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Was ist nach der UWG-Reform bei der Werbung erlaubt?

Zum 1. Juli 2004 ist die Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Zahlreiche Neuerungen, die für Einzelhändler und Werbeagenturen relevant sind, haben sich ergeben.

Räumungsverkäufe
Früher war ein Räumungsverkauf nur wegen Geschäftsaufgabe, Umbau (mit Baugenehmigung) oder Schadensereignissen zulässig. Diese Einschränkungen gibt es nicht mehr. Man darf allerdings nicht irreführen. Wenn man also einen Grund für den Räumungsverkauf angibt, dann muss er auch der Wahrheit entsprechen. Bei einem Räumungsverkauf wegen Umbaus muss keine Baugenehmigung mehr nachgewiesen werden. Allerdings gilt auch hier: Ein Räumungsverkauf wegen Umbaus darf natürlich auch nur bei einem tatsächlichen Umbau beworben werden. Es reicht beispielsweise nicht aus, nur eine einzelne Wand zu streichen. Dann könnte hingegen Werbung mit einem Räumungsverkauf wegen Malerarbeiten gemacht werden.

Früher durften Filialen nur dann einen Räumungsverkauf durchführen, wenn das gesamte Unternehmen aufgegeben wurde und sämtliche Filialen schließen mussten. Jetzt ist auch der Räumungsverkauf einzelner Filialen zulässig, wenn z. B. nur dieser konkrete Standort aufgegeben soll.

Das frühere Fortsetzungsverbot von zwei Jahren nach einem Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe gibt es nicht mehr. Allerdings ist vor einer sofortigen Wiedereröffnung zu warnen. Welcher zeitliche Zwischenraum bis zu einer erneuten Öffnung rechtlich erforderlich ist, müssen die Gerichte erst klären. Hier spielt das Irreführungsverbot eine Rolle. Es sollte aber bedacht werden, wie eine (fast) sofortige Wiedereröffnung – unabhängig vom Rechtlichen – auf die Kunden wirkt. Wenn Kunden sich verschaukelt fühlen, werden sie sicherlich nicht weiterhin Kunden bleiben.

Schlussverkäufe
Jedes Unternehmen kann seinen Saisonschlussverkauf dann durchführen, wann es will, ob Sommer-, Winter-, Frühjahrs- oder Herbstschlussverkauf. Es gibt keine Terminvorgaben mehr. Theoretisch ist ein ganzjähriger Dauerschlussverkauf möglich. Ein solcher wäre aber sicherlich wirtschaftlich nicht sinnvoll, da der Kunde ihn dann nicht mehr ernst nimmt. Es gibt auch keine Beschränkung mehr auf besondere Saisonwaren.

Terminliche Absprachen zwischen Unternehmen für einen gemeinsamen Saisonschlussverkauf sind zulässig. Es können sich z. B. die Händler der ganzen Innenstadt, eines Straßenzugs oder eines Einkaufszentrums zu einem gemeinsamen Schlussverkauf zusammentun. Die Kartellämter haben eindeutig klargestellt, dass Absprachen über Termine und Zeiträume zulässig sind. Auch dürfen gemeinsame Werbeaktionen für diese Gemeinschaftsaktion gestartet werden. Verboten sind allerdings Absprachen über Preise.

Mondpreise
Im Gesetz steht, dass man bei einer Werbung mit Preisherabsetzungen den vorherigen Preis eine angemessene Zeit lang gefordert haben muss. Was ist also eine „unangemessen kurze Zeit“, die das Ganze zum unzulässigen Mondpreis macht? Das lässt sich leider nicht pauschal sagen, da die Angemessenheit sehr stark von der jeweiligen Branche abhängt. So wird bei verderblicher Ware der vorherige Preis nur eine recht kurze Zeit gefordert werden müssen, wohingegen bei Möbeln oder anderen hochwertigen und langlebigen Gütern mehrere Wochen oder Monate die angemessene Zeit sein können. Hier wird man abwarten müssen, bis die Rechtsprechung klare Linien erkennen lässt.

Es gibt zwar bei den Mondpreisen eine Beweislastumkehr zu Lasten des werbenden Unternehmens. Das heißt, ein Unternehmer muss nachweisen können, dass er den durchgestrichenen Preis tatsächlich und eine angemessene Zeit lang gefordert hat. Dennoch kann man Mitbewerber nicht einfach ins Blaue hinein abmahnen, sondern muss konkrete Verdachtsmomente vorlegen.

Preisauszeichnung
Bei Aktionen stellt sich die Frage, ob jede einzelne Ware mit einem Preis ausgezeichnet werden muss. Das kommt auf die Art der Aktion an. Wenn mit generellen Preisherabsetzungen geworben wird (z. B. „20 Prozent auf alles“) und diese Aktion nicht länger als zehn bis 15 Tage dauert, dann muss nicht jedes Teil einzeln mit dem reduzierten Preis ausgezeichnet werden. Bei solchen befristeten Aktionen mit generellen Preisherabsetzungen reicht der Preisabzug an der Kasse. Sonst wäre der Aufwand viel zu hoch. Dauert die Aktion aber länger oder sind nur einzelne Sonderangebote vorhanden, dann ist tatsächlich eine Preisauszeichnung jedes einzelnen Stücks - wie bisher - erforderlich.

DIHK-Broschüre
Die Broschüre „Richtig werben - Was ändert sich durch die UWG-Reform?“ des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) ist gegen eine Gebühr von 13 Euro zuzüglich Porto zu beziehen (www.dihk.de/publikationen).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2004, Seite 36

 
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