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Rechtzeitig planen!

Die IHK geht davon aus, dass allein in 6 000 mittelfränkischen Unternehmen die Nachfolge nicht geregelt ist.

Ein Großteil der Unternehmer wünscht sich idealerweise den Verbleib des Unternehmens in der Familie. Doch gerade die gesetzliche Erbfolge, die etwa dann greift, wenn der Unternehmer kein Testament macht, birgt für Betriebe ein hohes Gefahrenpotenzial. Allzu häufig wird ein Unternehmer, der seine Nachfolgeplanung nicht rechtzeitig angeht, von mehreren Personen beerbt. Dies geschieht dann gemäß der gesetzlichen Erbquoten, die sich je nach Güterstand des Erblassers unterschiedlich gestalten. Diese Personen bilden eine Erbengemeinschaft, die den Nachlass grundsätzlich gemeinsam zu verwalten haben.

Je nach Unternehmensform, ob Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, ergeben sich daraus unterschiedliche Probleme. Sie haben jedoch alle eines gemeinsam: Die Flexibilität der Unternehmensführung kann durch die notwendigen Abstimmungsprozesse zwischen den Erben so stark eingeschränkt werden, dass der Betrieb in seiner Existenz gefährdet wird.

Nur scheinbar ist dieses Problem durch testamentarische Einsetzung eines Alleinerben, z.B. den gewünschten Betriebsnachfolger, zu lösen. Zwar entfällt dann die Problematik, Einvernehmen zwischen den Erben zu erzielen; allerdings entstehen regelmäßig Pflichtteilsansprüche beziehungsweise Pflichtteilsergänzungsansprüche der nächsten, in der Erbfolge übergangenen Angehörigen, insbesondere des Ehepartners und der übrigen Kinder. Die Pflichtteilsansprüche beziehen sich auf die Hälfte der gesetzlichen (fiktiven) Erbquote des zum Tod des Unternehmers vorhandenen Vermögens. Pflichtteilsergänzungsansprüche in gleicher Höhe werden durch Schenkungen an den Ehepartner ohne Frist beziehungsweise an Kinder innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ableben des Unternehmers ausgelöst. Wenn diese Ansprüche nur unzureichend geregelt sind, können sie das Unternehmen in starke Liquiditätsschwierigkeiten bringen, da die Pflichtteilsberechtigten ihren Anteil unmittelbar mit dem Tod des Unternehmers zur Auszahlung anfordern können. Dass der Nachlass in Form des Unternehmens aus nicht liquidem Vermögen besteht, findet dabei grundsätzlich ebenso wenig Berücksichtigung wie die steuerliche Belastung der Erben, die durch den Tod ausgelöst wird.

Nach Abklärung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des übergebenden Unternehmers und des potenziellen Unternehmensnachfolgers muss der Übergabevertrag so gestaltet werden, dass die Belange der gesamten Familie, insbesondere auch die Ziele des Übergebers, umgesetzt werden.

In aller Regel wünscht der übergebende Unternehmer für sich und seinen Ehepartner – ist dieser nicht selbst der Unternehmensnachfolger – die Absicherung eigener Liquidität im Alter. Hier bieten sich die Vereinbarung eines so genannten Abstandgeldes oder die regelmäßige Zahlung von Rente oder dauernder Last an; auch die Möglichkeit der Verabredung eines Nießbrauchs an Unternehmensbeteiligungen ist neben anderen Gestaltungsmöglichkeiten zu erwägen.

Oft besteht der Wunsch, Reaktionsmöglichkeiten für den Fall zu haben, wenn der Unternehmensnachfolger vor dem übergebenden Unternehmer verstirbt oder der Nachfolger gar in Insolvenz gerät. Ebenso unerwünscht ist regelmäßig eine Beteiligung des Ehepartners des Nachfolgers am Wertzuwachs des Unternehmens; dies ist immer dann der Fall, wenn der Nachfolger ehevertraglich nichts festlegt. In diesen Fällen können entsprechende Rückforderungsrechte vereinbart werden.

Externer Kontakt: Stefanie Scheuber, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht Kanzlei, Bauer Scheuber Rechtsanwälte, stefanie.scheuber@bauer-scheuber.de
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 08|2006, Seite 26

 
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