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Wann kann das Weihnachtsgeld zurückgefordert werden?

Muss ein Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld oder eine Gratifikation an den Arbeitgeber zurückzahlen, wenn er kurz nach dem Jahreswechsel aus dem Unternehmen ausscheidet? Hier gilt, so Rechtsanwalt Michael Henn von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. der Grundsatz, dass auch Rückzahlungspflichten ausdrücklich vereinbart sein müssen. Eine gesetzliche Pflicht zur Rückzahlung bestehe nicht.

Zu unterscheiden sei insbesondere, ob es sich bei dem erhaltenen Weihnachtsgeld um ein „echtes“ 13. Monatsgehalt handelt oder um eine Gratifikation. Ein 13. Monatsgehalt ist in keinem Fall zurückzuzahlen, da es sich hier um ein echtes Arbeitsentgelt handelt, das für im laufenden Jahr geleistete Arbeit gezahlt wird. Eine Gratifikation wird dagegen für vergangene und zukünftige Dienste gewährt. Hier kommt es auf die Bedingungen des Arbeitsvertrages, eine etwa bestehende Betriebsvereinbarung oder den geltenden Tarifvertrag an. Hat der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt, kann sich eine Rückzahlungsverpflichtung auch aus der Bekanntmachung über die Zahlung des Weihnachtsgeldes ergeben.

Eine Rückzahlungsverpflichtung für eine bezogene Gratifikation besteht nur, wenn diese ausdrücklich vereinbart und auch die Voraussetzungen für die Rückzahlung und der so genannte Bindungszeitraum geregelt wurden. Andernfalls ist die Klausel unwirksam.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) darf kein übermäßig langer Bindungszeitraum vereinbart sein. Bei Zahlung von geringfügigen Gratifikationen bis zu 100 Euro ist die Vereinbarung einer Bindungsfrist überhaupt nicht zulässig. Bei darüber hinausgehenden Gratifikationen, die jedoch ein Monatsgehalt nicht übersteigen, ist laut BAG eine Bindungsfrist bis zum 31. März des Folgejahres möglich, bei bis zu zwei Monatsgehältern bis zum 30. Juni. Dies bedeutet allerdings nicht, dass derjenige, der vor Ablauf der Bindefrist sein Arbeitsverhältnis kündigt, sein Weihnachtsgeld zurückzahlen muss. Entscheidend ist das Datum des tatsächlichen Ausscheidens aus dem Unternehmen, nicht das Datum der Kündigung. Wer also z.B. am 15. Februar zum 31. März kündigt, kann auch bei einer Bindungsfrist bis zum 31. März sein Weihnachtsgeld behalten.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 02|2007, Seite 31

 
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