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Aus- und Weiterbildung

Aus steuerlicher Sicht ein kleiner Unterschied

Die Kosten für die Ausbildung sind in aller Regel nur beschränkt abzugsfähig. Wer sich dagegen weiterbildet, kann seine Ausgaben als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben möglicherweise voll absetzen.

Ausgaben für die eigene Berufsausbildung (erste Ausbildung oder erstes Studium) gelten als Ausbildungskosten und können als Sonderausgaben bis zu einem maximalen Betrag von jährlich 4 000 Euro steuermindernd geltend gemacht werden. Ist jedoch die Ausbildung Bestandteil eines Dienstverhältnisses, wie etwa bei Juristen nach dem ersten Staatsexamen, bei Beamtenanwärtern oder bei einem berufsbegleitenden Studium, zu dem der Arbeitgeber Zuschüsse leistet, dann werden die damit verbundenen Aufwendungen als Werbungskosten definiert und sind somit unbegrenzt auf Nachweis steuerlich absetzbar. Auf diese Unterscheidung weist die Steuerberaterkammer Nürnberg hin.

Ebenfalls als Werbungskosten voll abzugsfähig sind beruflich veranlasste Kosten, die nach Abschluss einer Erstausbildung oder eines Erststudiums anfallen. Hierzu gehören beispielsweise Umschulungen oder berufliche Fortbildungen wie Computer- oder Meisterkurse sowie auch Zweit-, Zusatz-, Master-, Ergänzungs- oder Aufbaustudien. Bei Arbeitnehmern gelten sie als Werbungskosten, bei Selbstständigen als Betriebsausgaben. Aber Achtung, wer eine Ausbildung oder ein Studium abbricht, muss mit Problemen bei der Anerkennung weiterer Bildungsmaßnahmen rechnen, da die eindeutige Voraussetzung – nämlich eine abgeschlossene Erstausbildung – nicht gegeben ist.

Schwierige Abgrenzung
Theoretisch ist der Unterschied zwischen Ausbildung und Fortbildung relativ einfach, in der Praxis gibt es aber immer wieder schwierige Abgrenzungsprobleme, z.B. wann eine Erstausbildung tatsächlich beendet ist oder wie Bachelor-, Master-, Diplom-Abschlüsse oder Promotionen im individuellen Fall zu bewerten sind. Auch die Frage, ob eine bestimmte Weiterbildung oder Umschulung dazu führen kann, steuerpflichtige Einnahmen – eine wichtige Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung – zu erzielen, bietet Raum für Interpretationen und Definitionsprobleme.

Ob Bildungsaufwendungen als Sonderausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden dürfen, hat eine weitere praktische Konsequenz: Werbungskosten können zu steuerlichen Verlusten führen, die sich mit positiven Einkünften anderer Jahre verrechnen lassen. Wer sich in Ausbildung befindet und deshalb nicht so viel verdient, kann dies nutzen, indem ein Verlustvortrag aus "kargen" Lehrjahren später steuermindernd bei ersten positiven Einkommen in Abzug gebracht wird. Mit Sonderausgaben funktioniert das nicht, denn die führen nicht zu Verlusten, die in anderen Jahren die Steuerlast senken könnten.

Bewerbungskosten
Bei der Anerkennung von Bewerbungskosten zeigt sich das Finanzamt relativ großzügig. Anerkannt werden alle im Zusammenhang mit einem beruflichen Wechsel oder einer Erstbewerbung stehenden Aufwendungen, also beispielsweise Ausgaben für Bewerbungsfotos, Stellenanzeigen, Beglaubigungen, Übersetzungen und Büromaterial. Auch Reise-, Kommunikations- und Portokosten können geltend gemacht werden. Selbst wenn die Bemühungen nicht zum Erfolg führen und keine neue Stelle angetreten wird, erkennt das Finanzamt die Ausgaben für die Bemühungen um eine bessere Arbeitssituation als steuermindernd an. Schließlich profitiert im Erfolgsfall in der Regel auch der Fiskus.

Für Aus- und Weiterbildung geben Arbeitnehmer immer mehr Geld aus, dabei geht es im Einzelfall oft um beachtliche Beträge. Zu den möglicherweise abzugsfähigen Kosten gehören z.B. solche für den Besuch einer Bildungseinrichtung, Seminar-, Tagungs-, Prüfungs- und Lehrgangsgebühren, Ausgaben für Bücher, Kopien und Lernmaterial. Ebenso absetzbar sind grundsätzlich Aufwendungen für Arbeitsmittel (z.B. Computer), eventuell Fahrten zur Ausbildung und einiges mehr. Schwierig wird es mit der steuerlichen Anerkennung von Sprachkursen, besonders solchen, die im Ausland stattfinden. Bei einer Veranstaltung mit touristischem Gehalt wird vom Finanzamt eine private (Mit-) Veranlassung angenommen. Aufwendungen können dann nicht oder nur insoweit anteilig geltend gemacht werden, wie eine berufliche Veranlassung nachgewiesen wird und aufgrund der Bildungsmaßnahme später konkrete Einnahmen zu erwarten sind.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 02|2009, Seite 42

 
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