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Umsatzsteuer

Neue Fristen für die Zusammenfassende Meldung

Am 14. April 2010 ist das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Eine wesentliche Neuerung betrifft die Abgabe der „Zusammenfassenden Meldung“ (ZM). Unternehmer mit grenzüberschreitenden Umsätzen müssen ab dem 1. Juli 2010 neue Fristen beachten.

Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (igL) bzw. Dreiecksgeschäfte ausgeführt haben, sind verpflichtet, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine ZM einzureichen. Seit Beginn dieses Jahres sind auch innergemeinschaftliche sonstige Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, in die ZM aufzunehmen. Die ZM ist zusätzlich zu den Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen abzugeben.

Ab 1. Juli 2010 müssen innergemeinschaftliche Lieferungen und Dreiecksgeschäfte monatlich gemeldet werden. Die ZM muss dabei bis zum 25. Tag des Folgemonats an das BZSt übermittelt werden. Bisher musste die Übermittlung bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres erfolgt sein. Sofern dem Unternehmer für die Abgabe der Voranmeldung eine Dauerfristverlängerung gewährt wurde, galt diese bislang auch für die Abgabe der ZM. Diese Regelung wurde nun gestrichen.

Für Unternehmer, die nur in geringer Höhe innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. Dreiecksgeschäfte ausführen, bleibt es bei der quartalsweisen Abgabe der ZM – es sei denn, der Unternehmer wählt die monatliche Abgabe. Die Bagatellgrenze liegt in den Jahren 2010 und 2011 bei 100 000 Euro im Quartal, ab dem Jahr 2012 bei 50 000 Euro.

Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen müssen auch weiterhin vierteljährlich gemeldet werden. Allerdings verschiebt sich der Abgabezeitpunkt der ZM ab dem 1. Juli 2010 auch hier auf den 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Wenn der Unternehmer auch innergemeinschaftliche Lieferungen ausführt und deshalb bereits zur monatlichen Abgabe der ZM verpflichtet ist, muss er die Angaben zu den innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen in der Meldung für den letzten Monat des Kalendervierteljahres machen.

Die Neuregelung führt ab dem 1. Juli 2010 zu verschiedenen Abgabefristen bei der Umsatzsteuer. So ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung für September bis zum 10. Oktober bzw. bei Fristverlängerung bis zum 10. November einzureichen. Die ZM für September muss demgegenüber bis zum 25. Oktober übermittelt werden.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 06|2010, Seite 17

 
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