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Haftung auch ohne Verschulden

Das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden“ ist Mitte November 2007 in Kraft getreten. Der IHK-Anwenderclub Umwelt hat sich in seiner jüngsten Sitzung mit diesem Thema beschäftigt.

Das Umweltschadensgesetz (USchadG) enthält Mindestanforderungen für die Haftung, falls geschützte Arten, Lebensräume, Gewässer oder Böden erheblich zu Schaden kommen oder dies droht. Es regelt auch, wer wie dafür haftet. Zugrunde liegt die EU-Richtlinie 2004/35/EG. Knackpunkt für die Betreiber von Anlagen: Für bestimmte, im Gesetz genannte Tätigkeiten kommt es nicht auf ein Verschulden an, etwa bei einem Kraftwerk, einer Deponie oder einem Gefahrguttransport. Und droht auch nur Schaden, so ist der potenzielle Verursacher verpflichtet, alles zu tun, um die Gefahr zu beseitigen. Ist der Schaden eingetreten, trägt der Verursacher die Kosten.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 02|2008, Seite 47

 
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