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Online-Handel

Widerruf des Widerrufs

Am 11. Juni 2010 treten Änderungen zur Widerrufs- und Rückgabebelehrung in Kraft. Sie haben starke praktische Auswirkungen auf den E-Commerce.

Das Muster der Widerrufsbelehrung für den Handel im Fernabsatz hat in der Vergangenheit häufig für Probleme gesorgt und zu ständigen Diskussionen geführt. Vor allem Online-Händler hatten mit Abmahnungen zu kämpfen, die mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen begründet wurden. Dadurch, dass das Muster der Widerrufsbelehrung bisher in einer Verordnung, der sogenannten BGB-InfoV, geregelt war, hatten die Gerichte die Möglichkeit, das Muster als rechts- und wettbewerbswidrig einzustufen. Auch Händler, die das Muster verwendeten, waren daher nicht vor Abmahnungen sicher.

Das Inkrafttreten der neuen Musterwiderrufsbelehrung soll nun für Rechtssicherheit sorgen. Das Muster wird zukünftig in Gesetzesform (Artikel 246, Paragraf 2 Absatz 3 Satz 1 Anlage 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch EGBGB) vorliegen und von den Gerichten zu beachten sein.

Durch die Neuregelung des § 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht bei eBay und anderen Internet-Plattformen ab 11. Juni 2010 die Möglichkeit, den Verbrauchern unter bestimmten Voraussetzungen nur noch eine Widerrufsfrist von zwei Wochen einzuräumen. Diese Möglichkeit besteht dann, wenn dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung „unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform“ mitgeteilt wird. „Unverzüglich“ bedeutet im Allgemeinen, dass der Verkäufer einen Tag Zeit hat, den Verbraucher in Textform (im Normalfall per E-Mail) über das Widerrufsrecht zu belehren. In diesem Fall besteht kein einmonatiges Widerrufsrecht mehr, sondern nur noch eines von zwei Wochen.

Eile ist geboten

Da für diese Gesetzesänderung keine Übergangsregelung vorgesehen ist, ist eine termingenaue Abänderung der Belehrungen erforderlich. Derzeit noch gültige Widerrufsbelehrungen verlieren zum Stichtag ihre Gültigkeit und müssen an die neue Rechtslage angepasst werden. Nur die angepassten Widerrufsbelehrungen dürfen dann noch Verwendung finden.

Unterlassungserklärungen

In der Vergangenheit haben sich viele Online-Händler awem bei den Aspekten Widerrufsfrist und Wertersatz) wettbewerbsrechtliche Abmahnungen eingehandelt. Alle Händler, die bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, müssen daher bei der Änderung ihrer Widerrufsbelehrung einiges beachten.

So besitzt die unterzeichnete Unterlassungserklärung oder eine einstweilige Verfügung auch weiterhin Gültigkeit. Der Händler, der eine solche Erklärung unterzeichnet hat, kann daher nicht einfach das neue Muster verwenden. Vielmehr muss vor der Verwendung zwingend geprüft werden, ob bei Nutzung der neuen Widerrufsbelehrung ein Verstoß gegen eine bereits bestehende Unterlassungerklärung oder gegen eine einstweilige Verfügung vorliegt. Händler bei denen sich ein solcher Verstoß abzeichnet, müssen ihre Erklärung schnellstmöglich kündigen. Dabei sollte auf die neue Rechtslage verwiesen werden. Nur so kann verhindert werden, dass der Händler, der sich rechtskonform verhalten will, die in der Unterlassungserklärung vereinbarte Vertragsstrafe zahlen muss. Die IHK empfiehlt dringend, sich in diesem Fall oder bei Zweifeln fachkundigen Rat einzuholen, bevor Änderungen an der Widerrufsbelehrung vorgenommen werden.

Die neuen amtlichen Muster für die Widerrufsbelehrung und die Rückgabebelehrung können auf der Internet-Seite der IHK Nürnberg für Mittelfranken abgerufen werden: www.ihk-nuernberg.de (Rubrik „Recht/Steuern“).

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 06|2010, Seite 36

 
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