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Die GEZ langt zu

Unternehmen müssen nun doch Rundfunkgebühren für internetfähige PCs an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) abführen. Die Ministerpräsidenten der Bundesländer legten am 19. Oktober 2006 die Gebühren für „neuartige Rundfunkempfänger“ auf 5,52 Euro pro Monat fest.

Diese Gebühr wird für alle Unternehmen fällig, die bisher keine GEZ-Gebühren bezahlen und einen internetfähigen PC oder ein UMTS-Handy besitzen. Außerdem wurde beschlossen, das derzeitige System der Gebührenerhebung grundlegend zu reformieren und von den Endgeräten zu entkoppeln. Diese Forderung hatte der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) bereits seit 2004 erhoben.

Trotz der Einführung zum 1. Januar 2007 sind derzeit einige Punkte der Umsetzung noch gar nicht bekannt. Klar ist, dass alle Unternehmen mit „neuartigen Rundfunkempfängern“ (PCs und Handys) unter die Gebührenpflicht fallen. Sie beträgt pro Monat 5,52 Euro (also 66,24 Euro pro Jahr) und ist pro Betriebsstätte (Grundstück/zusammenhängende Grundstücke) zu entrichten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eines oder beispielsweise 100 Geräte diesem Grundstück zugeordnet sind. Wird für eine Betriebsstätte bereits die GEZ-Gebühr für Radio oder Fernsehen entrichtet, dann wird keine zusätzliche Gebühr verlangt (so genannte Zweitgeräteregelung).

Es zeichnet sich ab, dass mobile Geräte (z.B. ein Autoradio) einem Grundstück bzw. einer Betriebsstätte zugerechnet werden können. Wer also bereits für ein betrieblich genutztes Autoradio GEZ-Gebühren zahlt, kann für die betreffende Betriebsstätte einen PC als Zweitgerät anmelden und zahlt dafür dann nicht extra.

Die Wirtschaft erwartet jetzt laut DIHK, dass bis 2009 ein nachvollziehbares System der Rundfunkfinanzierung in Kraft tritt. Ein solches Modell wäre preiswerter als das bisherige System, und zwar allein durch die Einsparung kostenträchtiger Einzugsverfahren. Der Geräteansatz bei der Rundfunkgebühr sei im Online-Zeitalter überholt. Die Lösung könne nur in einer nutzerabhängigen, sprich individuellen Gebühr bestehen.

Details der Gebührenerhebung sind einem Merkblatt zu entnehmen, das unter www.ihk-nuernberg.de abrufbar ist.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 11|2006, Seite 15

 
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