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Heikle Verbindungen

Der Verweis von der eigenen auf andere Internet-Seiten schafft Orientierung im Netz. Aber kann man Haftungsfragen dabei links liegen lassen?

Die Verwendung von Hyperlinks im Internet ist gang und gäbe. Eine Verlinkung des eigenen Internet-Auftritts mit Seiten Dritter ist grundsätzlich erlaubt, sofern der Betreiber der Seite, auf die verwiesen wird, dies nicht erkennbar untersagt.

Disclaimer als Freibrief?
Genauso verbreitet wie Links sind auch so genannte Disclaimer, mit denen sich der jeweilige Seitenbetreiber von einer Haftung für verlinkte Seiten befreien will (vgl. Englisch „to disclaim“: Verantwortung ablehnen). Häufig liest man den Hinweis:

„Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite gegebenenfalls mit zu verantworten hat. Dies kann - so das Landgericht Hamburg - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Wir haben auf dieser Seite Links zu anderen Seiten im Internet gelegt. Für all diese Links gilt: Wir möchten ausdrücklich betonen, dass wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten haben. Deshalb distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf dieser Homepage und machen uns ihre Inhalte nicht zu eigen. Diese Erklärung gilt für alle auf unserer Homepage ausgebrachten Links!“

Doch ist damit der Linksetzer tatsächlich von jeglicher Haftung befreit? Die Realität sieht anders aus. Denn das Urteil des Landgerichts Hamburg wird in diesen Disclaimern falsch zitiert. Das Gericht war vielmehr der Ansicht, dass derjenige, der einen Link auf Seiten mit beleidigendem Inhalt setzt, trotz eines Disclaimers haftet. Die Haftung für Hyperlinks kann damit nicht generell ausgeschlossen werden. Was ist also bei der Verlinkung zu beachten?

Grundlagen der Haftung
Eine gesetzliche Regelung der Haftung für Hyperlinks fehlt. Die Vorschriften des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV) und des Teledienstgesetzes (TDG) beziehen sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf die Haftung für das Setzen von Hyperlinks. Auch das neu verabschiedete Telemediengesetz (TMG) enthält hierzu keine Regelungen.

„Störerhaftung“
Es gelten im Zivilrecht damit die allgemeinen Grundsätze der so genannten Störerhaftung. Danach haftet jeder auf Unterlassung oder Beseitigung, der willentlich und ursächlich an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Auf die Kenntnis einer Rechtsverletzung kommt es nicht an. Durch das Setzen eines Links auf eine Seite mit rechtswidrigen Inhalten wirkt der Verlinkende also an der Rechtsverletzung des Seitenbetreibers mit, da er den Zugang zu diesen Seiten und deren Verbreitung erleichtert. Er haftet damit grundsätzlich auf Unterlassung, Beseitigung und bei fahrlässigem oder gar vorsätzlichem Handeln auch auf Schadensersatz. Um die Haftung jedoch nicht ausufern zu lassen, hat die Rechtsprechung diese von der Verletzung von Prüfpflichten abhängig gemacht.

Erstmalige Einrichtung
Hinsichtlich des Umfangs der Prüfpflichten ist zu unterscheiden, ob es sich um die erstmalige Einrichtung oder um die Unterhaltung eines Hyperlinks handelt. Bei der erstmaligen Einrichtung eines Hyperlinks ist dem Verlinkenden nach Ansicht der Rechtsprechung regelmäßig zuzumuten, die eingebundenen Inhalte im Zeitpunkt der Verlinkung auf etwaige Rechtsverstöße zu überprüfen. Es bedarf dabei nicht einer umfassenden Überprüfung durch einen Juristen, sondern die Prüfpflichten sind nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auf grobe und unschwer zu erkennende Rechtsverstöße beschränkt. Werden auf der Seite, auf die verwiesen wird, z.B. ausdrücklich Nachahmungen von Markenwaren oder Raubkopien von Software angeboten, so handelt es sich um einen solch groben und unschwer zu erkennenden Rechtsverstoß.

Unterhaltung von Hyperlinks
Von dem Stadium der ersten Einrichtung ist die anschließende Unterhaltung des Hyperlinks zu trennen. Die Inhalte von Internet-Seiten unterliegen einem ständigen Wandel. Eine Seite, die heute nur zulässige Inhalte aufweist, kann morgen schon Rechtswidriges enthalten. Eine ständige Überprüfung der Hyperlinks kann jedoch keinem Seitenbetreiber zugemutet werden. Ob und in welchem Umfang ein Seitenbetreiber die Inhalte der Seiten prüfen muss, auf die er verwiesen hat, ist noch nicht abschließend geklärt. Sofern der Verweisende durch eine Abmahnung davon Kenntnis erhält, dass sein Link auf eine Seite mit rechtswidrigen Inhalten führt, wird man ihm eine entsprechende Pflicht zur Prüfung auferlegen müssen. Kommt er dieser Prüfpflicht nicht nach oder entfernt er den Link nicht, obwohl er nun feststellt, dass die Inhalte der verlinkten Seite gegen gesetzliche Regelungen verstoßen, so haftet er auf Unterlassung, Beseitigung und auf Schadensersatz. Dies gilt auch, wenn der Verlinkende von sich aus feststellt, dass die Seite nachträglich rechtswidrig geworden ist, und er den Link nicht entfernt.

Ob ein Seitenbetreiber, der Hyperlinks auf Seiten Dritter setzt, verpflichtet ist, diese von sich aus regelmäßig zu überprüfen, wurde von den Gerichten noch nicht entschieden. Es dürfte kaum möglich sein, unabhängig vom Seiteninhalt sinnvoll festzulegen, in welchem Turnus und in welchem inhaltlichen Umfang eine Überprüfung zu erfolgen hat. Man wird in der Regel auch nicht davon ausgehen können, dass Hyperlinks laufend überprüft werden. Denn es ist bekannt, dass die Inhalte der Seiten einem ständigen Wandel unterliegen. Wer sicher gehen möchte, sollte jedoch seine Hyperlinks in bestimmten Zeitabständen, z.B. monatlich, überprüfen und dies auch dokumentieren. Er kann dann in einem etwaigen Rechtsstreit nachweisen, dass er nicht untätig war, und damit seine Haftung gegebenenfalls minimieren.

Tipps für die Praxis
Für den Internet-Auftritt und für die dort vorgenommenen Verlinkungen sollten somit folgende Punkte beachtet werden:

  1. Ein Disclaimer beseitigt nicht die Haftung für Links auf rechtswidrige Seiten.
  2. Bei der Einrichtung eines Links ist die verlinkte Seite vorab auf grobe und unschwer zu erkennende Rechtsverstöße zu prüfen.
  3. Nach dem Hinweis, dass ein Link auf eine nunmehr rechtswidrige Seite verweist, muss der Link entfernt werden, um eine weitere Haftung zu vermeiden.
  4. Es empfiehlt sich, verlinkte Seiten in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
Externer Kontakt: Dr. Renate Kropp, Cöster & Partner Rechtsanwälte, Nürnberg, info@coester-partner.de, http://www.coester-partner.de
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 03|2007, Seite 26

 
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