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Wie werde ich Ausbilder?

Nach dem Berufsbildungsgesetz darf nur derjenige Auszubildende ausbilden, der persönlich und fachlich geeignet ist. Ausbildungsbetriebe bestellen deshalb Ausbilder, die dazu befähigt sind, und beauftragen sie mit der Organisation der Berufsausbildung.

Folgende Voraussetzungen müssen Ausbilder erfüllen:

Persönliche Eignung: Die persönliche Eignung wird grundsätzlich als gegeben betrachtet. Deshalb ist auch kein besonderes Zuerkennungsverfahren vorgesehen. Wenn allerdings persönliche Mängel erkennbar werden, kann die persönliche Eignung aberkannt werden.

Fachliche Eignung: Die fachliche Eignung setzt sich aus den Aspekten berufliche Eignung und berufs- und arbeitspädagogische Eignung zusammen.

Berufliche Eignung: Als beruflich geeignet gelten Personen, die die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. Sie können nachgewiesen werden durch einen Berufsabschluss in dem entsprechenden Berufsfeld oder durch eine mehrjährige Berufserfahrung im vorgesehenen Ausbildungsberuf.

Berufs- und arbeitspädagogische Eignung (Ausbilderschein): Wer Ausbilder werden will, muss außerdem berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse nachweisen. In der Praxis geschieht dies durch die bestandene Ausbilderprüfung oder Meisterprüfung. Möglich sind auch Befreiung bzw. Zurückstellung.

Durch die Änderung der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) im Jahr 2003 können Ausbilder bis 2008 von der Nachweispflicht berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse befreit werden. Das bedeutet, es wird nicht darauf verzichtet, dass die berufs- und arbeitspädagogische Eignung gegeben ist, sondern auf deren Nachweis in der Ausbilderprüfung. Insbesondere kleinere Betriebe, die erstmals oder in neuen Ausbildungsberufen ausbilden wollen, soll der Einstieg in die Ausbildung durch diese flexible Lösung erleichtert werden.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 02|2006, Seite 24

 
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