröffentlicht, muss nämlich im Streitfall die wirksame Einwilligung nachweisen.

Eine einmal erteilte Einwilligung kann nur ausnahmsweise widerrufen werden. Bei Mitarbeitern eines Unternehmens haben die Arbeitsgerichte aktuell entschieden, dass Abbildungen eines Arbeitnehmers, deren Veröffentlichung er zugestimmt hatte, nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen auch gegen seinen Willen weiter veröffentlicht werden dürfen. Voraussetzung ist, dass die Abbildung nur Illustrationszwecken dient und der ehemalige Arbeitnehmer nicht besonders herausgestellt wird. Damit konnte ein ehemaliger Arbeitnehmer nicht verhindern, dass ein Imagefilm, in dem er in zwei kurzen Sequenzen zu sehen war, auch nach seinem Ausscheiden gezeigt wird. Ein Belegschaftsfoto im Internet, auf dem ein ehemaliger Mitarbeiter zu sehen war, musste ebenfalls nicht gelöscht werden.

Personen der Zeitgeschichte

Verschiedene Ausnahmen, bei denen vom Grundsatz der Veröffentlichung nur mit Einwilligung abgewichen werden kann, sind in § 23 KUG enthalten. Eine Ausnahme besteht bei bildlichen Darstellungen von Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Hierzu zählt die Abbildung von Personen im Rahmen einer Berichterstattung über aktuelle Vorgänge von zeitgeschichtlichem Interesse. Ein solches zeitgeschichtliches Ereignis kann nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) auch ein Mieterfest einer Wohnungsbaugenossenschaft sein. Damit konnten drei Personen, die auf dem Mieterfest als Gruppe fotografiert wurden, nicht dagegen vorgehen, dass dieses Foto in einer Informationsbroschüre der Wohnungsbaugenossenschaft erschien. Hierbei wurde auch berücksichtigt, dass die Personen nicht unvorteilhaft oder in ehrverletzender Weise dargestellt wurden. Die Veröffentlichung von Abbildungen, die die Intim- oder Privatsphäre der abgebildeten Person betreffen, ist nach § 23 KUG jedoch nicht gestattet.

„Beiwerk“ auf einem Foto

Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der Einwilligung besteht, wenn die Person nur „Beiwerk“ einer Landschaft oder Örtlichkeit ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG). Hierzu zählen z.B. Personen, die als Passanten im Moment des Fotografierens an dem Gebäude, das den Hauptbestandteil des Bildes darstellt, vorbeigehen und mit fotografiert werden. Maßgeblich ist dabei immer, ob die abgebildete Person weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass die Bildaussage sich ändert.

Schließlich dürfen auch Fotos von Versammlungen oder ähnlichen Vorgängen, wie Sportveranstaltungen, Konzerte, Karnevalsumzüge oder auch Firmenevents, ohne Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG). Voraussetzung ist aber, dass die Veranstaltung als solche und nicht die abgebildete Person das zentrale Bildmotiv ist. Das Herauszoomen von einzelnen Personen aus der Menge ist deshalb kein zulässiger Fall.

Abbildung fremder Gebäude

Werden fremde Gebäude abgebildet, so bedarf es keiner Zustimmung des Eigentümers, wenn nur solche Aufnahmen von Außenansichten gezeigt werden, die außerhalb des Grundstücks angefertigt wurden. Soweit das Gebäude urheberrechtlich geschützt ist, darf jedoch nur das gezeigt werden, was vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar ist (sogenannte Panoramafreiheit). So durfte z.B. vom Hundertwasser-Haus keine Abbildung veröffentlicht werden, die von einem gegenüberliegenden Fenster aufgenommen wurde. Es dürfen auch keine Hilfsmittel genutzt werden, um das hinter einer hohen Hecke oder eine Mauer Liegende zu fotografieren. Der Einsatz eines Zoom-Objektivs vom öffentlichen Verkehrsraum aus ist jedoch zulässig.

Bei Aufnahmen auf einem Privatgelände (z.B. in privaten Park- oder Firmenanlagen) oder innerhalb eines Gebäudes ist die Zustimmung des Inhabers des Hausrechts, in der Regel also des Eigentümers, erforderlich. Dort kann das Fotografieren verboten oder von Bedingungen abhängig gemacht werden. Dies gilt selbst dann, wenn das Privatgelände für die Öffentlichkeit frei zugänglich ist, wie z.B. ein Bahnhof der Deutschen Bahn AG.

Bei der Veröffentlichung von Gebäudeabbildungen, ist außerdem das Persönlichkeitsrecht der Anwohner zu berücksichtigen. Wird bei dem abgebildeten Gebäude der Name des Bewohners und die vollständige Adresse genannt, so kann dies eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen. In Immobilienanzeigen dürfen ohne die Zustimmung der Bewohner auch keine Innenaufnahmen des Gebäudes veröffentlicht werden, selbst wenn die Bewohner auf den Bildern nicht zusehen sind. Allein die Abbildung der Einrichtung und persönlichen Gegenstände stellt bereits eine Rechtsverletzung dar.

Abbildung von Gegenständen

Die Abbildung von fremden Gegenständen erfordert in der Regel keine Zustimmung des Eigentümers. Vorsicht ist jedoch bei Gegenständen geboten, die durch ein Urheberrecht oder ein Designrecht geschützt sind. Hier stellt das Fotografieren des geschützten Gegenstandes bereits eine Vervielfältigung dar, die nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers gestattet ist. Ist der abgebildete Gegenstand jedoch nur „Beiwerk“ auf dem Bild, bedarf es keiner Zustimmung. Auch hier gilt wie bei der Abbildung von Personen, dass nur solche Gegenstände Beiwerk sind, die ausgetauscht oder hinweg gedacht werden können, ohne dass der Bildeindruck dadurch verändert wird.

Es gibt also einiges zu beachten beim Einsatz von Bildern in der Unternehmenskommunikation. Wer dies ignoriert, läuft Gefahr, dass ihm gegenüber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Autor/in: 

Rechtsanwältin Dr. Renate Kropp ist Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz bei der Kanzlei Cöster & Partner Rechtsanwälte mbB in Nürnberg (info@coester-partner.de).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 02|2015, Seite 12

 
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