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Eigenmächtiger Urlaubsantritt

Wenn ein Arbeitnehmer unentschuldigt fehlt und seinen Urlaub eigenmächtig antritt, ist eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber möglich. Dies, so der Stuttgarter Rechtsanwalt Michael Henn von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Brühl, sei die Konsequenz eines kürzlich ergangenen Urteiles des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Aktenzeichen 2 Sa 451/ 05). Das Landesarbeitsgericht habe ausdrücklich betont, dass dies der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes entspreche.

Arbeitnehmer sind also nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Arbeitgebers einen Urlaub anzutreten. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer der Ansicht ist, der Arbeitgeber habe den Urlaubsantrag zu Unrecht nicht genehmigt. Denn ein Recht zur „Selbsthilfe“ gibt es auch in diesem Fall nicht. Das Landesarbeitsgericht hat weiterhin festgestellt, dass in dieser Hinsicht auch für Schwerbehinderte kein Sonderrecht besteht: Auch bei schwerbehinderten Menschen rechtfertige ein nachvollziehbares Bedürfnis, aus gesundheitlichen Gründen eine Reise anzutreten, keine eigenmächtige Selbstbeurlaubung.

Bei einem eigenmächtigen Urlaubsantritt ist in der Regel eine fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich, da es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers handelt. Wenn Arbeitnehmer mit der Ablehnung eines Urlaubsantrages nicht einverstanden seien, steht ihnen gegen diese Entscheidung des Arbeitgebers nur die Möglichkeit offen, einstweiligen Rechtsschutz beim Arbeitsgericht in Anspruch zu nehmen.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 07|2006, Seite 33

 
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