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Altersversorgung in Gefahr

Viele Pensionszusagen, die vor längerer Zeit gegeben wurden, entsprechen nicht mehr den aktuellen rechtlichen und steuerlichen Anforderungen. Von Michael Köster

Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer GmbH vertrauten in der Vergangenheit als Grundsicherung für den Lebensabend und als Ersatz für die gesetzliche Rentenversicherung regelmäßig auf eine Pensionszusage. Und zwar trotz komplexer Regelungen und steuerlicher Restriktionen. Denn durch diese Form der betrieblichen Altersversorgung erwirbt der Begünstigte unmittelbar Versorgungsansprüche gegen das Unternehmen. Die Finanzierung der Versorgungsleistungen erfolgt während der Anwartschaftszeit durch die Bildung von Pensionsrückstellungen gemäß § 6a Einkommensteuergesetz (EStG).

Nach Einschätzung von Experten hat rund die Hälfte der bundesweit ca. 450 000 GmbHs eine derartige Versorgungsform. Die Gründe für die Wahl dieses Durchführungsweges sind offensichtlich: Durch die Bildung von Rückstellungen werden Steuern gespart und gleichzeitig eine angemessene Altersversorgung aufgebaut.

Einmal eingerichtet, führen Pensionszusagen in der betrieblichen Praxis zumeist ein Schattendasein, während sich der Kapitalmarkt sowie rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen ständig verändern. Folge: Ein großer Teil der bestehenden Pensionszusagen ist aus heutiger Sicht lückenhaft und entspricht nicht mehr der aktuellen Rechtsprechung und den gesetzlichen Regelungen.

Die Folgen einer fehlerhaften Pensionszusage reichen von der teilweisen bis zur vollständigen Nichtanerkennung der gebildeten Rückstellungen durch die Finanzverwaltung. Verbunden mit der Auflösung der gebildeten Rückstellung sind erhebliche Steuernachforderungen gegenüber der Gesellschaft, aber auch gegenüber dem betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer. Und auch der vollständige Verlust der Altersversorgung im Insolvenzfall ist nicht ausgeschlossen.

Neben den rechtlichen und steuerlichen Problemen offenbart sich zunehmend auch ein massives Kapitalproblem. Die Rückstellungsbildung alleine stellt nicht die im Leistungsfall erforderliche Liquidität sicher. Deshalb wurden häufig sogenannte Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen, die neben dem notwendigen Hinterbliebenen- und Invaliditätsschutz auch das zu Rentenbeginn notwendige Kapital zur Verfügung stellen sollten.

Um einen größtmöglichen Steuervorteil zu erzielen, wurden diese Versicherungen so berechnet, dass die Ablaufleistung zum Rentenbeginn exakt dem für die Unternehmensbilanz relevanten Rückstellungswert entsprach. Doch ist dieser Rückstellungswert der Höhe nach nicht ausreichend, um die in der Zusage versprochenen Versorgungsleistungen zu erfüllen. Denn die Berechnung der Höhe der Rückstellungen erfolgt nach der Berechnungsmethode "Heubeck", bei der ein Rechnungszins von jährlich sechs Prozent zugrunde gelegt wird. Eine Annahme, die aufgrund des Zinsniveaus schon seit Jahren nicht mehr erreicht wurde und auch derzeit regelmäßig nicht erreicht wird. Zudem fließt in die Berechnung die statistische Lebenserwartung ein, die sich seit geraumer Zeit ebenfalls stark verändert hat. Während z.B. nach den Richttafeln "Heubeck 1998" für einen im Jahr 1961 geborenen Mann noch eine restliche Lebenserwartung im Alter von 65 Jahren von 14,5 Jahren angenommen wurde, hat sich dieser Wert nach den Richttafeln "Heubeck 2005 G" auf eine Restlebenserwartung von 18 Jahren erhöht. Die Kapitalzahlung aus einer vor Jahren vereinbarten Rückdeckungsversicherung wird daher nicht mehr zur Finanzierung der zugesagten Rentenleistungen ausreichen. Dieses kann bei bestehenden Pensionszusagen zu einer Unterfinanzierung von mehr als 50 Prozent führen.

Pensionszusagen dringend überprüfen
Angesichts all dessen ist die Überprüfung bestehender Pensionszusagen zwingend erforderlich. Spätestens, wenn der GGF den Ruhestand genießen möchte, wird eine unterfinanzierte Pensionszusage nicht nur einen geplanten Verkauf des Unternehmens behindern, sondern auch die Zahlung der zugesagten Altersrente unmöglich machen. Im Regelfall wird die fehlerhafte Pensionszusage aber schon vorher Auswirkungen zeigen: Entweder bei einer Betriebsprüfung oder beim nächsten Gespräch mit der Hausbank, denn eine unterfinanzierte Pensionszusage wird aufgrund geringerer Eigenkapitalquote zu einem schlechteren Rating und damit zu einem eingeschränkten Kreditrahmen und einer Verteuerung der gewünschten Finanzierung führen.

Die Konsequenzen lassen sich durch den (teilweisen) Verzicht auf die erteilte Pensionszusage nicht umgehen. Denn wenn die Insolvenz nicht unmittelbar bevorsteht (und gerade dann sollte der GGF eben keinen Verzicht ausüben), wertet die Finanzverwaltung den Verzicht bei der GmbH als verdeckte Einlage in Höhe des Teilwertes der Forderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) und bei dem GGF als Zufluss der Forderung. Für die GmbH kann sich somit ein steuerpflichtiger Gewinn ergeben, während der Verzicht beim GGF zu Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) in Höhe des Wiederbeschaffungswertes führt, die dieser zu versteuern hat. Mit anderen Worten: Der GGF muss das Geld, auf welches er gerade verzichtet hat, auch noch versteuern.

Externer Kontakt: Michael Köster ist Rechtsanwalt bei der UFB:UMU Unternehmensberatung GmbH in Nürnberg (michael.koester@ufb-umu.de )
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 07|2008, Seite 12

 
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