t3 medien, Erlangen, setzte sich auch vor dem Kölner Oberlandesgericht im Streit um die Geschäfts- und Markenbezeichnung „t3“ durch. Die „Knowledge Company t3 medien“ darf nach dem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Köln (AZ: 6 U 214/01) weiter unter dem Namen firmieren. Die Telekom hatte bereits mehrfach vergeblich versucht, das Kürzel „t3“ für sich zu beanspruchen.
Die Urteilsbegründung der Kölner Richter nimmt ausdrücklich Bezug darauf, dass eine „große Bekanntheit und Marktdurchsetzung“ nicht ausreicht, um die älteren Rechte eines mittelständischen Unternehmens wie t3 medien anzutasten. „Der 6. Senat des Oberlandesgerichts hat in der Berufungsverhandlung das Urteil des Landgerichts Köln voll bestätigt und wegen der Eindeutigkeit der Rechtslage eine Revision nicht zugelassen“, erklärte t3 medien-Anwalt Andreas Redl. Als Grundlage für seine Entscheidung diente dem Gericht das Markenrecht (§§ 12, 51, 55 MarkenG).
Diese Klarstellung hat nach Überzeugung von Geschäftsführerin Cornelia Mockwitz „Signalwirkung für den deutschen Mittelstand und daher Präzedenzcharakter“. Seit 1988 firmiert Mockwitz erfolgreiches Unternehmen mit dem „t3“ in der Geschäftsbezeichnung. Zehn Jahre später meldete die Telekom AG „T3“ als Marke an. Cornelia Mockwitz wiederum ließ gut ein Jahr später die Abkürzung als Marke eintragen – ein rein formaler Akt, da ihr Unternehmen nachweislich lange vor der Telekom unter „t3“ firmierte. Seit dem Frühjahr 2000 versuchte die Telekom AG, das Kürzel für sich zu beanspruchen. Wäre Mockwitz gezwungen gewesen, dem Druck der Telekom nachzugeben, hätte sie ihren Marktauftritt und die erreichte Bekanntheit neu aufbauen müssen.
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