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Krankes Kind - und nun?

Haben Eltern einen Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn sie kranke Kinder betreuen müssen?
Grundsätzlich besteht ein Anspruch, die Frage ist jedoch, wie weit dieser reicht. Gemäß Paragraph 616 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber eine bezahlte Freistellung beanspruchen. Diese gilt jedoch laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht länger als fünf Arbeitstage, außerdem muss eine ärztliche Bescheinigung vorliegen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass keine andere Person die Pflege übernehmen kann bzw. dass dies unzumutbar ist. Können beide Eltern die Pflege übernehmen, haben sie ein Wahlrecht, wer zu Hause beim Kind bleibt. Allerdings kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung während der Freistellung besteht. Dann springt die Krankenkasse ein.

Ist das Kind länger als fünf Arbeitstage krank, kann vom Arbeitgeber zwar eine weitere Freistellung, aber keine Bezahlung mehr verlangt werden. Dann kommt Paragraph 45 des Sozialgesetzbuches V zum Einsatz: Er regelt das Recht auf Kinderpflege-Krankengeld für gesetzlich Krankenversicherte. Es entsteht also ein Anspruch auf Zahlung gegenüber der Krankenkasse. Voraussetzung ist auch hier, dass der Arbeitnehmer die Pflege des Kindes übernehmen muss, weil dies keiner anderen im Haushalt lebenden Person möglich ist. Außerdem darf das Kind nicht älter als zwölf Jahre sein. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann der Mitarbeiter bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr im Betrieb fehlen. Sind beide Eltern berufstätig, kann das Kind also bis zu 20 Arbeitstage zu Hause gepflegt werden. Um Alleinerziehende nicht zu benachteiligen, hat der Gesetzgeber ihnen von vorneherein einen Höchstanspruch von 20 Arbeitstagen pro Kalenderjahr zuerkannt. Sind mehrere kranke Kinder zu versorgen, ist der Pflegegeld- und Freistellungsanspruch pro Jahr und berufstätigem Elternteil auf 25 Arbeitstage bzw. bei Alleinerziehenden auf 50 Arbeitstage begrenzt.

Der Arbeitgeber ist für die ersten fünf Arbeitstage vorrangig vor der Krankenkasse zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Soweit er dafür aufkommt, ist die Krankenkasse für diesen Zeitraum von der Leistung des Kinderpflege-Krankengeldes befreit.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2007, Seite 16

 
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