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Testergebnisse

Werbung "sehr gut"

Die Werbung mit Gütesiegeln und Testergebnissen unterstreicht die Qualität eines Produktes und gibt dem Verbraucher Orientierungshilfe. Was ist rechtlich zu beachten? Von Gabriele Bernhardt

Problematisch wird die Werbung mit Testergebnissen, wenn der Verbraucher über Art, Inhalt oder Umfang der Tests getäuscht wird oder aber über das Ergebnis selbst irregeführt wird. So muss bei der Werbung mit Testergebnissen immer auch die Fundstelle benannt werden, damit der Kunde im Zweifel die werblichen Angaben überprüfen kann. Die angegebenen Ergebnisse müssen aktuell sein, das heißt es wäre unzulässig, mit Testergebnissen aus dem Jahr 2000 zu werben, wenn neuere Testergebnisse existieren.

Bezüglich des Inhalts des Tests dürfen keine Tatsachen verschwiegen werden, wenn dies dazu führt, dass das Testergebnis vorteilhafter erscheint, als es eigentlich ausgefallen ist. Irreführend wäre beispielsweise die Werbung mit einem "guten" Testergebnis, wenn nicht zugleich darauf hingewiesen wird, dass alle anderen bewerteten Produkte ebenfalls mit gut oder gar besser abgeschnitten haben. Irreführend ist es auch, für verschiedene Niederlassungen mit einem Testergebnis zu werben, das sich tatsächlich nur auf eine ganz bestimmte Niederlassung bezogen hat.

Auch die Werbung mit Gütesiegeln darf nicht irreführend sein. Wird mit einem Hinweis auf ein Prüfzeichen (z.B. TÜV-Prüfzeichen, VDE-Zeichen, QS – Qualität und Sicherheit oder GS-Zeichen) geworben, so geht der Kunde davon aus, dass die beworbene Ware von einem neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nach objektiven Prüfkriterien geprüft wurde. Für Gütesiegel (z.B. AGR - Gütesiegel – gesunder Rücken, Trusted Shops oder Dekra-Siegel) gilt dies ebenso: Auch hier darf der Verbraucher davon ausgehen, dass vor der Verleihung eine Prüfung nach objektiven Kriterien durch einen neutralen Dritten erfolgt ist.

Irreführend und wettbewerbswidrig wird eine solche Werbung dann, wenn entgegen dieser berechtigten Erwartung das Produkt die Prüfungsanforderungen nicht erfüllt hat oder aktuell nicht mehr erfüllt, ein Prüfsiegel überhaupt nicht vergeben wurde oder aber widerrufen wurde oder gar nicht hätte vergeben werden dürfen.

Ist ein Gütezeichen für eine Ware oder Dienstleistung vergeben (z.B. TÜV-Prüfzeichen oder GS-Zeichen für geprüfte Sicherheit), so ist dieses, sofern es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, in der Werbung anzugeben. Dabei muss es den angesprochenen Zielgruppen ermöglicht werden, die Vergabe des Prüfzeichens nachzuvollziehen, um eine Irreführung auszuschließen.

Externer Kontakt: Gabriele Bernhardt ist Rechtsanwältin im Büro Stuttgart der Wettbewerbszentrale, der größten Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb (www.wettbewerbszentrale.de).
 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 10|2008, Seite 54

 
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