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Rechtsform-Zusätze zwingend

Bereits mit Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes im Juli 1998 wurde für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften die Verpflichtung eingeführt, eine eindeutige Rechtsform in ihre Firma aufzunehmen. Eine Übergangsfrist für so genannte „Altfirmen“ war im Gesetz bis zum 31. März 2003 vorgesehen. Seit dem 1. April 2003 müssen somit Einzelfirmen und Personenhandelsgesellschaften auch in den für sie gestellten Mahnbescheidsanträgen die Voraussetzungen des § 19 Handelsgesetzbuch (HGB) erfüllen. Sie müssen die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „e.K.“, „e. Kfm.“ oder „e. Kfr.“ führen.

Entsprechendes gilt für Personenhandelsgesellschaften also für die Offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft. Gängige Abkürzungen hierfür sind „OHG“ oder „KG“.

Mahnbescheidsanträge, die dies nicht berücksichtigen, haben automatisch eine Monierung zur Aufklärung der Rechtsform zur Folge. Bei Neuanträgen mit einer Einzelfirma, OHG oder KG als Antragsteller/in oder Antragsgegner/in muss dies immer beachtet werden.

Ob es sich bei den in Anspruch genommenen Antragsgegnern um eine Einzelfirma, OHG oder KG handelt oder um einen Kleingewerbetreibenden, ist bei der Firmenauskunft der IHK zu erfahren.

IHK, Firmenauskünfte, Tel. 0911/1335-367, -368
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 05|2003, Seite 70

 
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