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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sollte im Kern erhalten bleiben

 

 

Ein „faires Wettbewerbsrecht im Handel“ fordert der IHK-Ausschuss für Handel und Dienstleistung unter Vorsitz von Wolf Maser in einer Resolution, die in der jüngsten Ausschuss-Sitzung verabschiedet wurde.
Der Ausschuss pocht u.a. auf ein europäisches Wettbewerbsrecht „aus einem Guss“. Mit großer Sorge werde die derzeitige Entwicklung der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen im Handel gesehen. Auf den verschiedensten Ebenen (EU, Bund, Länder) würden zu Teilbereichen derzeit Neuregelungen konzipiert, die nicht aufeinander abgestimmt seien und „in ihren Einzelwirkungen für den Mittelstand ein hohes Gefährdungspotenzial beinhalten“. Leitlinie des europäischen Wettbewerbsrechts müsse es sein, für Handel und Verbraucher auf der einen Seite möglichst viel Freiheit zu geben, auf der anderen Seite den Verbraucher durch einfache und transparente Regelungen vor gezielter Übervorteilung zu schützen. Der Unternehmer müsse sich darauf verlassen können, dass die Spielregeln europaweit auch für die Wettbewerber gelten und deren Einhaltung gewährleistet wird.

Sonderverkaufsveranstaltungen
Die Initiative der Hessischen Landesregierung zur Abschaffung des § 7 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird vom Ausschuss abgelehnt. Dem Entwurf zufolge sollen Sonderverkaufsveranstaltungen im Einzelhandel über die bisher zulässigen Jubiläums- und Schlussverkäufe hinaus generell und über das ganze Jahr ermöglicht werden. Die Streichung des § 7 UWG würde zu einem Wildwuchs im Einzelhandel führen, der von einer Sonderveranstaltung zur nächsten jagt. Darauf spezialisierte „fliegende Händler“ würden zu Lasten des stationären Einzelhandels den Markt überschwemmen. Insbesondere für den mittelständischen Einzelhandel wäre dies ein massiver Wettbewerbsnachteil.

EU-Verordnung zur Verkaufsförderung
Die EU-Kommission beabsichtigt, eine Verordnung zur Verkaufsförderung zu erlassen, die die bisherigen Regelungen im deutschen UWG unmittelbar außer Kraft setzen würde. Insbesondere soll der Verkauf unter Selbstkosten generell möglich werden. Bei Gewinnspielen kann auch der Einkauf zur Teilnahmevoraussetzung gemacht werden. Eine Wertbegrenzung von Rabatten, Zuwendungen und Zugaben würde in Zukunft entfallen.
Die in Deutschland bewährten Regelungen des UWG müssten in diesem Falle durch eine Vielzahl von Informations- und Auskunftspflichten ersetzt werden. Diese detaillierten Einzelvorschriften würden zu einer unvertretbaren finanziellen und administrativen Belastung führen, die in besonderem Maße die kleinen und mittelständischen Betriebe des Einzelhandels treffen würde. Damit führt die Verordnung zur Verkaufsförderung nach Auffassung des Ausschusses lediglich zu einer „Scheinliberalisierung“ für darauf spezialisierte Anbieter. Auch die Umsetzung über eine EU-Verordnung, die gewachsene und bewährte nationale Gepflogenheiten im Handel unmittelbar aushebelt, sei eindeutig abzulehnen.

Empfehlung des Ausschusses
„Anstelle einzelner unkoordinierter Neuregelungen auf unterschiedlichen Ebenen (EU, Bund, Länder) ist eine koordinierte europäische Gesamtlösung der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen für den Einzelhandel anzustreben“, so die Resolution. Diese müsse auch den Besonderheiten des deutschen Marktes Rechnung tragen und insbesondere für den Mittelstand akzeptable und nachvollziehbare Regelungen enthalten sowie die notwendige Rechtssicherheit geben können. Der Ausschuss für Handel und Dienstleistung tritt deshalb nachdrücklich dafür ein, die Substanz des generell bewährten Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu erhalten. Diese Regelungen sollten als Grundlage für eine mittelstandsfreundliche Liberalisierung und eine europäische Harmonisierung des Wettbewerbs im Handel dienen.
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04|2002, Seite 20

 
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