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Internet-Shops

Wenn ein Kunde seine Bestellung widerruft und die Ware zurückgibt, muss ab einem Kaufpreis von 40 Euro im Normalfall das Unternehmen die Rücksendekosten tragen. Darauf hat das Oberlandesgericht Hamburg in einem Beschluss vom 14. Februar 2007 hingewiesen (Aktenzeichen 5 W 15/07).

Zugrunde lag der Fall eines Internet-Shops, der auf seiner Homepage unter dem Abschnitt „Widerrufs- und Rückgaberecht” erklärt hatte, dass unfreie Ware bzw. Pakete nicht angenommen werden. Dies wird nach Auffassung des Gerichts von den Verbrauchern in der Regel so verstanden, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht nur unter der Bedingung gilt, dass die Sendung frankiert wird. Eine solche Vorleistungspflicht des Verbrauchers widerspreche jedoch dem Bürgerlichen Gesetzbuch, das in § 357 Abs. 2 die Kostenübernahme bei der Rücksendung regelt.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2007, Seite 40

 
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