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Bewachungsunternehmen

Regeln verschärft

Überwachungskamera © Thomas-Soellner/Thinkstock.com

An die fachliche Qualifikation von Bewachungsunternehmen werden seit 1. Dezember 2016 höhere Anforderungen gestellt. Die neuen gesetzlichen Regelungen sehen u. a. vor, dass Mitarbeiter in bestimmten Einsatzgebieten eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nachweisen müssen. Dies gilt insbesondere für Sicherheitsmitarbeiter in leitender Funktion, die bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften (vor allem Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte) und bei zugangsgeschützten Großveranstaltungen eingesetzt werden. Personen, die diese Tätigkeiten schon vor dem 1. Dezember 2016 durchgeführt haben, haben noch bis 30. November 2017 Zeit, einen Sachkundenachweis vorzulegen.

Änderungen bringt die Neuregelung nicht nur für das Sicherheitspersonal, sondern auch für die Gewerbetreibenden selbst mit sich (Bewachungsunternehmer, GmbH-Geschäftsführer, Betriebsleiter). Bei ihnen reichte bisher die Teilnahme an einer 80-stündigen IHK-Unterrichtung aus, um ihre Sachkunde nachzuweisen. Nun müssen auch sie erfolgreich eine Sachkundeprüfung absolvieren. Eine weitere Änderung kommt hinzu: Den Sicherheitsunternehmen kann nun die Erlaubnis, die laut § 34a Gewerbeordnung (GewO) erforderlich ist, versagt werden, wenn sie durch ungeordnete Vermögensverhältnisse oder Unzuverlässigkeit auffallen. Die Behörde, die für die Bewachererlaubnis zuständig ist (in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden, also die Landratsämter und die kreisfreien Städte), kann künftig bei der Polizei und bei den Landesbehörden für Verfassungsschutz Auskünfte über die Sicherheitsunternehmen einholen. Um deren Zuverlässigkeit zu prüfen, ist auch eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister vorgesehen.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 01|2017, Seite 21

 
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