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Was kommt auf die Unternehmen und Mitarbeiter zu?

Die neue Altersversorgung in Deutschland
Durch die abschließenden Änderungen der steuerlichen Förderungen auf Grund des Alterseinkünftegesetzes sind jetzt nicht nur die Arbeitnehmer, sondern alle Unternehmer, insbesondere aber alle der knapp zwei Millionen Mittelständler und die Selbstständigen unmittelbar in ihrer eigenen Vorsorge betroffen.

Die Deutschen werden zwar in die richtige Richtung geschoben, selbst vorzusorgen, allerdings verliert die Nummer 1 und das Erfolgsmodell der privaten Altersversorgung, die Kapitallebensversicherung, das Steuerprivileg. Es entfällt auch bei den Fondspolicen.

Die neue geförderte private Rente (sog. „Rürup-Rente“) hat den Nachteil, dass sie nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar ist.



Das Alterseinkünftegesetz als vorläufiger Schlusspunkt der Reformen der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen und privaten Altersversorgung bringt einschneidende Konsequenzen für Unternehmer, Arbeitnehmer und Selbstständige mit sich.

In einem Kraftakt zwischen Bundesregierung und Opposition konnte das Alterseinkünftegesetz am 11. Juni 2004 endgültig beschlossen werden. Dieses Gesetz wird uns ab dem 1. Januar 2005 zusammen mit der Einführung der Riesterrente und der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung (mit dem Anrecht auf Entgeltumwandlung durch die Arbeitnehmer) eine „neue Welt“ für unsere Versorgungslandschaft bescheren.

Jetzt müssen sich nicht nur erneut alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit der betrieblichen Altersversorgung auseinandersetzen, es sind nun auch Unternehmer, insbesondere aber alle der knapp zwei Millionen Mittelständler, und alle Selbstständigen unmittelbar in ihrer eigenen Vorsorge betroffen.

Die Auswirkungen auf die Gestaltungsformen sind vielfältig, die Fehlerquellen zahlreich und viele Entscheidungen als Arbeitgeber für die Mitarbeiter aber auch als Unternehmer und Selbständiger für sich selbst sind im Nachhinein nicht revidierbar.

Gravierende Änderungen kommen auf die private Lebensversicherung und die Direktversicherung zu. Hierum geht es in den folgenden Abschnitten.

Vertrauensschutz für die bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossenen Lebensversicherungen
Alle Versicherungen, deren Laufzeit vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und für die der erste Beitrag bis zum 31.Dezember 2004 entrichtet wurde, genießen Vertrauensschutz, d.h., diese Verträge werden auch in Zukunft steuerlich nach heutiger Gesetzeslage gefördert (Genuss der vollen Steuerfreiheit bei Laufzeit von mindestens zwölf Jahren und mindestens fünf Jahre laufender Beitragszahlung). Den Vertrauensschutz genießen demnach auch Verträge mit Dynamik; auf diese Weise kann auch über das Jahr 2004 hinaus Versicherungsschutz nach heutiger Gesetzeslage aufgebaut werden. Der nachträgliche Einschluss oder die Wiederaktivierung einer ursprünglich vereinbarten Dynamik bei Altverträgen gilt als steuerliche „Novation“, ist also spätestens im Jahre 2004 zu vereinbaren, und zwar unter Beachtung einer zwölfjährigen Restlaufzeit, damit auch hierfür die Steuerfreiheit der Kapitalleistung erreicht wird. Auch für die bis 31. Dezemeber 2004 abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherungen bleiben Kursgewinne, Zinserträge und Dividendenzahlungen steuerfrei.

Die neue steuerliche Förderung über Sonderausgaben - keine Vererbbarkeit
Ab 2005 können Beiträge für folgende Versicherungen bis zu bestimmten Höchstgrenzen als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden:
? Die gesetzliche Rentenversicherung (sowie landwirtschaftliche Alterskassen und berufsständische
   Versorgungseinrichtungen mit Leistungen, die mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung
   vergleichbar sind).
? Private Rentenversicherungen, die frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres der versicherten
   Person eine lebenslange Rente versichern, die nicht beleihbar, nicht übertragbar, nicht veräußerbar,
   nicht kapitalisierbar und nicht vererbbar sind. Der Einschluss einer Hinterbliebenenrente für
   den Ehepartner und die minderjährigen Kinder ist zulässig, ebenso eine Berufs- oder
   Erwerbsminderungsrente.

60 Prozent dieser Rentenbeiträge werden zunächst zum Sonderausgabenabzug zugelassen. Hiervon ist jedoch der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rente abzuziehen (diese Kürzung wird auch bei Beamten vorgenommen).

Insgesamt werden im Jahr 2005 jedoch nur maximal 12 000 Euro anerkannt. Die genannten 60 Prozent erhöhen sich bis zum Jahr 2025 auf 100 Prozent, begrenzt auf maximal 20 000 Euro. Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich diese Beträge.

Im Gegenzug sind diese Renten im Jahr 2005 zur Hälfte der Einkommensteuer zu unterwerfen, für jeweils neue Rentenbeginne alljährlich ansteigend, bis im Jahr 2040 diese Renten voll zu versteuern sind (nachgelagerte Besteuerung).

Darüber hinaus können Beiträge für die folgenden Versicherungen zusätzlich bis maximal 2 400 Euro im Jahr als Sonderausgaben steuerlich abgezogen werden; dieser Betrag reduziert sich auf 1 500 Euro, wenn der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung geleistet hat:
? Kranken-, Arbeitslosen - und Pflegeversicherungen
? selbstständige Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen
? Haftpflichtversicherungen
? Unfallversicherungen
? Risikoversicherungen auf den Todesfall (mit steuerfreier Kapitalleistung)

Kapital- und Rentenleistungen aus steuerlich nicht geförderten Verträgen
Versicherungen gelten als steuerlich nicht gefördert, wenn die Beiträge nicht zum Sonderausgabenabzug zugelassen sind, also aus versteuertem Einkommen finanziert werden.

Kapitalleistungen im Erlebensfall sowie bei Rückkauf sind ab 2005 nicht mehr einkommensteuerfrei versicherbar, d.h., die Differenz zwischen Versicherungsleistung und gezahlten Beiträgen (ohne Zusatzbeiträge für BUZ, EUZ) ist zur Hälfte der individuellen Einkommenssteuer zu unterwerfen. Voraussetzung ist hierbei, dass der Vertrag über mindestens zwölf Jahre abgeschlossen war und die Ablaufleistung frühestens mit dem vollendeten 60. Lebensjahr der versicherten Person fällig wird. Eine laufende Beitragszahlung ist nicht verlangt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Ertrag bei Auszahlung in voller Höhe individuell zu versteuern.

Der Versicherer muss vom steuerpflichtigen Ertrag vorab eine 25-prozentige Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag einbehalten, die beim Steuerpflichtigen als Vorauszahlung auf seine Steuerschuld angerechnet wird.

Kapitalleistungen im Todesfall der versicherten Person bleiben jedoch einkommensteuerfrei, unabhängig von Laufzeit und Beitragszahlung.

Lebenslange Rentenzahlungen aus einer steuerlich nicht geförderten Rentenversicherung sind wie bisher in Höhe des Ertragsanteils einkommensteuerpflichtig. Die Ertragsanteile werden ab 2005 deutlich abgesenkt und betragen zum Beispiel bei Rentenbeginn mit vollendetem 60. Lebensjahr nur noch 22 Prozent gegenüber heute 32 Prozent, bei Rentenbeginn mit vollendetem 65. Lebensjahr 18 Prozent gegenüber heute 27 Prozent. Erträge aus der Aufschubphase bleiben steuerfrei, wenn anschließend verrentet und nicht das Kapitalwahlrecht ausgeübt wird. Kapitalleistungen aus Rentenversicherungen werden steuerlich behandelt wie oben beschrieben.

Neue steuerliche Regelungen für die Direktversicherungen
Beiträge für Direktversicherungen, die frühestens mit vollendetem 60. Lebensjahr des versicherten Arbeitnehmers eine lebenslängliche Rente vorsehen, können bis in Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei in den Vertrag eingezahlt werden (§ 3 Nr.63 EStG).

Diese vier Prozent-Grenze (z. Zt. sind das 2 472 Euro) erhöht sich nochmals um 1 800 Euro, so dass ab 2005 Beiträge für eine neu abgeschlossene Rentendirektversicherung von insgesamt bis zu 4 272 Euro steuerfrei vom Arbeitgeber geleistet werden können. Dieser zusätzliche Betrag von 1 800 Euro ist jedoch nicht nutzbar, wenn eine Direktversicherung vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde und die Beiträge hierfür weiterhin nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden.

Neben einer lebenslangen Rente ist auch eine Teilkapitalisierung von maximal 30 Prozent des angesparten Kapitals zum Ende der Aufschubzeit zulässig. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses können als Einmalbeitrag 1 800 Euro mit der Anzahl der Kalenderjahre vervielfältigt werden, in denen das Dienstverhältnis bestanden hat, abzüglich die im Ausscheidejahr und in den sechs Jahren davor steuerfrei geleisteten Beiträge. Kalenderjahre vor 2005 bleiben bei dieser neuen Vervielfältigungsregel leider unberücksichtigt. Ihre Bedeutung wird sich daher erst allmählich in den nachfolgenden Jahren aufbauen.

Leistungen aus steuerfrei finanzierten Direktversicherungen sind in voller Höhe einkommensteuerpflichtig; das gilt für die lebenslange Rente, aber auch bei Auszahlung eines Kapitalbetrages.

Vertrauensschutz für die bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossenen Direktversicherungen
Beiträge zu Direktversicherungen (auch mit Dynamik), die vor 2005 abgeschlossen wurden und für die der erste Beitrag noch bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde, genießen Vertrauensschutz, d.h., diese können weiter wie bisher nach § 40b EStG pauschal versteuert werden.

Für Rentendirektversicherungen ist jedoch Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2005 auf die Anwendung des § 3 Nr.63 EStG verzichtet mit der Folge, dass weiterhin seine Beiträge pauschal versteuert werden.

Das hat für ihn den Vorteil, dass Kapitalleistungen steuerfrei bleiben, wenn der Vertrag über zwölf Jahre und gegen laufende Beitragszahlung (mindestens fünf Jahre) abgeschlossen war; Rentenleistungen unterliegen dann nur mit den deutlich abgesenkten Ertragsanteilen der Einkommensteuer.

Verlagsveröffentlichung der IHK-Zeitschriften eG, Autor Dr. Erich Riedlbauer, dr@riedlbauer.org, info@ihkzeitschriften.de


 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 09|2004, Seite 36

 
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