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Haushaltssatzung der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken für das Rechnungsjahr 2004

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken hat in ihren Sitzungen am 26. November 2003 und 10. Februar 2004 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) folgende Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 2004 (1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004) beschlossen:  
I. Der Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 2004 ist  
  in Einnahmen mit 19 995 300,00 EUR  
  in Ausgaben mit 19 995 300,00 EUR  
  festgestellt worden.  
II.  Freistellung vom Beitrag  
  1. Nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragene IHK-Zugehörige, deren Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 EUR nicht übersteigt, sind vom Beitrag freigestellt.  
  2. Nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt haben, sind vom Beitrag freigestellt, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 EUR nicht übersteigt, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren weder Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren.
 
III. Als Grundbeiträge sind zu erheben von  
  1. Kammerzugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert,  
    a)  mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von mehr als 5 200 EUR bis 8 000 EUR  46,00 EUR  
    b)  mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von mehr als 8 000 EUR 64,00 EUR  
  2.  Kammerzugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,  
    a)  mit einem Verlust oder Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 24 500 EUR, soweit nicht die Befreiung nach Ziff. II eingreift 128,00 EUR  
    b)  mit einem Gewerbeertrag von mehr als 24 500 EUR 307,00 EUR  
    c)  mit mehr als 300 Beschäftigten im Kammerbezirk und mehr als 3 000 Beschäftigten weltweit ohne Berücksichtigung des Gewerbeertrages/Gewinns aus Gewerbebetrieb, sofern sie mindestens eines der folgenden Merkmale erfüllen:
- mehr als 200 Mio. EUR Umsatz/bei Kreditinstituten: Kreditvolumen
- mehr als 100 Mio. EUR Bilanzsumme
10 000 EUR  
    Auf den Grundbeitrag nach Ziff. III, 2.c) wird eine eventuell zu entrichtende Umlage bis zu einem Betrag von 9 693 EUR angerechnet.   
    Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziff. III, 2.a) zum Grundbeitrag veranlagt werden und deren Tätigkeit sich in der Komplementärfunktion in einer ebenfalls der Kammer zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft (persönlich haftende Gesellschafter i. S. v. § 161 Abs. 1 HGB), wird auf Antrag der Grundbeitrag um 40 Prozent ermäßigt.  
IV. Als Umlagen sind zu erheben 0,32 Prozent des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15 340,00 EUR für das Unternehmen zu kürzen.  
V.  Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2004.  
VI. Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bemessungsjahres nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des der Kammer zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb des jüngsten Kalenderjahres erhoben.  
  Soweit ein Kammerzugehöriger, der nicht im Handelsregister eingetragen ist und dessen Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, die Anfrage der Kammer nach der Höhe des Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantwortet hat, wird die Bemessungsgrundlage entsprechend § 162 AO geschätzt.  
VII. Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft dürfen Kassenkredite bis zur Höhe von 10 250 EUR aufgenommen werden.  
VIII. Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2004 in Kraft.  
Nürnberg, den 26. November 2004 und 10. Februar 2004
Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken
 
Hans-Peter Schmidt                            Dr. Dieter Riesterer  
Präsident                                               Hauptgeschäftsführer  
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 03|2004, Seite 82

 
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