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Telemediengesetz

Haftung von WLAN-Anbietern

wifi area kaffee © Thinkstock.com/martiapunts

Der Bundestag hat am 30. Juni 2017 die dritte Änderung des Telemediengesetzes (TMG) beschlossen. Ziel der Gesetzesänderungen ist es, Anbieter von öffentlichen, drahtlosen lokalen Netzwerken („WLAN-Hotspots“) vor Schadensersatzansprüchen und Abmahnungen zu schützen, wenn Nutzer Rechtsverstöße begehen („Störerhaftung“).

Bisher mussten Betreiber von WLAN-Hotspots befürchten, bei Rechtsverstößen durch Benutzer als sogenannte Störer in Anspruch genommen zu werden. Abmahnungen, die damit verbundenen Kosten der Rechtsverfolgung und Zahlungen von Schadensersatz waren mögliche Folgen. Um die drohenden Kosten zu vermeiden, gaben nur wenige Unternehmen ihr WLAN für Kunden und Besucher frei. Dadurch blieb die Anzahl offener WLAN-Hotspots in Deutschland im Vergleich zu anderen Ländern gering.

Durch die dritte Änderung des TMG wird nun deutlich geregelt, dass die Anbieter von WLAN-Hotspots nicht mehr als Störer auf Unterlassung und Schadensersatz für rechtswidrige Handlungen ihrer Nutzer herangezogen werden können. Auch wird klargestellt, dass die Hotspot-Betreiber nicht verpflichtet werden dürfen, eine Registrierung des Nutzers zu fordern, ein Passwort zu verwenden oder dauerhaft den Hotspot einzustellen.

Verletzt ein Nutzer das Recht am geistigen Eigentum, dann kann der Inhaber des Rechts vom WLAN-Anbieter verlangen, dass eine Sperrung einzelner Inhalte oder Webseiten stattfindet, um die Rechtsverletzung zu verhindern („Netzsperren“). Voraussetzung dafür ist, dass für den Rechteinhaber keine anderen Möglichkeiten bestehen, um der Rechtsverletzung abzuhelfen. Vor- und außergerichtliche Kosten für die Durchsetzung des Anspruchs können vom WLAN-Anbieter nicht verlangt werden. Wann die Gesetzesänderung in Kraft tritt, steht noch nicht fest.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 07|2017, Seite 27

 
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