Telefon: +49 911 1335-1335
KundenService

Rund um den Beitrag

Vom Einzelunternehmen über den Mittelständler bis zum Weltkonzern sind alle Gewerbetreibenden aus Industrie, Handel und Dienstleistungen per Gesetz Mitglied in der IHK. Somit sind sie Teil einer vielfältigen und solidarischen Gemeinschaft. Verankert ist die gesetzliche Mitgliedschaft im "Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern" (PDF-Datei, 137 KB) von 1956. Der Gesetzgeber hat den IHKs darin die Aufgabe übertragen, das Gesamtinteresse ihrer Mitglieder wahrzunehmen. Das bedeutet, dass die IHK die Anliegen verschiedener Branchen oder einzelner Betriebe in der Region aufgreift, abwägt und sich für das einsetzt, was für alle das Beste ist.

Der Unterschied zu Verbänden mit freiwilliger Mitgliedschaft (= kein Gesamtinteresse der Wirtschaft und i.d.R. keine gesetzlichen und hoheitlichen Aufgaben) wurde zuletzt höchstrichterlich vom Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung über die "Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammern" (PDF-Datei, 329 KB) am 12. Juli 2017 herausgearbeitet. Darin kommen die Richter zu folgenden Urteil:

Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Erster Senat des Bundesverfassungsgerichts

Mit diesem Beschluss stärkt das Bundesverfassungsgericht erneut die funktionale Selbstverwaltung in Deutschland: Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses, die Förderung der gewerblichen Wirtschaft und die Übernahme öffentlicher Aufgaben rechtfertigen die gesetzliche Mitgliedschaft.

Im Rahmen dieser gesetzlichen Mitgliedschaft werden die Kosten der Industrie- und Handelskammer durch Beiträge (ca. 70 Prozent der Einnahmen) und Gebühren (ca. 30 Prozent der Einnahmen) finanziert.

IHK-Zugehörigkeit tritt für Unternehmen ein, wenn sie objektiv gewerbesteuerpflichtig sind und im Bezirk der IHK eine Niederlassung, Betriebsstätte oder Verkaufsstelle unterhalten. Das regelt § 3 IHK-Gesetz. Für zahlreiche Unternehmer besteht jedoch trotz Zugehörigkeit zur IHK eine Beitragsfreiheit (z.B. bei neu gegründeten Unternehmen oder Unternehmen mit geringem Ertrag).

Wie berechnet sich der Mitgliedsbeitrag?

Der Mitgliedsbeitrag der IHK setzt sich aus Grundbeitrag und Umlage zusammen. Der Grundbeitrag ist dabei so gestaffelt, dass er der Leistungsstärke der Unternehmen entspricht. Die Umlage richtet sich nach den Erträgen der Firmen.

Wer mehr Ertrag erwirtschaftet, zahlt also auch mehr. Der IHK-Beitrag orientiert sich so an den finanziellen Möglichkeiten der Betriebe.

Hier einige Eckdaten zu den Beiträgen zur IHK Nürnberg für Mittelfranken:

  • Natürliche Personen (sog. Kleingewerbetreibende, also Betriebe ohne Handelsregistereintrag) sind in den ersten zwei Jahren nach Gründung ihres Unternehmens gänzlich vom Beitrag befreit, wenn ihr Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb* 25 000 Euro nicht übersteigt.
  • Natürliche Personen (sog. Kleingewerbetreibende, also Betriebe ohne Handelsregistereintrag) sind stets vom Beitrag freigestellt, wenn der Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb* unter 5 200,- Euro liegt. Bei höheren Gewerbeerträgen bezahlen sie einen Grundbeitrag von 40,- Euro, ab 8 000,- Euro Gewerbeertrag beträgt der Grundbeitrag 60,- Euro.
  • Der Mindestgrundbeitrag für in- und ausländische Handelsregisterunternehmen mit einer oder mehreren Betriebstätte(n) im IHK - Bezirk  beträgt derzeit 120,- Euro.
  • Neben dem Grundbeitrag wird eine Umlage von derzeit 0,24 Prozent des Gewerbeertrags/Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben. Bei der Berechnung der Umlage wird bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften noch ein Freibetrag von 15 340,- Euro abgezogen. Bei gewerbesteuerlichen Zerlegungen (mehrere Betriebstätten) wird der Freibetrag anteilig gewährt.
  • Der Grundbeitrag für Komplementär-GmbHs bei einer GmbH & Co KG wird auf Antrag um 40 Prozent ermäßigt, wenn die KG ebenfalls unserer IHK zugehörig ist. 
  • Für Unternehmen, die anderen Kammern freier Berufe (Rechtsanwaltskammer, Steuerberaterkammer u.a.) angehören, reduziert sich nach dem IHK-Gesetz und unserer Beitragsordnung die Umlage auf nur zehn Prozent. Der Grundbeitrag bleibt unverändert.
  • Weitere Einzelheiten finden Sie unten in unserem ABC der Beitragspflicht und in unseren Rechtsgrundlagen.

*Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 EStG

Bankverbindung

Unsere Bankverbindung für Ihre IHK-Beiträge:
Postbank Nürnberg | Kto-Nr.: 2222855 | BLZ: 76010085
IBAN: DE84 7601 0085 0002 2228 55 | BIC: PBNKDEFFXXX

 
 
Device Index

Alle Ansprechpartner/innen auf einen Blick