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Wie schützt man sich vor unseriösen Adressbuch-Verlagen?

Die Masche ist alt, aber offenbar einträglich: Dubiose Absender versenden Angebotsformulare zur Eintragung in ein Branchenbuch, ein Internet-Verzeichnis oder ein Register, die wie Rechnungen aufgemacht sind, und täuschen damit eine Zahlungsverpflichtung vor. Zum Teil sind diesen Rechnungen auch bereits vorbereitete Überweisungsträger beigefügt.

Erfahrungsgemäß werden von den Betrügern gerade Existenzgründer und all diejenigen Unternehmen ins Visier genommen, die neu ins Handelsregister eingetragen wurden oder bei denen sich eine Veränderung im Handelsregister ergeben hat. Die unseriösen Verlage werten dazu die gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungen der Handelsregistereintragungen in der Tagespresse sowie Geschäftseröffnungsanzeigen systematisch aus. Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW), Bad Homburg, bezeichnet diese Vorgehensweise als „Adressbuchschwindel“, da es sich in Wahrheit um Angebote zur Eintragung in obskuren und in der Regel wertlosen Adressverzeichnissen handelt.

Vorsicht bei „Korrekturabzügen“
Eine aktuelle Variante dieser Vorgehensweise besteht darin, den Betroffenen so genannte „Korrekturabzüge“ zuzuschicken. Den Adressaten wird dabei vorgegaukelt, bei Unterzeichnung dieser Schreiben komme es lediglich zur Bestätigung der bereits voreingedruckten Daten. Ob überhaupt eine Geschäftsbeziehung vorliegt, wird nicht mehr überprüft. Hinzu kommt meist noch eine weitere Verschleierungstaktik: Das Formularschreiben enthält mehrere Eintragungsoptionen zum Ankreuzen, wobei der „Grundeintrag“ zunächst als kostenlos bezeichnet wird. Erst aus dem Kleingedruckten, das in der Regel beim Ankreuzen übersehen wird, ist ersichtlich, dass bereits dieser Grundeintrag mit enormen Kosten verbunden ist.

Je nach konkreter Aufmachung sind diese „Angebote“ als wettbewerbswidrig und als strafrechtlich relevanter Betrugsversuch oder Betrug anzusehen.

Grundsätzlich sollte jede Rechnung sorgfältig geprüft werden, auch wenn sie von scheinbar bekannten Unternehmen stammt. Oft lehnen sich die Verlage bewusst an die Gestaltung und Aufmachung von amtlichen Schreiben bzw. Schreiben bekannter Unternehmen (z.B. der Telekom) an. Manchmal zielt auch die Namenswahl (z.B. Deutsches Telefon..., Bundesregister) darauf ab, den flüchtigen Leser zu täuschen.

Wie kann man sich schützen?
Es sollte daher immer geprüft werden, ob der Rechnung eine Auftragserteilung zu Grunde liegt. Gleiches gilt für Schreiben, mit denen eigene Daten bestätigt oder aktualisiert werden sollen. Ist keine Auftragserteilung feststellbar, lohnt der Blick ins Kleingedruckte der Formulare. Dort befindet sich meist ein versteckter Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des „Angebotes“. Auch der Begriff „Offerte“ kann darauf hindeuten. Enthält das Schreiben keinen entsprechenden Hinweis, sollte der Rechnungssteller schriftlich zum Nachweis der Auftragserteilung aufgefordert werden. Ein seriöses Unternehmen dürfte diesen Nachweis prompt und ohne Schwierigkeiten erbringen können. Seriöse Angebote enthalten auch grundsätzlich genaue Informationen zum Titel des Verzeichnisses, zum Zeitpunkt des Erscheinens, zur Auflagenhöhe, zur Verbreitung und zur Anschrift des Verlages.

Wichtig ist auch, dass die Mitarbeiter, die mit derartigen „Angeboten“ in Berührung kommen, auf die Problematik des Adressbuchschwindels hingewiesen werden.

Was tun, wenn schon gezahlt wurde?
Wer sich getäuscht fühlt, sollte versuchen, die Überweisung bei der eigenen Bank rückgängig zu machen.
Daneben sollte der Vertrag per Einschreiben (Zugangsnachweis) wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. In diesem Zusammenhang kann auch vorsorglich eine Kündigung des Vertrages ausgesprochen werden. Gleichzeitig sollte die Firma unter Setzung einer Frist aufgefordert werden, den bereits geleisteten Betrag zurückzuerstatten. Wird dies verweigert oder erfolgt keine Reaktion, bietet sich spätestens zu diesem Zeitpunkt die Einschaltung eines Rechtsanwaltes an.

Hilfe bei der IHK
Die IHKs wehren sich gegen diese unseriösen Praktiken und arbeiten aus diesem Grund eng mit dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) zusammen. Dieser geht im Auftrag der IHKs mit Abmahnungen oder einstweiligen Verfügungen gegen diese wettbewerbswidrige Geschäftemacherei vor. Schicken Sie deshalb die „Angebote“ der Adressbuchschwindler an die IHK, die dann das Weitere veranlasst.
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 09|2004, Seite 32

 
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