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Unternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlussdaten verpflichtet sind, müssen diese bis zum 31. Dezember 2007 beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.

Vor fast einem Jahr, am 1. Januar 2007, ist das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG) in Kraft getreten. Seither gibt es unter www.unternehmensregister.de ein elektronisches Unternehmensregister. Dort stehen alle wesentlichen Unternehmensdaten zentral zum Online-Abruf bereit.

Etwa eine Mio. Unternehmen müssen bereits jetzt jährlich ihre Unternehmensdaten veröffentlichen. Von der elektronischen Veröffentlichung sind alle offenlegungspflichtigen Unternehmen betroffen. Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen ist ebenso gleich geblieben wie Art und Umfang der Unterlagen, die veröffentlicht werden müssen. Betroffen sind also nach wie vor insbesondere Kapitalgesellschaften, GmbH & Co. KGs, sehr große Personenhandelsgesellschaften und sehr große Einzelkaufleute. Diese müssen ihre Unterlagen nun aber beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen und nicht wie bisher beim Registergericht. Jahres- und Konzernabschlüsse müssen spätestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag eingereicht werden. Für die meisten Unternehmen endet diese Frist für das Geschäftsjahr 2006 am 31. Dezember 2007. Derzeit kann die Verpflichtung in Papierform oder elektronisch erfüllt werden.

Jeglicher Verstoß gegen die Offenlegungspflichten wird aufgrund der elektronischen Prüfmöglichkeiten in Zukunft erfasst und vom Bundesamt für Justiz von Amts wegen verfolgt. Weitere Informationen sind im Internet-Auftritt des Bundesministeriums der Justiz (www.bmj.de) bzw. des Elektronischen Bundesanzeigers (https://publikations-serviceplattform.de/sp/wexsservlet) zu finden.

Das ursprünglich von der Bundesregierung in ihrem Regierungsentwurf vorgesehene Bußgeldverfahren wurde nicht verwirklicht. Die diesbezügliche Kritik der IHK-Organisation fand erfreulicherweise bei den Abgeordneten des Deutschen Bundestages Gehör. Im Rahmen des Bußgeldverfahrens hätten Unternehmen die Zahlung der bis zu 50 000 Euro hohen Bußgelder auch dann nicht abwenden können, wenn die Dokumente der Rechnungslegung kurz nach Ablauf der Offenlegungsfrist nachgereicht worden wären, da ein einmal verhängtes Bußgeld nach einem eingetretenen Verstoß nicht mehr zurückgenommen werden kann. Jetzt hat ein Unternehmen vom Zugang der Ordnungsgeldandrohung an sechs Wochen Zeit, die Offenlegung nachzuholen. Die Verfahrenskosten von 50 Euro muss das Unternehmen jedoch in jedem Fall, d.h. wenn die Androhung zu Recht erfolgte, tragen. Das Ordnungsgeld kann sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen ihre gesetzlichen Vertreter und notfalls auch mehrfach festgesetzt werden.

Die Abschlüsse für 2006 müssen also bis spätestens 31. Dezember 2007 elektronisch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Werden die Daten durch das Unternehmen, den Steuerberater oder den Wirtschaftsprüfer nicht elektronisch, sondern in Papierform angeliefert, „übersetzt“ der Bundesanzeiger die Daten. Das wird allerdings teurer.

Sollten Unternehmen ein ausgeprägtes Interesse an der Nichtveröffentlichung haben, können neben der Ausnutzung von Offenlegungserleichterungen (§§ 326, 327 Handelsgesetzbuch HGB) nur wie bisher schon gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungsmaßnahmen zum Erfolg führen, soweit sie unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten möglich und sinnvoll sind. Der Wechsel in eine Kapitalgesellschaft & Co., wie z.B. eine GmbH & Co. KG, nebst Aufnahme einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist hier eine Möglichkeit.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 11|2007, Seite 12

 
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